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Mastermind
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Freispruch trotz Tiefschlafs im parkenden Fahrzeug mit laufendem Motor und 1,75 Promille Alkohol im Blut.
Warum ein Autofahrer freigesprochen werden musste, der morgens um 9 Uhr in seinem Fahrzeug bei laufendem Motor über sein Lenkrad gebeugt, fest schlafend, mit 1,75 Promille Alkohol angetroffen wurde (Beschluss des OLG Karlsruhe vom 21.09.2004 - ZfS 04, 581).
Ein Autofahrer war an einem Morgen kurz vor 9 Uhr in seinem BMW abseits der Hauptstraße auf dem Meisenweg bei laufendem Motor angetroffen worden. Die etwa eine Stunde später entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von
1,75 Promille.
Ein Landgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und entzog die Fahrerlaubnis.
Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und sprach den Autofahrer frei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben. Dies aus folgenden Gründen:
Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setzt nach heute herrschender Rechtsprechung voraus, dass das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand in Bewegung gesetzt wurde. Früher war es bereits strafbar, wenn man den Motor angelassen, die Handbremse gelöst oder den Scheinwerfer eingeschaltet hatte. Da dem Schlummernden nicht nachgewiesen werden konnte, dass er sich mit seinem Fahrzeug bewegt hatte, war er wegen Trunkenheit im Verkehr freizusprechen. Da er sich in seinem Fahrzeug nicht neben einer Gaststätte, sondern abseits im Meisenweg zur Ruhe begeben hatte, blieb allerdings ein erheblicher Verdacht, dass er mit seinem Auto bereits alkoholisiert von der Gaststätte bis zum Meisenweg gefahren war.
Auch dies konnte dem Angeklagten nichts anhaben, da er aus anderen Rechtsgründen freizusprechen war.
Wegen Trunkenheit am Steuer kann nur verurteilt werden, wer schuldfähig und für die Tat verantwortlich ist. Nach herrschender Rechtsprechung muss ausgeschlossen werden können, dass zum Tatzeitpunkt Schuldunfähigkeit vorlag. Wer schuldunfähig, also "jenseits von Gut und Böse" ist, kann auch nicht wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden. Im vorliegenden Fall konnte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, weil nicht feststand, zu welchem Zeitpunkt der Autofahrer bis zur Seitenstraße gefahren war.
Weil der Autofahrer zum Tathergang offensichtlich keine Angaben gemacht hatte, war es möglich, dass er bereits um Mitternacht unter Alkoholeinfluss zum Meisenweg gefahren war. Für 10.15 Uhr stand eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille fest. Von Mitternacht bis zum bitteren Erwachen am Morgen konnten während neun Stunden 0,2 Promille Alkohol im Blut pro Stunde abgebaut werden. Mit einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille errechnete sich so für Mitternacht eine Blutalkoholkonzentration von 3,75 Promille. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,75 Promille kann nicht mehr ausgeschlossen werden, dass beim Autofahrer zum Zeitpunkt der Fahrt völlige Schuldunfähigkeit vorlag. Wäre er also gegen Mitternacht von der Gaststätte zum Meisenweg gefahren, hätte er zu diesem Zeitpunkt bereits so viel Alkohol im Blut gehabt, dass er "jenseits von Gut und Böse" und somit schuldunfähig war. Wegen Trunkenheit am Steuer konnte er deshalb nicht verurteilt werden.
Damit solche Leute nicht leer ausgehen, hat der Gesetzgeber einen sogenannten Auffangtatbestand geschaffen, der als Vollrausch (§ 323 a StGB) bezeichnet wird. Wegen Vollrausches wird bestraft, wer sich schuldhaft bis zu einem solchen Grad in einen Rausch versetzt, dass der Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit mit Sicherheit erreicht ist.
Aber selbst das konnte im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden, weil am Morgen nach der Tat "nur" 1,75 Promille im Blut festgestellt wurden, womit ein Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit sicher noch nicht erreicht war.
Da es aus Rechtsgründen nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig ist, den Täter wahlweise entweder wegen Trunkenheit am Steuer oder wegen Vollrausches zu verurteilen und es offen zu lassen, welcher der beiden Tatbestände verwirklicht wurde, blieb dem Oberlandesgericht nichts anderes übrig, als den Autofahrer freizusprechen.
Auf eine Entschädigung wegen der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis musste der Autofahrer allerdings verzichten, weil er das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörde durch das Schlafen im Auto zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hatte.
