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<blockquote data-quote="Anonymous" data-source="post: 10199"><p>selbiges gilt für Fähnchen im WM-Stil, allerdings eben eine Grauzone und deswegen muss/darf die Versicherung zahlen allerdings sind richtige Standarte fest am Auto verbaut (bzw. die Grundhalterung), der eigentliche Standartenhalter wird dann allerdings fest verbunden und kann mit der Fahne behinderern, die Montage muss innerhalb der Fahrzeugbegrenzung erfolgen.</p><p></p><p>Für die die es einfach wollen gibts auch frei benützbare Halter mit Magnetfuss (bis 100km/h) , ist sozusagen die Billigvariante zum richjtigen Standartenhalter und zugelassen innerhalb Europa...</p><p></p><p>Nicht benützen darf man Fahnen mit dem Bundesadler ( Standarte des Bundespräsidenten ), genausowenig die Dienstflagge der Bundesbehörden. </p><p></p><p>Ganz so einfach wie das in der Zeitung dargestellt wird ist es doch nicht:</p><p></p><p>Kleiner Auszug:</p><p>Der § 124 des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt das</p><p>Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen</p><p></p><p>(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt</p><p></p><p>1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den</p><p>entsprechenden Teil eines Landeswappens oder</p><p></p><p>2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt.</p><p></p><p>(2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.</p><p></p><p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.</p><p></p><p>Weiterhin gilt bei Diplomaten:</p><p></p><p></p><p>§ 54 GOV</p><p>(3) Die Leiter/innen der diplomatischen Vertretungen sind ermächtigt, bei dienstlichen Fahrten im Gastland vorne an der rechten (in Ländern mit Linksverkehr an der linken) Seite des Dienstwagens die Dienstflagge der Bundesbehörden (Bundesdienstflagge) in der Größe 18 x 25 cm parallel zur Fahrtrichtung zu führen, ebenso ihre Ständigen Vertreter/innen, wenn sie die Vertretung ausüben. Bei Leerfahrten wird keine Flagge gesetzt. Wird bei Dienstfahrten die Bundesdienstflagge geführt, so ist keine andere Flagge zu setzen.</p><p>(4) Die Leiter/innen der konsularischen Vertretungen führen die Dienstflagge der Bundesbehörden in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm. Im Übrigen gilt Absatz 3.</p><p>(5) Die Honorarkonsulinnen und -konsuln sind berechtigt, wenn es landesüblich ist, an ihren Personenkraftwagen die Dienstflagge der Bundesbehörden in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm bei Dienstfahrten zu führen, die sie als Honorarkonsulinnen/-konsuln in dem Land unternehmen, für das sie von der Bundesregierung bestellt sind. Im Übrigen gilt Absatz 3.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Anonymous, post: 10199"] selbiges gilt für Fähnchen im WM-Stil, allerdings eben eine Grauzone und deswegen muss/darf die Versicherung zahlen allerdings sind richtige Standarte fest am Auto verbaut (bzw. die Grundhalterung), der eigentliche Standartenhalter wird dann allerdings fest verbunden und kann mit der Fahne behinderern, die Montage muss innerhalb der Fahrzeugbegrenzung erfolgen. Für die die es einfach wollen gibts auch frei benützbare Halter mit Magnetfuss (bis 100km/h) , ist sozusagen die Billigvariante zum richjtigen Standartenhalter und zugelassen innerhalb Europa... Nicht benützen darf man Fahnen mit dem Bundesadler ( Standarte des Bundespräsidenten ), genausowenig die Dienstflagge der Bundesbehörden. Ganz so einfach wie das in der Zeitung dargestellt wird ist es doch nicht: Kleiner Auszug: Der § 124 des Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt das Benutzen von Wappen oder Dienstflaggen (1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt 1. das Wappen des Bundes oder eines Landes oder den Bundesadler oder den entsprechenden Teil eines Landeswappens oder 2. eine Dienstflagge des Bundes oder eines Landes benutzt. (2) Den in Absatz 1 genannten Wappen, Wappenteilen und Flaggen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Weiterhin gilt bei Diplomaten: § 54 GOV (3) Die Leiter/innen der diplomatischen Vertretungen sind ermächtigt, bei dienstlichen Fahrten im Gastland vorne an der rechten (in Ländern mit Linksverkehr an der linken) Seite des Dienstwagens die Dienstflagge der Bundesbehörden (Bundesdienstflagge) in der Größe 18 x 25 cm parallel zur Fahrtrichtung zu führen, ebenso ihre Ständigen Vertreter/innen, wenn sie die Vertretung ausüben. Bei Leerfahrten wird keine Flagge gesetzt. Wird bei Dienstfahrten die Bundesdienstflagge geführt, so ist keine andere Flagge zu setzen. (4) Die Leiter/innen der konsularischen Vertretungen führen die Dienstflagge der Bundesbehörden in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm. Im Übrigen gilt Absatz 3. (5) Die Honorarkonsulinnen und -konsuln sind berechtigt, wenn es landesüblich ist, an ihren Personenkraftwagen die Dienstflagge der Bundesbehörden in Doppelstanderform in der Größe 15 x 25 cm bei Dienstfahrten zu führen, die sie als Honorarkonsulinnen/-konsuln in dem Land unternehmen, für das sie von der Bundesregierung bestellt sind. Im Übrigen gilt Absatz 3. [/QUOTE]
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