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<blockquote data-quote="bonsaicamper" data-source="post: 84099" data-attributes="member: 4339"><p>Hallo,</p><p></p><p>ich habe den Fernsehbeitrag, der Anlass für diesen thread war, leider nicht gesehen, habe aber den Eindruck, dass möglicherweise ein paar Dinge falsch rübergekommen sind. Zur Klarstellung:</p><p></p><p>Als Halter eines KFZ haftet man zunächst grundsätzlich immer für die Folgen eines Verkehrsunfalls, an dem sein KFZ beteiligt war. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aus der sog. Betriebsgefahr, die jedem KFZ innewohnt. Will man die beiderseitigen Haftungsquoten der Unfallbeteiligten beurteilen, stellt man sich am besten eine Waage mit Gewichten auf beiden Seiten vor. Die Betriebsgefahren stellen dabei die Gewichte auf beiden Seiten dar. Die Ausgangslage ist also eine beidseits gleich hohe Betriebsgefahr und deshalb eine hälftige Haftungsteilung. Die Waage kann sich nun zu Lasten der einen Seite verschieben,wenn bestimmte Umstände die Betriebsgefahr erhöht haben. Dies kann beispielsweise ein schuldhaftes Verhalten, wie eine zu späte Reaktion oder die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit sein. Es dürfen dabei jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die nachweislich ursächlich für den Unfall waren. Auch die Über schreitung der Richtgeschwindigkeit erhöht die Betriebsgefahr und kann deshalb, muss aber nicht zwangsläufig, die Haftungsquote erhöhen. Auch insoweit gilt,dass die Überschreitung nur dann ein die Haftungsquote erhöhender Umstand ist, wenn sie kausal für den Unfal war! Hätte sich ein Unfall mit 130 km/h genauso ereignet, wie mit den gefahrenen 200km/h, spielt die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit also keine Rolle!</p><p></p><p>Unabhängig von der Richtgeschwidigkeit gilt im Übrigen bei Unfällen zwischen KFZ: Kann einer der beiden Beteiligten beweisen, dass er auch als sog. "Idealfahrer" (der vorausschauend und äußerst sorgfältig) den Unfall nicht hätte vermeiden können, haftet er überhaupt nicht. Beispiel: der Vordermann beim Auffahrunfall ( auch ein Idealfahrer kann sich schließlich nicht in Luft auslösen). Eine Haftung entfällt ansonsten, wenn wegen der Schwere des Verschuldens des Anderen die Betriebsgefahr des einen nicht mehr ins Gewicht fällt. Beispiel: der Eine fährt auf der Autobahn zwar 140 und hätte den Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zwar vermeiden können. Der andere hat den Unfall als Vorausfahrender jedoch dadurch verursacht, dass er seinen Hintermann durch eine bewußt gefährdende abrupte und starke, unnötige, Bremsung zum Zwecke der Maßregelung ausgebremst hat, so dass dieser auffuhr.</p><p></p><p>Mit anderen Worten: Wenn jemand behauptet, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit immer zur Mithaftung führt, dann ist dies falsch!</p><p></p><p>Tut mir leid,dass der Beitrag länger wurde, als geplant. Weil jedoch gerade von den Medien das Problem der Haftung aus Betriebsgefahr meist sehr missverständlich aufgearbeitet wird und die Medien in diesem Bereich viel Verwirrung stiften, war mir das ein Bedürfnis.</p><p></p><p>Grüße bonsaicamper</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="bonsaicamper, post: 84099, member: 4339"] Hallo, ich habe den Fernsehbeitrag, der Anlass für diesen thread war, leider nicht gesehen, habe aber den Eindruck, dass möglicherweise ein paar Dinge falsch rübergekommen sind. Zur Klarstellung: Als Halter eines KFZ haftet man zunächst grundsätzlich immer für die Folgen eines Verkehrsunfalls, an dem sein KFZ beteiligt war. Es handelt sich um eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung aus der sog. Betriebsgefahr, die jedem KFZ innewohnt. Will man die beiderseitigen Haftungsquoten der Unfallbeteiligten beurteilen, stellt man sich am besten eine Waage mit Gewichten auf beiden Seiten vor. Die Betriebsgefahren stellen dabei die Gewichte auf beiden Seiten dar. Die Ausgangslage ist also eine beidseits gleich hohe Betriebsgefahr und deshalb eine hälftige Haftungsteilung. Die Waage kann sich nun zu Lasten der einen Seite verschieben,wenn bestimmte Umstände die Betriebsgefahr erhöht haben. Dies kann beispielsweise ein schuldhaftes Verhalten, wie eine zu späte Reaktion oder die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit sein. Es dürfen dabei jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die nachweislich ursächlich für den Unfall waren. Auch die Über schreitung der Richtgeschwindigkeit erhöht die Betriebsgefahr und kann deshalb, muss aber nicht zwangsläufig, die Haftungsquote erhöhen. Auch insoweit gilt,dass die Überschreitung nur dann ein die Haftungsquote erhöhender Umstand ist, wenn sie kausal für den Unfal war! Hätte sich ein Unfall mit 130 km/h genauso ereignet, wie mit den gefahrenen 200km/h, spielt die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit also keine Rolle! Unabhängig von der Richtgeschwidigkeit gilt im Übrigen bei Unfällen zwischen KFZ: Kann einer der beiden Beteiligten beweisen, dass er auch als sog. "Idealfahrer" (der vorausschauend und äußerst sorgfältig) den Unfall nicht hätte vermeiden können, haftet er überhaupt nicht. Beispiel: der Vordermann beim Auffahrunfall ( auch ein Idealfahrer kann sich schließlich nicht in Luft auslösen). Eine Haftung entfällt ansonsten, wenn wegen der Schwere des Verschuldens des Anderen die Betriebsgefahr des einen nicht mehr ins Gewicht fällt. Beispiel: der Eine fährt auf der Autobahn zwar 140 und hätte den Unfall bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit zwar vermeiden können. Der andere hat den Unfall als Vorausfahrender jedoch dadurch verursacht, dass er seinen Hintermann durch eine bewußt gefährdende abrupte und starke, unnötige, Bremsung zum Zwecke der Maßregelung ausgebremst hat, so dass dieser auffuhr. Mit anderen Worten: Wenn jemand behauptet, dass die Überschreitung der Richtgeschwindigkeit immer zur Mithaftung führt, dann ist dies falsch! Tut mir leid,dass der Beitrag länger wurde, als geplant. Weil jedoch gerade von den Medien das Problem der Haftung aus Betriebsgefahr meist sehr missverständlich aufgearbeitet wird und die Medien in diesem Bereich viel Verwirrung stiften, war mir das ein Bedürfnis. Grüße bonsaicamper [/QUOTE]
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