Was darf in die Garage?

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Beastie

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Nun ist es 10 Jahre gut gegangen... doch heute war es dann so weit... Stubendurchgang in der gemeinschaftlich genutzten Tiefgarage und diesmal fiel der Blick des Hausverwalters auf den einen oder anderen Gegenstand, der kein angemeldetes KFZ zu sein schien, sich aber doch irgendwie bei fast allen den Platz mit dem KFZ teilte...

Entsprechend gab's dann auch ein Rundschreiben mit Bezug auf den Brandschutz und den pflichtgemäßen Hinweis des Verwalters, dass man so als Hausgemeinschaft arg gefährlich lebe und sogar die Gefahr bestünde, den Brandversicherungsschutz zu verlieren.

Als kritisch wurden hier im Sinne des Brandschutzes Dinge wie Fahrräder, Regale aller (!) Art, Gartenwerkzeug, oder Kinderspielzeug genannt.. einzig erlaubt sei ein Satz Reifen und bestenfalls direkt zum Auto gehörige Anbauteile wie ein Dachgepäckträger. Mehr sei natürlich durch die Eigentümergemeinschaft erlaubbar..... aber riskant ...nochmals Verweis auf den Brandschutz und dessen Auflagen.

Hab nun mal ein wenig gewühlt... es gibt ne Garagenverordnung (macht jedes Bundesland ne eigene..) .. da geht es in erster Linie um Bauvorschriften... da kann man durchaus auch raus lesen, dass brennbares und vor allem Treibstoff nichts in der Tiefgarage zu suchen hat, auch dann nicht, wenn es abgetrennte Boxen in der selben gibt.

Wühlt man weiter, trfft man dann auch auf Infos von der Feuerwehr selbst.. da sieht man es dann aber nicht mehr ganz so radikal.. da sind dann auf einmal Metallschränke und Regale ok, da darf dann auch Autopflege Kram und kleinere Mengen an Verbrauchsteilen drin liegen (aber keine Lager und schon gar nicht gewerbsmäßig..) und so ein Fahrrad darf dann auch drin stehen, sofern es zum Haushalt gehört und nix blockiert. Denkbar sei dann auch Sportgerät oder ein Rasenmäher... was also wesentlich weiter gefasst wäre, als ich aus dem Schreiben meiner Hausverwaltung erkennen kann.

Ist natürlich keine Frage, alles was leicht entflammbar ist, sollte aus der Garage verschwinden (Dachtlatte..Gummistiefel...leere Bierkiste ;-) ) .. das macht durchaus Sinn und ist Nachvollziehbar und zudem vernünftig.... wo ich aber Lust zu meutern habe, ist beim Fahrrad und natürlich auch bei meinem Metallregal und bei einigen Metallantennen, die an der Wand hängen... sehe so recht nicht, warum die brandtechnisch ein größeres Problem darstellen als Autoreifen 4 Reifen.. oder ein Dachgepäckträger...

Und genau so wenig verstehe ich, warum ein Moped ok ist.. ein Rasenmäher mit gleichem Motor und Sprit aber BÖSE ist.. wohlgemerkt, es geht hier nicht darum, ob eine Garage 'zweckentfremdet der Sollnutzung' entzogen wird, weil kein KFZ mehr rein geht vor lauter anderem Zeug... wenn ich den bösen Mäher ins Auto stelle, ist natürlich wieder alles gut... ich glaube, dann darf ich sogar 20 l Sprit dazu stellen :mrgreen:

Wäre spannend, wie weit woanders das Thema Brandschutz in der Tiefgarage ausgelegt wird und ob es Ideen gibt, wie man listig legal den reichlich vorhanden freien Raum nutzen kann. ( meine Box hat 3 feste Wände und ein Garagentor davor... feuertechnisch ist das aber egal.. aber natürlich völlig stressfrei mit dem Stellplatznachbarn erweitert nutzbar)
 
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Anonymous

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Beastie schrieb:
zweckentfremdet der Sollnutzung

