ABE: Wofür? Woher? Warum?

Diskutiere ABE: Wofür? Woher? Warum? im Forum Nissan NV200 im Bereich ---> Die Fahrzeuge - Als völliger Tunning Laie bin ich bislang immer nur Autos 100 % von der Stange gefahren und habe mir um das Thema Allgemeine Betriebs Erlaubnis...
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Beastie

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Als völliger Tunning Laie bin ich bislang immer nur Autos 100 % von der Stange gefahren und habe mir um das Thema Allgemeine Betriebs Erlaubnis nur dann Gedanken gemacht, wenn irgendwo an einer Haltebucht ein 3er BMW mit offener Motorhaube stand, in dem sich mindestens 2 Herren der Rennleitung intensiv versenkt hatten und 2 andere fleissige Beamte im Lichte der Unterflurbeleuchtung die Schleifspuren der Schlappen in den Radkästen bewunderten..

Aber seit dem ich ne Evalia in der Garage stehen habe, holt mich das Thema ABE immer wieder ein.

Ich fasse mal meinen jetzigen Erkenntnisstand (der keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit hat!) zusammen und bitte um Ergänzung bzw. Berichtigung:

ABE könnte betroffen sein bei:

  • * Reifenwahl auf original Felgen -> dazu gab es ja schon reichlich Infos Lastinde ok, alles ok.

    * andere als die original Felgen : Größer , breiter ... ABE vom Hersteller für das Fahrzeug muss vorliegen

    * Anhängerkupplung : ABE des Herstellers..

    * Veränderungen Fahrersitze ( Drehkonsolen) ..auch hier braucht es konstenintensive Tests , die am Ende zur Zulassung im jeweiligen Fahrzeug führen.. ob sich das da auch ABE nennt, keine Ahnung ..

    * Innenausbau : Solange man es ausbauen kann, scheint es unter 'Ladung' zu laufen..

    * Veränderungen Elektrik (Standheizung, Laderegler für 2.Bat, Autoradio, ..eben alles, was am primären Fahrzeugnetz direkt angeschlossen wird.. hier braucht es eine E-Prüfnummer, sonst ist man des Todes...)

    * Einbau eines Funkgerätes (Betriebsfunk, CB Funk, Amateurfunk..) : Nur streng nach Herstellervorgaben (Frequenzbereich, Leistung, Antenneinbauort, Kabelverlegung..) sonst erlischt die Fahrzeug ABE

    * Innenlicht : Hurra ...Narrenfreiheit... obwohl.. LED ohne 'E' Nummer am Bordnetz. oh weiha..

    * Tagfahrlicht: Nur typengeprüftes und nach bestimmten Vorgaben zum Einbauort zu montieren.

    * Seitenschutzleisten (Nissan Zubehör..) : Haben eine ABE beiliegen, wenn man sie nachbestellt, werden sie vom Händler montiert, bekommt man keine extra ABE ausgehändigt? (eigene Erfahrung)

    * Windschutz : Gibt keine ABE, da Fahrzeuggeometrie das grundsätzlich nicht her gibt

    * Spritzschutzlappen (original Nissan Zubehör) : Hier liegt keine ABE bei.

    *Gepäckraumtrenngitter?

    * Tachgepäckträger?

    * Dachzelt?
Und grundsätzlich die Frage:

Welche Teile / Veränderungen / Ergänzungen am Fahrzeug benötigen grundsätzlich eine eigene ABE ... ne unbrauchbare Fußmatte kann schließlich auch das Bremsen verhindern... :mrgreen: und kann man davon ausgehen, dass das original Zubehör des Herstellers für dieses Fahrzeug auch Bestandteil der ABE für dieses Fahrzeug ist, also z.B. die Schutzleisten mit der Fahrzeug ABE erfasst sind?