Warum ein Autofahrer freigesprochen werden musste, der morgens um 9 Uhr in seinem Fahrzeug bei laufendem Motor über sein Lenkrad gebeugt, fest schlafend, mit 1,75 Promille Alkohol angetroffen wurde (Beschluss des OLG Karlsruhe vom 21.09.2004 - ZfS 04, 581).
Ein Autofahrer war an einem Morgen kurz vor 9 Uhr in seinem BMW abseits der Hauptstraße auf dem Meisenweg bei laufendem Motor angetroffen worden. Die etwa eine Stunde später entnommene Blutprobe ergab eine Alkoholkonzentration von
1,75 Promille.
Ein Landgericht verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe und entzog die Fahrerlaubnis.
Das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts auf und sprach den Autofahrer frei. Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde aufgehoben. Dies aus folgenden Gründen:
Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) setzt nach heute herrschender Rechtsprechung voraus, dass das Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand in Bewegung gesetzt wurde. Früher war es bereits strafbar, wenn man den Motor angelassen, die Handbremse gelöst oder den Scheinwerfer eingeschaltet hatte. Da dem Schlummernden nicht nachgewiesen werden konnte, dass er sich mit seinem Fahrzeug bewegt hatte, war er wegen Trunkenheit im Verkehr freizusprechen. Da er sich in seinem Fahrzeug nicht neben einer Gaststätte, sondern abseits im Meisenweg zur Ruhe begeben hatte, blieb allerdings ein erheblicher Verdacht, dass er mit seinem Auto bereits alkoholisiert von der Gaststätte bis zum Meisenweg gefahren war.
Auch dies konnte dem Angeklagten nichts anhaben, da er aus anderen Rechtsgründen freizusprechen war.
Wegen Trunkenheit am Steuer kann nur verurteilt werden, wer schuldfähig und für die Tat verantwortlich ist. Nach herrschender Rechtsprechung muss ausgeschlossen werden können, dass zum Tatzeitpunkt Schuldunfähigkeit vorlag. Wer schuldunfähig, also "jenseits von Gut und Böse" ist, kann auch nicht wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden. Im vorliegenden Fall konnte Schuldunfähigkeit nicht ausgeschlossen werden, weil nicht feststand, zu welchem Zeitpunkt der Autofahrer bis zur Seitenstraße gefahren war.
Weil der Autofahrer zum Tathergang offensichtlich keine Angaben gemacht hatte, war es möglich, dass er bereits um Mitternacht unter Alkoholeinfluss zum Meisenweg gefahren war. Für 10.15 Uhr stand eine Blutalkoholkonzentration von 1,75 Promille fest. Von Mitternacht bis zum bitteren Erwachen am Morgen konnten während neun Stunden 0,2 Promille Alkohol im Blut pro Stunde abgebaut werden. Mit einem Sicherheitszuschlag von 0,2 Promille errechnete sich so für Mitternacht eine Blutalkoholkonzentration von 3,75 Promille. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,75 Promille kann nicht mehr ausgeschlossen werden, dass beim Autofahrer zum Zeitpunkt der Fahrt völlige Schuldunfähigkeit vorlag. Wäre er also gegen Mitternacht von der Gaststätte zum Meisenweg gefahren, hätte er zu diesem Zeitpunkt bereits so viel Alkohol im Blut gehabt, dass er "jenseits von Gut und Böse" und somit schuldunfähig war. Wegen Trunkenheit am Steuer konnte er deshalb nicht verurteilt werden.
Damit solche Leute nicht leer ausgehen, hat der Gesetzgeber einen sogenannten Auffangtatbestand geschaffen, der als Vollrausch (§ 323 a StGB) bezeichnet wird. Wegen Vollrausches wird bestraft, wer sich schuldhaft bis zu einem solchen Grad in einen Rausch versetzt, dass der Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit mit Sicherheit erreicht ist.
Aber selbst das konnte im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden, weil am Morgen nach der Tat "nur" 1,75 Promille im Blut festgestellt wurden, womit ein Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit sicher noch nicht erreicht war.
Da es aus Rechtsgründen nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zulässig ist, den Täter wahlweise entweder wegen Trunkenheit am Steuer oder wegen Vollrausches zu verurteilen und es offen zu lassen, welcher der beiden Tatbestände verwirklicht wurde, blieb dem Oberlandesgericht nichts anderes übrig, als den Autofahrer freizusprechen.
Auf eine Entschädigung wegen der vorläufigen Entziehung seiner Fahrerlaubnis musste der Autofahrer allerdings verzichten, weil er das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörde durch das Schlafen im Auto zumindest grob fahrlässig herbeigeführt hatte.