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Innenraumbeleuchtung und "Tür offen"-Licht spinnen
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<blockquote data-quote="Guest" data-source="post: 32150"><p><strong>Re: Innenraumbeleuchtung und "Tür offen"-Licht spi</strong></p><p></p><p></p><p></p><p>Das ist so nicht ganz richtig.</p><p>Bei Neu- und Gebrauchtwagenkäufen beim Händler hast Du eine Gewährleistung von 1 Jahr. Du musst Deine Ansprüche gegenüber dem Händler geltend machen.</p><p>Allerdings geht man nur im ersten halben Jahr davon aus, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war.</p><p>Hier müsste Dir der Verkäufer beweisen, dass das nicht der Fall war.</p><p>Nach dem ersten halben Jahr wird die Beweislast umgekehrt.</p><p>Dass bedeutet, dass jetzt Du dem Verkäufer beweisen musst, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag.</p><p></p><p>Bei Neufahrzeugen greift zusätzlich die Herstellergarantie.</p><p>Deine Ansprüche hieraus must Du gegenüber dem Hersteller/Importeur geltend machen. Der Vertragshändler ist hier nur Erfüllungsgehilfe.</p><p>Er kann also selbst einen Garantieanspruch weder ablehnen, noch ohne Freigabe durch den Hersteller/Importeur einen Garantieanspruch bestätigen.</p><p></p><p>In manchen Fällen kann es bei Neuwagen also vorkommen, dass kein Garantieanspruch gegen den Hersteller/Importeur besteht, da der aufgetretene Mangel in den Garantiebedingungen ausgeschlossen wird. Du kannst dann aber evtl. im Zuge der Händlergewährleistung auf Beseitigung des Mangels durch den Händler bestehen.</p><p></p><p>Alles sehr kompliziert und ohne anwaltliche Hilfe oft nicht durchzusetzen.</p><p></p><p>Gruß</p><p>Martin</p><p></p><p>Gruß</p><p>Martin</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Guest, post: 32150"] [b]Re: Innenraumbeleuchtung und "Tür offen"-Licht spi[/b] Das ist so nicht ganz richtig. Bei Neu- und Gebrauchtwagenkäufen beim Händler hast Du eine Gewährleistung von 1 Jahr. Du musst Deine Ansprüche gegenüber dem Händler geltend machen. Allerdings geht man nur im ersten halben Jahr davon aus, dass der Mangel bereits beim Kauf vorhanden war. Hier müsste Dir der Verkäufer beweisen, dass das nicht der Fall war. Nach dem ersten halben Jahr wird die Beweislast umgekehrt. Dass bedeutet, dass jetzt Du dem Verkäufer beweisen musst, dass der Mangel bereits beim Kauf vorlag. Bei Neufahrzeugen greift zusätzlich die Herstellergarantie. Deine Ansprüche hieraus must Du gegenüber dem Hersteller/Importeur geltend machen. Der Vertragshändler ist hier nur Erfüllungsgehilfe. Er kann also selbst einen Garantieanspruch weder ablehnen, noch ohne Freigabe durch den Hersteller/Importeur einen Garantieanspruch bestätigen. In manchen Fällen kann es bei Neuwagen also vorkommen, dass kein Garantieanspruch gegen den Hersteller/Importeur besteht, da der aufgetretene Mangel in den Garantiebedingungen ausgeschlossen wird. Du kannst dann aber evtl. im Zuge der Händlergewährleistung auf Beseitigung des Mangels durch den Händler bestehen. Alles sehr kompliziert und ohne anwaltliche Hilfe oft nicht durchzusetzen. Gruß Martin Gruß Martin [/QUOTE]
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