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Renault Kangoo, Nissan Kubistar, Mercedes Citan
Innenraumbeleuchtung und "Tür offen"-Licht spinnen
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Beitrag
<blockquote data-quote="Ernie" data-source="post: 32140" data-attributes="member: 1236"><p><strong>Re: Innenraumbeleuchtung und "Tür offen"-Licht spi</strong></p><p></p><p>Hallo <img src="/styles/default/xenforo/smilies.doodle/wink.gif" class="smilie" loading="lazy" alt=":wink:" title="Wink :wink:" data-shortname=":wink:" /> Michaela,</p><p></p><p></p><p>bei einem <strong><u>Neufahrzeug</u></strong> beträgt die Garantie bzw. Gewährleistung etwas länger als nur ein halbes Jahr</p><p>(siehe hierzu in den Garantiebedingungen nach, die du vom Händler erhalten hast). </p><p>Innerhalb dieser Zeit ist jeder Renault-Vertragshändler dazu verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen.</p><p>Am besten geht man zu der Renault-Vertragswerkstatt, bei dem Du das Fahrzeug gekauft hast. Ist ja</p><p>wohl auch klar, das sich die anderen nicht darüber freuen, wenn Du bei ihnen die Garantiearbeiten durch-</p><p>führen läßt, obwohl sie an Dir kein Geld beim Fahrzeugkauf verdient haben.</p><p></p><p>Oder bezieht sich Deine Aussage:</p><p> darauf, das es ein Gebrauchtfahrzeug vom Händler ist?</p><p>In dem Fall hat man natürlich nur eine halbjährige Gewährleistung bei dem Händler, bei dem Du das Fahr-</p><p>zeug auch erworben hast. Die übrigen Garantieansprüche kannst Du natürlich nur gegenüber Renault-Ver-</p><p>tragswerkstätten geltend machen, vorausgesetzt es wurden alle Arbeiten, wie in den Garantiebedingungen</p><p>festgelegt, durchgeführt. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Deine Garantieansprüche gegenüber Renault</p><p>hinfällig. Dazu reicht leider auch schon eine, nicht in einer Renault-Vertragswerkstatt durchgeführte, Inspektion.</p><p></p><p>Es bestehen inzwischen zwar Gerichtsurteile dazu, das bei Inspektionen, die nicht in einer Vertragswerkstatt</p><p>durchgeführt wurden, nicht auch automatisch gleich die Garantie erlischt. Aber die Voraussetzung dafür ist, das</p><p>die Inspektionen unter den Vorgaben der Hersteller durchgeführt wurde.</p><p>Größtes Problem an diesen Urteilen ist, das die Hersteller das nicht akzeptieren wollen. Man muß also seinen</p><p>Garantieanspruch einklagen und dabei noch den Nachweis erbringen, das die Vorgaben der Hersteller bei der</p><p>Inspektion erfüllt wurden.</p><p>Alles nicht so einfach, auch nicht mit Rechtschutzversicherung, die solche Fälle nicht gerne übernimmt, da man</p><p>ja bewußt gegen die Garantiebedingungen gehandelt und damit ein Selbstverschulden verursacht hat.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Ernie, post: 32140, member: 1236"] [b]Re: Innenraumbeleuchtung und "Tür offen"-Licht spi[/b] Hallo :wink: Michaela, bei einem [b][u]Neufahrzeug[/u][/b] beträgt die Garantie bzw. Gewährleistung etwas länger als nur ein halbes Jahr (siehe hierzu in den Garantiebedingungen nach, die du vom Händler erhalten hast). Innerhalb dieser Zeit ist jeder Renault-Vertragshändler dazu verpflichtet, diese Mängel zu beseitigen. Am besten geht man zu der Renault-Vertragswerkstatt, bei dem Du das Fahrzeug gekauft hast. Ist ja wohl auch klar, das sich die anderen nicht darüber freuen, wenn Du bei ihnen die Garantiearbeiten durch- führen läßt, obwohl sie an Dir kein Geld beim Fahrzeugkauf verdient haben. Oder bezieht sich Deine Aussage: darauf, das es ein Gebrauchtfahrzeug vom Händler ist? In dem Fall hat man natürlich nur eine halbjährige Gewährleistung bei dem Händler, bei dem Du das Fahr- zeug auch erworben hast. Die übrigen Garantieansprüche kannst Du natürlich nur gegenüber Renault-Ver- tragswerkstätten geltend machen, vorausgesetzt es wurden alle Arbeiten, wie in den Garantiebedingungen festgelegt, durchgeführt. Sollte dies nicht der Fall sein, sind Deine Garantieansprüche gegenüber Renault hinfällig. Dazu reicht leider auch schon eine, nicht in einer Renault-Vertragswerkstatt durchgeführte, Inspektion. Es bestehen inzwischen zwar Gerichtsurteile dazu, das bei Inspektionen, die nicht in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden, nicht auch automatisch gleich die Garantie erlischt. Aber die Voraussetzung dafür ist, das die Inspektionen unter den Vorgaben der Hersteller durchgeführt wurde. Größtes Problem an diesen Urteilen ist, das die Hersteller das nicht akzeptieren wollen. Man muß also seinen Garantieanspruch einklagen und dabei noch den Nachweis erbringen, das die Vorgaben der Hersteller bei der Inspektion erfüllt wurden. Alles nicht so einfach, auch nicht mit Rechtschutzversicherung, die solche Fälle nicht gerne übernimmt, da man ja bewußt gegen die Garantiebedingungen gehandelt und damit ein Selbstverschulden verursacht hat. [/QUOTE]
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