Klingt auf der ersten Blick wieder wie Haarspalterrei.. aber bitte immer daran denken, ohne ABE erlischt formal die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug und damit ist zu mindestens der Kaskoschutz mehr als gefährdet..
 
zooom

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Also das ist ein sehr weites Feld, die ABE ist einen nationale Zulassungserleichterung, ein e- Prüfzeichen ist das Gleiche sozusagen auf europ. Gebiet.
ECE Zulassungen erhalten nur Homologationsinhaber, meist also die Fahrzeughersteller selbst, die ECE Richtlinien sind jedoch bindend auch für Fremdanbieter, z.B. Drehkonsolenhersteller.
Bei manchen nach ECE Standard geprüften Teilen ist sogar die Eintragungspflicht umstritten, aber sicher ist sicher.
Eine ABE bedeutet nicht die Befreiung von der Eintragungspflicht, diese liegt nur dann vor, wenn keine Veränderungen am Fahrzeug nötig sind, die Reifengröße bereits in den Fahrzeughomologationen drin steht, oder es eine Freigabe des Herstellers / Importeurs gibt. Also auch Räder mit 17" für den Evalia können an sich eine ABE haben, müssen aber eingetragen werden, weil die Reifengröße nicht homologiert ist.
Eintragungsfrei sind Teile mit e -Prüfzeichen (AHK, Standheizung) oder bauartgeprüfte Teile, z.b. Leuchten und Leuchtmittel mit entsprechenden Prüfzeichen.
Keinerlei Vorschrift gibt es für Campingeinbauten, hier gilt Ladungssicherung, auch Dachträger und Autodachzelte sind frei, weil Ladung, wenn die zulässigen Dachlasten eingehalten werden.
Völlig Banane ist dem Gesetzgeber, was Du an Deiner Fahrzeugelektrik machst, als Privatmann kannste tun, wozu Du lustig bist, solange nicht Zulassungsteile verändert werden (z.B. Seitenairbags abklemmen), Profis müssen die entsprechenden VDE Vorschriften einhalten, auch die Installation einer Gasanlage SOLL nach den Arbeitsblättern der G607 erfolgen, aber das ist kein Gesetz, noch nicht mal Vorschrift, für den Profi jedoch wichtige Richtschnur für sein Tun, wenn es mal zu Auseinandersetzungen kommt. Gastanks und Flaschen unterliegen allerdings der Druckbehälterverordnung, die MÜSSEN eingehalten und ggf. turnusgemäß geprüft werden.
 
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Na, bei so fachkundiger Antwort fällt mir doch gleich wieder meine grenzwertige Frage nach Rädern mit größerem Abrollumfang ein...
Thomas, liege ich recht, wenn ich zu der Problematik drei verschiedene Stellen befragen muß? :gruebel:
1) Nissan, ob man dem Tacho / BC überhaupt einen größeren Abrollumfang beibiegen kann,
2) einen Kfz-Gutachter (kann man da eigentlich jeden nehmen?) wegen der Prüfbescheinigung und
3) TÜV/DEKRA/etc. zwecks "Segen" (der dann in der Zulassungsstelle zum Behufe der Eintragung vorzulegen ist).
 
muurikka

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Ghafla schrieb:
Na, bei so fachkundiger Antwort fällt mir doch gleich wieder meine grenzwertige Frage nach Rädern mit größerem Abrollumfang ein...
Thomas, liege ich recht, wenn ich zu der Problematik drei verschiedene Stellen befragen muß? :gruebel:
1) Nissan, ob man dem Tacho / BC überhaupt einen größeren Abrollumfang beibiegen kann,
2) einen Kfz-Gutachter (kann man da eigentlich jeden nehmen?) wegen der Prüfbescheinigung und
3) TÜV/DEKRA/etc. zwecks "Segen" (der dann in der Zulassungsstelle zum Behufe der Eintragung vorzulegen ist).
Ich denke Punkt 2+3 kannst du zusammenfassen, dass ist das Selbe, nur das in verschiedenen Bundesländern nicht jede Prüforganisation Gutachten erstellen darf.

