Ausgiebige Probefahrt

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Probefahrt

Ein Mechaniker macht mit einem Kundenwagen eine Probefahrt von 156 Kilometer und wurde dabei auch noch geblitzt. Der Autohalter bekam den Anhörungsbogen zum Bußgeld und schaltete sofort einen Anwalt ein. Um dessen Honorar stritt man sich anschließend vor Gericht. Das Gericht entschied: Der Kunde hat vorschnell gehandelt und muss das Anwaltshonorar selbst zahlen. Das Bußgeld geht natürlich aufs Konto des Mechanikers und die Werkstatt muss ihrem Kunden 20 Euro Entschädigung zahlen, für eine nicht angemessene Probefahrt.

(Az. 142 C 169/03)
 
Thema: Ausgiebige Probefahrt

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