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<blockquote data-quote="bonsaicamper" data-source="post: 107248" data-attributes="member: 4339"><p>Berlingoheizer hat Recht. So einfach, wie es der Bahnmitarbeiter hätte, ist es nicht.</p><p></p><p>Die Bahn haftet gem. § 1 Abs. HPflG (Haftpflichtgesetz) für Sachbeschädigungen und Körperverletzungen, die "beim Betrieb einer Schienenbahn" entstehen, auch dann, wenn der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde. Diese sog. (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung ist der Höhe nach gem. § 9 HPflG begrenzt auf 600.000,-- € bei Körperverletzung und Tötung und gem § 10 HPflG auf 300.000,-- € bei Sachschäden.</p><p></p><p>Diese Haftungshöchstgrenzen gelten aber nur für diese Gefährdungshaftung. Wird ein/der Schaden durch Bahnmitarbeiter (auch) schuldhaft verursacht, haftet die Bahn daneben auch gem. § 823 Abs. 1 ff. BGB und evtl. auch wegen Verletzung eines evtl. mit dem Geschädigten bestehenden Beförderungsvertrags. In dem Fall gibt es keine Haftungshöchstgrenzen !</p><p></p><p>Haftungshöchstgrenzen gibt es im Übrigen auch bei anderen Gefährdungshaftungstatbeständen (was für ein schreckliches Wort), z.B. bei der Gefährdungshaftung für Kraftfahrer nach dem Straßenverkehrsrecht. Auch Kraftfahrer haften jedoch unbegrenzt, wenn und soweit sie ein Verschulden trifft.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="bonsaicamper, post: 107248, member: 4339"] Berlingoheizer hat Recht. So einfach, wie es der Bahnmitarbeiter hätte, ist es nicht. Die Bahn haftet gem. § 1 Abs. HPflG (Haftpflichtgesetz) für Sachbeschädigungen und Körperverletzungen, die "beim Betrieb einer Schienenbahn" entstehen, auch dann, wenn der Schaden nicht schuldhaft verursacht wurde. Diese sog. (verschuldensunabhängige) Gefährdungshaftung ist der Höhe nach gem. § 9 HPflG begrenzt auf 600.000,-- € bei Körperverletzung und Tötung und gem § 10 HPflG auf 300.000,-- € bei Sachschäden. Diese Haftungshöchstgrenzen gelten aber nur für diese Gefährdungshaftung. Wird ein/der Schaden durch Bahnmitarbeiter (auch) schuldhaft verursacht, haftet die Bahn daneben auch gem. § 823 Abs. 1 ff. BGB und evtl. auch wegen Verletzung eines evtl. mit dem Geschädigten bestehenden Beförderungsvertrags. In dem Fall gibt es keine Haftungshöchstgrenzen ! Haftungshöchstgrenzen gibt es im Übrigen auch bei anderen Gefährdungshaftungstatbeständen (was für ein schreckliches Wort), z.B. bei der Gefährdungshaftung für Kraftfahrer nach dem Straßenverkehrsrecht. Auch Kraftfahrer haften jedoch unbegrenzt, wenn und soweit sie ein Verschulden trifft. [/QUOTE]
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