Die größte Hürde, nicht nur finanziell, dürfte aber das Emissionsgutachten werden, dass wegen der geänderten Übersetzung wahrscheinlich notwendig wird. Wenn ich falsch liege, lasse ich mich gerne eines besseren Belehren.

Grüße Jan
 
helmut_taunus

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ABE könnte betroffen sein bei:

  • * Windabweiser / Regenabweiser (vielgesucht, noch keiner mit ABE gefunden fuer NV200)

    * Fensterverdunkelung Mit 2.Aussenspiegel kann hinten alles zu sein, ohne zweiten Aussenspiegel muss die Heckscheibe irgendwie durchsichtig bleiben, Verdunkelung hoechstens??

    * Sonnenschutzstreifen oben an Windschutzscheibe

    * Veränderungen Aussenspiegel, Weitwinkelaufsatz, Wohnwagenspiegel

    * Markise

    * Dachfenster, Seiten(camping)fenster
 
zooom

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Ghafla schrieb:
Na, bei so fachkundiger Antwort fällt mir doch gleich wieder meine grenzwertige Frage nach Rädern mit größerem Abrollumfang ein...
Thomas, liege ich recht, wenn ich zu der Problematik drei verschiedene Stellen befragen muß? :gruebel:
1) Nissan, ob man dem Tacho / BC überhaupt einen größeren Abrollumfang beibiegen kann,
2) einen Kfz-Gutachter (kann man da eigentlich jeden nehmen?) wegen der Prüfbescheinigung und
3) TÜV/DEKRA/etc. zwecks "Segen" (der dann in der Zulassungsstelle zum Behufe der Eintragung vorzulegen ist).


Tachoangleich ist jedenfalls möglich, da war doch kürzlich Jemand, der 215/45R17 hat eintragen lassen mit Tachoangleich.
Tachoangleich ist nur nötig, wenn Abrollumfang > 2% des Serienumfangs oder < 7% ist. 205/45R17 gehen ohne Tachoangleich.
Die Firma, die ggf. den Tacho angleicht, erstellt darüber eine Bescheinigung, die dürfen das meist, weil die auch Fahrtenschreiber etc. einbauen.
Dann zum anerkannten Prüfdienst, im Zweifel TÜV, der schaut dann, ob Freigängigkeit, Radabdeckung und Tragfähigkeit reichen.
Wann ein Abgasgutachten gemacht werden muß wg. der veränderten Übersetzunhgsverhältnisse, weiß ich nicht genau, mir schwirrt da so was von > 7% des Serienabrollumfangs im Kopf rum, aber ohne Gewähr.
 
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Beastie

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zooom schrieb:
Völlig Banane ist dem Gesetzgeber, was Du an Deiner Fahrzeugelektrik machst, als Privatmann kannste tun, wozu Du lustig bist, solange nicht Zulassungsteile verändert werden (z.B. Seitenairbags abklemmen), [..]

Mhm.. ok, beim Strippenziehen sehe ich da auch keine Probleme... allerdings bei allem, was am Ende der Strippen angeschlossen werden soll. Das Zauberwort des Schreckens heisst hier eigentlich EMVG ( elektromagnetische Verträglichkeit) was unterm strich nix anderes meint, als dass sich die Geräte im Fahrzeug nicht gegenseitig stören.

Und genau um diese Geräte am Ende der Leitung geht es..

Von der Richtlinie abgedeckte Ausrüstung:

Jeder elektrische Ausrüstungsgegenstand (einschließlich Telekommunikations-einrichtungen) der in einem Automobil verbaut werden soll, wird als ein “Electronic Sub Assembly (ESA)” betrachtet und muss den EMV Anforderungen der Kraftfahrzeug Richtlinie entsprechen.