Ich habe keinen blassen Schimmer von Tiefgaragen, da es hier auf dem Land keine gibt.
Dennoch kann ich mir vorstellen, dass genau dieses "Zweckentfremdet" der Knackpunkt ist. Das größte Problem im Falle eines Falles dürfte die Versicherung werden, die suchen nach jedem Strohhalm, um der Zahlung zu entkommen. Deswegen sind häufig Versicherungsbedingungen strenger als die gesetzlichen Vorgaben ! Rein von der Logik her müsste es eigentlich brandschutztechnisch wurscht sein, ob ein PKW mit Verbrennungsmotor eingestellt ist oder ein Rasenmäher mit einem solchen. Aber die Hausverwaltung kann eben vorschreiben, was eingestellt werden darf und was nicht, und ob eine Zweckgebundenheit vorliegt. In einem Parkhaus z.B. darf man ja auch keine Gartenutensilien oder-Maschinen einstellen.
 
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bonsaicamper

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Was in die Garage darf, ist grundsätzlich in der jeweiligen Garagenverordnung des betroffenen Bundeslandes geregelt. In Baden-Württemberg gilt:


§ 14
Betriebsvorschriften

(1)......

(2) In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern außerhalb von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden. In Mittel- und Großgaragen ist die Aufbewahrung von Kraftstoffen außerhalb von Kraftfahrzeugen unzulässig; andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.

(3) .......

Die Regelungen anderer Bundesländer kenne ich jetzt nicht, können aber sicher unschwer recherchiert werden.

Ob die Wohnungseigentümer eine restriktivere Regelung beschließen können, wäre im Einzelfall zu prüfen.

Außerdem wären auch die Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung zu prüfen.

Der Verwalter kann jedenfalls nicht nach Gutsherrenart entscheiden, wer was reinstellen darf. Verlang doch mal konkrete Begründungen von ihm, aufgrund welcher Regelungen er was für zulässig hält.

  
 
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Beastie

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Boah Leute.. ihr seit wirklich Spitze! :)

Danke für das erste schnelle Feedback... Zum Glück isses hier noch nicht so weit, dass irgendwelche 'Vollstreckungsmaßnahmen' im Raum stehen.. ist noch alles ganz friedlich und weit weg von einer Hausverwaltung auf Kriegspfad.

Stand der Dinge ist eben ganz einfach: Hausverwaltung hat festgestellt und sieht sich verpflichtet, auf den Punkt hin zu weisen, erwähnt aber gleichzeitig, dass ggf. die Eigentümergemeinschaft jederzeit entsprechende Nutzungsbedingungen für die Garagenplätze in Ergänzung zur Hausordnung ( die schreibt da gar nicht.. somit gilt eben erst mal die Gargenverordnung ..) beschliessen kann.. da hier aber Einstimmigkeit gefordert wird, kann man sich ausdenken, wie es ausgeht... derweil... und das ist natürlich wie Bonsaicamper sehr richtig schrieb, die nächste Hürde das Kleingedruckte der Brandschutzversicherung sein könnte. ( liegt mir bislang noch nicht vor.. gehört aber in dem Fall zur Plichtlektüre). Ggf. wäre hier dann eine Erweiterung / Anpassung des Versicherungsschutzes oder ein Wechsel des Anbieters notwendig.. was ja meist meint, es wird teurer :) .. womit wir dann an dem Punkt sind, wo mit Widerstand zu rechnen wäre.

Darum nun grad meine Suche nach gangbaren Wegen...

In der Gagenverordnung macht mir eine Wort heftige probleme
bonsaicamper schrieb:
andere brennbare Stoffe dürfen in diesen Garagen nur aufbewahrt werden, wenn sie zum Fahrzeugzubehör zählen oder der Unterbringung von Fahrzeugzubehör dienen.

Hieraus lese ich zum einen, dass zwischen 'brennbaren' und 'nicht brennbaren' Stoffen unterschieden wird und eben auch, dass de GVO sich nur um die brennbaren kümmert.

Somit ist der Begriff 'brennbar' wohl der Kern des Pudels :)

Hab darauf diverse Feuerwehrmerkblätter durchstöbert... und wie das was eingestuft wird, ist alles andere als durchgängig. Ganz drollig wird es beim Blick über die Grenze ... wäre es wie in der Schweiz, alles wäre kein Problem.

