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<blockquote data-quote="Mastermind" data-source="post: 297" data-attributes="member: 5"><p>Hier ein rechtsgültiges Urteil zu der Thematik :</p><p></p><p>Wer im Winter auf Schnee oder Eis mit Sommerreifen in einen Unfall gerät, kann bei der Schadensregulierung eine unangenehme Überraschung erleben. Zwar ist eine solche Haftung weder in der Straßenverkehrsordnung noch in der Straßenverkehrszulassungsordnung geregelt. Die Benutzung von Sommerreifen kann jedoch unter Umständen zu einer Haftung führen. Dennoch entschied z. B. das Amtsgericht Trier: Wird das nur mit Sommerreifen ausgestattete bevorrechtigte Fahrzeug im Winter auf verschneiter Straße behindert und kommt es aufgrund eines Bremsvorgangs ins Schleudern, ist eine Mitverursachungsquote von 20 % anzunehmen (Az.: 6 C 220/85). Nach Meinung des Gerichts sei in diesem Fall die so genannte Betriebsgefahr erhöht gewesen und deshalb nicht gegenüber dem Verschulden des Unfallgegners zurückgetreten. Aber auch bei der Regulierung von Schäden am eigenen Fahrzeug kann es Probleme geben. Nach Ansicht vieler Kaskoversicherer liegt in der Verwendung von Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen und zusätzlich nicht angepasster Geschwindigkeit ein grob fahrlässiges Verhalten vor. Der Versicherer könnte dann nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes die Regulierung des Schadens verweigern</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Mastermind, post: 297, member: 5"] Hier ein rechtsgültiges Urteil zu der Thematik : Wer im Winter auf Schnee oder Eis mit Sommerreifen in einen Unfall gerät, kann bei der Schadensregulierung eine unangenehme Überraschung erleben. Zwar ist eine solche Haftung weder in der Straßenverkehrsordnung noch in der Straßenverkehrszulassungsordnung geregelt. Die Benutzung von Sommerreifen kann jedoch unter Umständen zu einer Haftung führen. Dennoch entschied z. B. das Amtsgericht Trier: Wird das nur mit Sommerreifen ausgestattete bevorrechtigte Fahrzeug im Winter auf verschneiter Straße behindert und kommt es aufgrund eines Bremsvorgangs ins Schleudern, ist eine Mitverursachungsquote von 20 % anzunehmen (Az.: 6 C 220/85). Nach Meinung des Gerichts sei in diesem Fall die so genannte Betriebsgefahr erhöht gewesen und deshalb nicht gegenüber dem Verschulden des Unfallgegners zurückgetreten. Aber auch bei der Regulierung von Schäden am eigenen Fahrzeug kann es Probleme geben. Nach Ansicht vieler Kaskoversicherer liegt in der Verwendung von Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen und zusätzlich nicht angepasster Geschwindigkeit ein grob fahrlässiges Verhalten vor. Der Versicherer könnte dann nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes die Regulierung des Schadens verweigern [/QUOTE]
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