Elektronische Baugruppen (ESAs), die als so genannte “Nachrüstteile” verkauft werden:
Typische “Nachrüstteile” sind zum Beispiel die elektrische Kühlbox, der Notebook-Stromversorgungsadapter oder die zusätzliche Sitzheizung, die an den Zigarettenanzünder angeschlossen wird.
Diese ESAs, die als „Nachrüstteile“ verkauft werden und für den Gebrauch in einem Kraftfahrzeug vorgesehen sind, benötigen keine Typzulassung nach der Richtlinie 2009/19/EG (2004/104/EG), sofern sie die Störfestigkeit des Fahrzeuges nicht beeinträchtigen und nicht sicherheitsrelevant sind.
In diesem Fall muss eine Konformitätserklärung nach den Vorgaben der Richtlinie 2004/108/EG oder 1999/5/EG ausgefertigt werden. In dieser Bescheinigung muss eine Erklärung enthalten sein, dass die elektronische Baugruppe (ESA) die Anforderungen der Abschnitte 6.5, 6.6, 6.8, und 6.9 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/28/EG (2004/104/EC) erfüllt. Dieses Verfahren kann in Zusammenarbeit mit einem akkreditierten technischen Dienst des KBA (Kraftfahrt-Bundesamt), der nationalen Zulassungsstelle in Deutschland, durchgeführt werden. Der VDE ist solch ein akkreditierter technischer Dienst.

Quelle: https://www.vde.com/de/institut/technik ... eugen.aspx

Hier taucht der Begriff 'Konformitätserklärung' auf .. auf bekannt als 'CE Zeichen.. aber nicht mit diesem zu verwechseln.. der Aufkleber alleine reicht da nicht.. es muss wirklich so ein Schrieb dabei liegen, wo von jemanden per Unterschrift die Einhaltung der Vorgaben bestätigt wird...) und das wäre dann so ne Art ABE für elektrisches Geraffel.

Der springende Punkt ist: Ab wann ist davon aus zu gehen, dass ein zusätzlich angeschlossenes Gerät in letzter Konsequenz zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führt ( was mein die Betriebserlaubnis erlischt... vgl §19 Stvo). Klingt jetzt dramatsich, aber dank der zunehmenden Elektrifizierung (drive by wire... ABS.. alle Sicherheitssysteme, Motorsteuerung.. etc..pp..) ist das 12V Bordnetz ne ziemlich heikle Sache geworden wenn es um Störimpulse aller Art geht.. früher hat das Licht mal geflackert oder der Radioempfang war gestört, heute ist dann auch schon mal die gesamte Bordelektronik durch den Wind und fährt Notprogramm :) Entsprechend wird von allem, was an Bordnetz angeschlossen wird, eine 'Grantie' verlangt, dass keinerlei Störimpulse von dem Gerät ausgehen, die ein zulässiges Mindesmaß überschreiten...

Sehe das also nicht ganz so entspannt wie Thomas an diieser Stelle... zumal wohl am Ende der Fahrzeughalter für den Zustand des Fahrzeuges gerade zu stehen hat und es da selten 'Bastlerbonus' geben wird..

Sehe da eigentlich auch nur echte Probleme bei allem, was irgendwie ein Schaltnetzteil drin hat ( Ladegeräte, Leistungsendstufen... ) oder Hochfrequenz erzeugt ( Funkgeräte aller Art...) aber bei denen sollte man auf ne 'ABE' in Form einer Konformitätserklärung achten.. und die fehlt mal gerne bei sehr preiswerten Importen.. aber auch ein Trennrelais ohne Freilaufdiode kann das Bordnetz schon mal mit netten Störspannungen versorgen...
 
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Danke Thomas,
195/50 R16 (95T) müßte alsom innerhalb der 2% liegen...
17er wären dann doch etwas zu niederquerschnittig.

Und wenn ich das Radhaus besser ausfüllen will, dann halt mit Tachoangleich, wobei ich unter +7% Abrollumfang der Serienbereifung (175/70 R14C 95T) bleiben muß, damit ich kein Abgasgutachten machen muß (wäre dann nun wirklich zu teuer, bloß damit die Räder nicht so verloren in den Radhäusern sitzen).