Nun hänge ich also bei dieser Begriffdefinition 'brennbar / nicht brennbar' ... mir ist klar, das praktisch alles brennen kann, wenn es nur heiß genug wird.. denke aber, dass es irgendwo doch eine mit dem gesunden Menschenverstand kompatible Definition geben sollte... schließlich bauen sie auch Hütten ganz aus Holz und bekommen die versichert :)

Da noch nix eskaliert ist geht es einfach um mögliche Wege, den sich abzeichnenden Konflikt elegant zu entschärfen..
 
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folkert

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Hallo Zusammen,
lt. wikipedia:
"Eine Garage ist eine abschließbare, überdachte und durch feste Wände (mit Garagentor) umschlossene Abstellmöglichkeit für Fahrzeuge, meist Pkws. Das Wort stammt, wie das verwandte „gare“ (Bahnhof), aus dem Französischen. Garer bedeutet „sicher verwahren“."
Ein Fahrrad ist auch ein Fahrzeug!
Ein aufgeräumtes Regal kann auch keinen Anstoß erregen.
Messi-mäßige Ansammlungen von Sperrmüll etc. sind sicher nicht erwünscht.
Die Hausverwaltungen und Eigentümer-Gemeinschaften sollten die Kirche im Dorf lassen....
 
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bonsaicamper

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Zur Frage was ein brennbarer Stoff ist, gibt es meines Wissens keine Legaldedinition. Der Begriff ist im Streitfall deshalb vom zuständigen Richter auszulegen.Ich kann mich aber an ein Urteil erinnern, in dem -in Anlehnung eine gutachterliche Stellungnahme eines Brandschutzsachverständigen- die Brennbarkeit eines Stoffes sinngemäß wie folgt definiert wurde:

Brennbar ist ein (gasförmiger, flüssiger oder fester) Stoff, wenn er allein zusammen mit Sauerstoff, also ohne Zusammenwirken mit einem Katalisator oder Brandbeschleuniger, zum Brennen angeregt werden kann.

Brennbar im Sinne der GaragenVO ist also bspw. auch das Altpapier, das man in der Garage lagert oder auch das Brennholz für den Schwedenofen....

P.S.: leider fällt mir partout nicht mehr ein, welches Gericht das entschieden bzw. so ausgelegt hat.
 
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Beastie

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Je länger man sich rein wühlt in die Fragestellung, um so verwirrender wird es :)

In einem Infoblatt des Kreises Böblingen ( also Baden-Würtemberg und passend für mich findet ich z,B, folgende konkrete Beispiele:
Die nach GaVO zulässigen „anderen brennbaren Stoffe“ in Mittel- und Großgar
Großgaragen, sind in der folgenden Auflistung dargestellt und werden somit grundsätzlich akzeptiert:
*je abgestelltes Fahrzeug 1 Satz Räder (Reifen/Felgen/Radblenden Reifen/Felgen/Radblenden)
* Dachträger mit z.B. Skibox oder Fahrradständer, Kindersitz
*kleine Metallschränke („Spind“) und/oder Metallregale zur Unterbringung von
Fahrzeugzubehör (Kleinteile, wie Schrauben, Sicherungen, Werkzeug, etc.,
etc. jedoch keine Lagerhaltung) und Fahrzeugpflege-/ Reinigungsmittel
(in haushaltsüblichenMengen, jedoch keine Lagerhaltung)
*Fahrräder (nur nur von den zur Wohneinheit gehörenden Personen Personen)
* Reinigungsgeräte wie Handkehrmaschine, Besen, Handfeger, Kehrschaufel, etc.

Interessant, dass hier offenbar Metallschränke in die Abteilung 'brennbar' fallen...


schaut man nach Hessen (Merkblatt Main Taunus Kreis vom Branddirektor) , sieht das ganz schon fast praxisgereicht aus:

Darüber hinaus kann der Aufbewahrung von Fahrrädern, PKW-Anhängern, Rasentraktoren
sowie einzelnen Sport- und Freizeitgeräten zugestimmt werden, sofern die Parkplatznutzung des
betreffenden Stellplatzes hierdurch nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht für Gegenstände
anderer Art, insbesondere nicht für Wohnanhänger, Motor- oder Segelboote. In der Regel ist
dieser Stellplatz dann auch nicht mehr für einen PKW nutzbar.

