Hat etwas gedauert, aber ich habe eine Antwort des KBA, wundern darf sich Jeder selbst drüber:
KBA-Aktenzeichen: 512-771/
Sehr geehrter Herr H-H
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23.10.2017 mit der Mangelmeldung in Bezug auf den Abriß des Ladeluftschlauchs.
Dem Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ist dieser Mangel noch nicht bekannt geworden.
Das KBA bewertet Motorschäden im Sinne des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) als keine ernste Gefahr für die Verkehrssicherheit.
Begründung:
Es gibt seitens des Verordnungsgebers keine Anforderungen an die Dauerhaltbarkeit oder die 100%ige Ausfallsicherheit des Motors.
Beim Bewegen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr muss es jedem Fahrzeugführer bewusst sein, dass ein Motorschaden jederzeit
eintreten kann (Abreißen des Zahnriemens, Versagen der Einspritzanlage, Defekt der Lichtmaschine u. ä.).
Lediglich bei der Bremsanlage und der Lenkanlage sind sogenannte „Notlaufeigenschaften“ beim Ausfall der Hilfskraft gefordert.
Damit ist die Grundlage geschaffen, dass der Fahrzeugführer sein Fahrzeug auch bei einem Motorausfall noch sicher beherrschen kann.
Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass bei Einhaltung der einschlägigen verhaltenssteuernden Vorschriften der StVO selbst der Totalausfall des Motors keine unmittelbare und unabwendbare Gefährdung des Fahrzeugführers und anderer Verkehrsteilnehmer hervorruft.
Dies betrifft insbesondere Fahrsituationen auf Autobahnen, Überholen oder Vorbeifahren, bei denen jeder Verkehrsteilnehmer nur dann einen Überholvorgang oder Vorbeifahren einleiten darf, wenn eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (vergl. §§ 3, 4, 5 und 6 StVO).
Damit wird sichergestellt, dass sich alle Verkehrsteilnehmer mit Ihrer Fahrweise auf unvorhersehbare Situationen einzustellen haben, um auch bei technischen Defekten an Fahrzeugen eine unmittelbare Gefahrenlage zu vermeiden.
Sollte es aufgrund des von Ihnen geschilderten Mangels dennoch zu Gefährdungssituationen gekommen sein, so gingen diese nicht von Ihrem Fahrzeug aus, sondern von Verkehrsteilnehmern, die die elementaren Verhaltensregeln der StVO verletzten. (Unterstreichung und Hervorhebung von mir)
Der Schutz vor sich regelwidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmern ist jedoch nicht Zweck des Produktsicherheitsrechts, welches ausschließlich zum Schutz vor unabwendbaren Gefahren gedacht ist ( z. B. Totalausfall des gesamten Bremssystems, Totalausfall der Lenkung u. ä.).
Aus diesen genannten Gründen hat das KBA keine Rechtsgrundlage zur Einleitung weiterer Maßnahmen nach dem ProdSG.
Ich danke Ihnen für Ihre Informationen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
G K
Kraftfahrt-Bundesamt
Abteilung Marktüberwachung
24932 Flensburg
Telefon: 0461 316
Telefax: 0461 316
Jetzt wißt Ihr es also genau: Wenn Euch mit einer fast 40% Wahrscheinlichkeit an Eurem Auto der Ladeluftschlauch platzt und Ihr dadurch in Gefahr geratet, ist das nicht etwa ein Produktfehler, sondern IHR habt Euch nicht gemäß der STVO verhalten!
Ich weiß nicht, wo ich mir da hinfassen soll, mein Kopf ist mir zu schade dafür!