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Was darf in die Garage?
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<blockquote data-quote="bonsaicamper" data-source="post: 101237" data-attributes="member: 4339"><p>Was in die Garage darf, ist grundsätzlich in der jeweiligen Garagenverordnung des betroffenen Bundeslandes geregelt. In Baden-Württemberg gilt:</p><p></p><p></p><p>§ 14</p><p>Betriebsvorschriften</p><p></p><p>(1)...... </p><p></p><p><strong>(2) In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen</strong>.</p><p></p><p>(3) .......</p><p></p><p>Die Regelungen anderer Bundesländer kenne ich jetzt nicht, können aber sicher unschwer recherchiert werden.</p><p></p><p>Ob die Wohnungseigentümer eine restriktivere Regelung beschließen können, wäre im Einzelfall zu prüfen.</p><p></p><p>Außerdem wären auch die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung zu prüfen.</p><p></p><p>Der Verwalter kann jedenfalls nicht nach Gutsherrenart entscheiden, wer was reinstellen darf. Verlang doch mal konkrete Begründungen von ihm, aufgrund welcher Regelungen er was für zulässig hält.</p><p></p><p> </p></blockquote><p></p>
[QUOTE="bonsaicamper, post: 101237, member: 4339"] Was in die Garage darf, ist grundsätzlich in der jeweiligen Garagenverordnung des betroffenen Bundeslandes geregelt. In Baden-Württemberg gilt: § 14 Betriebsvorschriften (1)...... [b](2) In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen[/b]. (3) ....... Die Regelungen anderer Bundesländer kenne ich jetzt nicht, können aber sicher unschwer recherchiert werden. Ob die Wohnungseigentümer eine restriktivere Regelung beschließen können, wäre im Einzelfall zu prüfen. Außerdem wären auch die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung zu prüfen. Der Verwalter kann jedenfalls nicht nach Gutsherrenart entscheiden, wer was reinstellen darf. Verlang doch mal konkrete Begründungen von ihm, aufgrund welcher Regelungen er was für zulässig hält. [/QUOTE]
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