.... Nach neuester Rechtssprechung muss ein gewerblicher Verkäufer für Mängel in der Höhe des Kaufpreis zuzüglich 5% haften ....
Da bringst Du offenbar etwas durcheinander.
1.) "5 % vom Kaufpreis" wird von vielen Gerichten als (ein) Maßstab dafür angelegt, ob ein Mangel "
erheblich" ist. Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten zur Beseitigung des/der Mangels/Mängel diese Grenze, soll der Käufer zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt sein. D.h.: der Käufer muss sich auf Nachbesserungsversuche des Vrkäufers nicht mehr einlassen (kann er aber weiterhin statt des Rücktritts verlangen, wenn er möchte)
2,) Verlangt der Käufer Nacherfüllung wegen eines Mangels, muss der Verkäufer "nachbessern" (und hat auch das Recht dazu).
Nur in einem (seltenen!)
Ausnahmefall darf der Verkäufer die Nacherfüllung ablehnen und stattdessen die Rückabwicklung des Kaufs anbieten: wenn die Nacherfüllung (Reparatur des Mangels) mit "unverhältnismäßigen Kosten" verbunden wäre (
§ 439 Abs. 3 BGB). Ob eine Reparatur für den Verkäufer deswegen "unzumutbar" ist, hängt aber
nicht von der
Höhe des vereinbarten Kaufpreises ab, sondern vom
Wert der Sache in unbeschädigtem Zustand (hier: dein Auto mit intaktem Motor).
Kurz und gut: Selbst den von Dir beschriebenen Austausch des kompletten Motors (wenn erforderlich) müsste der Verkäufer noch als Nacherfüllung - für Dich kostenfrei - durchführen.
Ich würde versuchen, mich mit dem Verkäufer so zu einigen:
a) Er zahlt an Dich was Du für die Reparatur voraussichtlich brauchst und
b) Du entlässt ihn dafür wegen
dieses Mangels aus seiner Haftung..
c) Du erledigst mit der Geld die Reparatur selbst (oder ineiner anderen Werkstatt, in deiner Nähe).
d) Über sein beim Verkauf verschwiegenes Wissen vom Mangel redet ihr nicht mehr, auch nicht mit dem Staatsanwalt.
Wenn er bei klarem Verstand ist, müsste er das Angebot lukrativ finden - und du könntest deine Freundschaft mit Hubertus weiter führen.