Auf das "C" für Leicht-LKW muß ich sicherlich nicht achten wenn ich die 95T einhalte?

Ich werde berichten...
 
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Beastie

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Re: ABE aberkannt..?

Da ja nun die Windabweiser im Zubehörvertrieb von Nissan selbst ne ABE vorzuweisen haben, aber am gleichen Fahrzeug sitzen, was laut erster Aussage von 3. Anbietern auf Grund seiner A-Säulengeometrieb keine ABE zu lassen würde, werf ich an dieser Stelle mal die Dumme Frage in den Raum:

Was bedeutet es für mich als Fahrzeugführer, wenn eine ABE ( z.B. wg Tippfehler oder Erschleichung..) widerrufen wird? Gilt also eine ABE grundsätzlich in der Form, wie sie beim Produkt beigefügt war oder in der Form, wie sie ggf. in einer aktuellen Fassung irgendwo hinterlegt wird? Oder anders gefragt: Verliert ein Teil seine ABE.. muss es dann wieder abgebaut werden?
 
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bonsaicamper

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@Beastie: Die Antwort auf Deine Frage ist extrem kompliziert. Auf die schnelle und stark vereinfacht: Eine ABE ist ein sog. Verwaltungsakt. Verwaltungsakte können, wenn sie rechtswidrig ergangen sind, -rückwirkend- zurückgenommen oder -für die Zukunft- widerrufen werden. Es müssen jedoch bestimmte, sehr strenge, Voraussetzungen erfüllt sein. Wenn der von einem Verwaltungsakt Begünstigte im schützenswerten Vertrauen auf die ABE Aufwendungen getätigt hat, kann er ggf. Anspruch auf Entschädigung haben. Geregelt ist das ganze in $$ 48,49 Verwaltungsverfahrensgesetz (ich schreib grad mit einem iPad und hab keine Paragrafenzeichen verfügbar :mrgreen: ) Das ganze kannst Du hier nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwvfg/gesamt.pdf

Oder anders ausgedrückt: Ich glaube nicht, dass Du Dir ernsthaft Sorgen darüber machen musst, Probleme zu bekommen, wenn Du die Windabweiser mit ABE anbaust. :mrgreen:
 
A

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Wenn in der ABE das Auto aufgeführt ist und alle Fußnoten (Einschränkungen) beachtet wurden, würde ich die Dinger montieren. Ob die ABE widerrufen wurde und warum juckt mich nicht.
In ähnlichen Fällen haben wir damals eine Kopie von der ABE gemacht, sind mit der Kopie zum TÜV und haben eine Eintragung machen lassen. Kopie deshalb, damit im Falle des Widerrufs der ABE das Original nicht eingezogen wird. Aber ein normaler Prüfer ohne große EDV im Hintergrund wird kaum wissen, dass genau diese ABE zurückgezogen wurde. Es sei denn, es liegen sicherheitsrelevante Gründe vor, dann würde ich das Zubehörteil auch nicht verbauen !
Zurückgezogene ABE oder EBG kenne ich aber nur bei asiatischen Produktfakes, bei seriösen Herstellern gibt es sowas sehr sehr selten.
Ja, die ABE gilt grundsätzlich für das Produkt, dem sie beigefügt wurde bzw. für das sie beantragt und genehmigt wurde. Eine ABE oder EBG ist eine Urkunde. Im Falle eines Widerrufs wird dem Hersteller die weitere Nutzung/der weitere Vertrieb mit der Prüfnummer untersagt, aber bereits an Endverbraucher verkaufte Artikel bleiben davon imho unangetastet, da eine Rückverfolgbarkeit nicht gegeben ist. Da könnte lediglich der Gesetzgeber und der TÜV meckern. Windabweiser lassen sich aber i.d.R. problemlos ab- und wieder anbauen. Meine am Panda wurden im Zuge einer anderen Sondereintragung gleich mit eingetragen, so brauche ich keine zusätzlichen Papiere mehr.
 
Thema: ABE: Wofür? Woher? Warum?
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