Vielleicht kann man ja einfach meine Garage per Beschluss zu Hessen zugehörig erklären?! :mrgreen:

Hab mich nun auch mal durch 2 Hausversicherungsverträge durchgewühlt... da interessiert es irgendwie niemanden im Detail, was in der Garage steht der weil die einfach ein Teil des Versicherungsobjektes ist ohne irgendeinen besonderen Status. Was aber natürlich gefordert wird, ist die Erfüllung von behördlichen Auflagen aller Art... wobei wird wieder beim der GAVO sind...


Liest man bei den Herren von der Feuerwehr, drücken die sich leider auch um den Begriff 'Brennbar' rum.. da weicht man auf 'entflammbar' aus, was grob in die gleiche Richtung gehen sollte... hier gibt es dann ein 'leicht entflammbar' und das meint schlicht, es reicht ein Streichholz dran zu heben, um es zu entflammen.

Das wäre dann die Abteilung 'Papier' ... wenn es mehr als ein Streichholz braucht, geht es schon mal in die Richtung 'schwer entflammbar' ... und da findet man dann auch schon mal 'Pappe' als Beispiel... oder ... Koks..

Wenn es hart auf hart geht, läuft wohl wirklich alles auf eine Begehung durch einen Brandschutzsachverständigen raus... weil.. im geringen Umfang darf man wohl was lagern. allerdings darf die Summe allen Lagergutes im gesamten Bereich wohl einen wie auch immer fest zu legenden Gesamtwert nicht überschreiten... was es in der Praxis auch nicht leichter macht, denn natürlich ist der Gesamtinhalt einer Tiefgarage ständig in Bewegung.. was dann leider die Tendenz unterstützen könnte, einfach gar nix zu erlauben... selbst wenn es der Brandschutz hergeben könnte.

Da bekommt man echt Hirnsausen :)

@Folkert Jaa... so einfach habe ich mir das bis vor ein paar Tagen auch vorgestellt :) .. Bei einer 'Kleingarage' auf nur selbstgenutzem Grundstück ist es das wohl auch... aber wenn es Größer wird und zudem Gemeinschaftlich genutzt, wird es richtig verdreht :) Das Problem mit den Fahrrädern ist ein ganz einfaches: Es gibt Bauauflagen, die erfordern den Nachweis von entsprechenden KFZ Stellplätzen .. sonst nix Baugenehmigung... und genau das macht aus einer Stellplatz für Fahrzeuge einen für Kraftfahrzeuge... die zu allem Überfluss auch noch angemeldet sein müssen. Und dann sind echte Fahrräder raus.. dieser KFZ Stellplatz muss einfach jederzeit zur Verfügung stehen für die Nutzung mit einem KFZ... selbst wenn du selbst keines hast...das meint, die Garage mit Rädern voll stellen, geht in die Hose... allerdings eines so stellen, dass das Auto noch locker rein geht, wäre im Rahmen dieser Randbedingung ok.. das ist wohl so ähnlich wie Zweckentfremdung einer Wohnung.. die ist zwar dir, aber das meint noch lange nicht, dass du damit machen kannst, was du willst...z.B. was anderes als drin privat wohnen.

Eigentlich wäre alles ganz einfach, wenn man es mit gesundem Augenmaß angehen könnte.. aber wie so oft geht das nur so lange, wie der schlafende Hund nicht geweckt wird :)

Der Punkt hat es aber nicht mal auf die Tagesordnung der nächsten Eigentümerversammlung geschafft.. könnte also gut sein, dass da ein Hund auch wieder sanft entschlummert... :jaja:

Mein persönliche Idee wäre ja ganz einfach... jeder darf soviel in seiner Garage lagern, wie in sein Auto passt :rund: ..das wäre dann ja dann irgendwie alles 'Autozubehör' ...
 
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