A
Anonymous
Guest
bin über die von Knuffy erwähnte klage der verbraucherzentrale und erst recht das OLG-urteil alles andere als glücklich.
Wer zahlt denn die nun evtl. zusätzlich zu erstattenden versandkosten ?
Dabei handelt es sich ja - anders als bei der zurückgesandten ware - nunmal um eine vom widerrufskunden tatsächlich in anspruch genommene leistung, um tatsächlich angefallenen aufwand (von extremen übertreibungen, denen ich bisher jedoch nur auf ebay, nicht aber im "normalen" onlinehandel begegnet bin, mal abgesehen).
Diesen aufwand zahlt aber doch wegen dieses bescheuerten urteils nicht jetzt plötzlich der verkäufer, sondern der legt ihn auf die preise oder die versandkosten um. Also letztendlich auf diejenigen kunden, die sich nicht nur was zur ansicht schicken lassen, sondern die ware dann tatsächlich behalten. D.h. die "echten" kunden bezahlen den wegen-widerrufs-nicht-kunden die (versand)kosten für's anschauen dürfen (taten sie nach bisheriger rechtslage bei rücksendungen ab 40 EUR warenwert hinsichtlich der rücksendekosten auch schon, weil ab diesem warenwert auch bisher schon die rücksendekosten erstattungsfähig waren; lt. diesem urteil dürften die "echten" kunden künftig auch noch die (erstattung der) hinsendekosten mittragen - IMHO könnte man in diesem nunmehr - zu lasten dritter - völlig kostenlosen anschauen-dürfen auch eine ungerechtfertigte bereicherung i.S. des - ich glaube - § 812 bgb erblicken)
A bisserl weltfremd wieder mal, diee juristen. Hoffe mal sehr, daß das urteil sowohl nicht allgemeinverbindlich ist als auch von der nächsten instanz kassiert wird.
ps: bevor mir juristen jetzt was erzählen: ich weiß - bzw. meine mich zu erinnern (lang, lang ist's her ) -, daß die ungerechtfertigte bereicherung nur der versandhändler, nicht aber die dritten geltend machen könnten
Wer zahlt denn die nun evtl. zusätzlich zu erstattenden versandkosten ?
Dabei handelt es sich ja - anders als bei der zurückgesandten ware - nunmal um eine vom widerrufskunden tatsächlich in anspruch genommene leistung, um tatsächlich angefallenen aufwand (von extremen übertreibungen, denen ich bisher jedoch nur auf ebay, nicht aber im "normalen" onlinehandel begegnet bin, mal abgesehen).
Diesen aufwand zahlt aber doch wegen dieses bescheuerten urteils nicht jetzt plötzlich der verkäufer, sondern der legt ihn auf die preise oder die versandkosten um. Also letztendlich auf diejenigen kunden, die sich nicht nur was zur ansicht schicken lassen, sondern die ware dann tatsächlich behalten. D.h. die "echten" kunden bezahlen den wegen-widerrufs-nicht-kunden die (versand)kosten für's anschauen dürfen (taten sie nach bisheriger rechtslage bei rücksendungen ab 40 EUR warenwert hinsichtlich der rücksendekosten auch schon, weil ab diesem warenwert auch bisher schon die rücksendekosten erstattungsfähig waren; lt. diesem urteil dürften die "echten" kunden künftig auch noch die (erstattung der) hinsendekosten mittragen - IMHO könnte man in diesem nunmehr - zu lasten dritter - völlig kostenlosen anschauen-dürfen auch eine ungerechtfertigte bereicherung i.S. des - ich glaube - § 812 bgb erblicken)
A bisserl weltfremd wieder mal, diee juristen. Hoffe mal sehr, daß das urteil sowohl nicht allgemeinverbindlich ist als auch von der nächsten instanz kassiert wird.
ps: bevor mir juristen jetzt was erzählen: ich weiß - bzw. meine mich zu erinnern (lang, lang ist's her ) -, daß die ungerechtfertigte bereicherung nur der versandhändler, nicht aber die dritten geltend machen könnten