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Ernie
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Hallo tvinnefossen,
zu meiner Schande muß ich gestehen, das ich das ganze inzwischen (nach ca. 2 Jahren) als Lehrgeld abgehakt habe und
ich mich, zum Glück, ja auch nicht weiter darum kümmern muß (ein Hoch auf die Kfz-Rechtschutzversicherung).
In meinem Fall beinhaltet das Gerichtsverfahren nicht die Frage der Schuld, sondern die Zahlungsunwilligkeit/Verweigerung
der Zusatzversicherung!
Es wurde dabei auch schon, von der gegnerischen Partei (der Versicherung), eingestanden, das es ja außer Frage steht,
das, in diesen Fällen, ein Versicherungsanspruch vorliegt und sie die Kosten für die Instandsetzung übernehmen müssen.
Aber, bevor eine Abwicklung über die Versicherung möglich wäre, müsse die Schuldfrage eindeutig geklärt werden.
Selbst der Richter ermahnte schon die gegenerische Partei, das die ungeklärte Schuldfrage, nicht eine Zahlungsaussetzung,
gegenüber dem Versicherten, zu folge haben könnte, da ja ein anerkannter Versicherungsfall eingetreten ist!
In meinem Fall ist ja der Dritte entweder die Renault-Vertragswerkstatt, der Hersteller der Flüssiggasanlage oder der Um-
rüster. An diese müsse sich die Versicherung, bezüglich einer weiteren Schadensregulierung, wenden, wenn ihnen ein ver-
schulden nachgewiesen werden könnte.
Also, die Versicherung greift schon, wenn sie will :!: .
Forums bei weiten sprengen :!:
zu meiner Schande muß ich gestehen, das ich das ganze inzwischen (nach ca. 2 Jahren) als Lehrgeld abgehakt habe und
ich mich, zum Glück, ja auch nicht weiter darum kümmern muß (ein Hoch auf die Kfz-Rechtschutzversicherung).
:mhm: , nun kommt es natürlich auf die abgeschlossene Versicherungspolice, deren Umfang und ihrem Inhalt an!tvinnefossen schrieb:... daß diese Versicherung nicht für den Ars.. ist. Sie greift in Deinem Fall einfach nur nicht, da es
1. nicht um einen Streit zwischen Anlagen- und Fahrzeughersteller geht
2. Ein Versicherungsgegenstand zum Zeitpunkt der Schadensursache (so wie du Sie beschrieben hast) nicht bestand.
Versicherungsgegenstand ist ein zunächst funktionierendes Zusammenspiel von Fahrzeug und Anlage.
Da hier aber ein Dritter ins Spiel kommt, der Umrüster müssen andere Lösungen her.
In meinem Fall beinhaltet das Gerichtsverfahren nicht die Frage der Schuld, sondern die Zahlungsunwilligkeit/Verweigerung
der Zusatzversicherung!
Es wurde dabei auch schon, von der gegnerischen Partei (der Versicherung), eingestanden, das es ja außer Frage steht,
das, in diesen Fällen, ein Versicherungsanspruch vorliegt und sie die Kosten für die Instandsetzung übernehmen müssen.
Aber, bevor eine Abwicklung über die Versicherung möglich wäre, müsse die Schuldfrage eindeutig geklärt werden.
Selbst der Richter ermahnte schon die gegenerische Partei, das die ungeklärte Schuldfrage, nicht eine Zahlungsaussetzung,
gegenüber dem Versicherten, zu folge haben könnte, da ja ein anerkannter Versicherungsfall eingetreten ist!
In meinem Fall ist ja der Dritte entweder die Renault-Vertragswerkstatt, der Hersteller der Flüssiggasanlage oder der Um-
rüster. An diese müsse sich die Versicherung, bezüglich einer weiteren Schadensregulierung, wenden, wenn ihnen ein ver-
schulden nachgewiesen werden könnte.
Also, die Versicherung greift schon, wenn sie will :!: .
, der ganze Schriftverkehr füllt inzwischen schon 2 Aktenordner und eine detailierte Ausführung würde die Kapazität destvinnefossen schrieb:... aber sicher haat Du den Sachverhalt forumtypisch verkürzt darstellen wollen ...
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