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<blockquote data-quote="JuergenW" data-source="post: 178670" data-attributes="member: 7269"><p>Das stimmt leider nicht. </p><p></p><p>Einfach mal googlen.</p><p><span style="font-size: 15px"><strong>Besonderheit bei der Klasse 3</strong></span></p><p>Die frühere Klasse 3 erlaubt(e) hinter einem Lkw der Klasse 3 (zGM max. 7.500 kg) das Mitführen jedes fahrzeugrechtlichen zulässigen Einachs- oder Tandemachsanhängers. Dabei darf die zGM der Kombination die heute von der Klasse C1E vorgegebene Obergrenze von 12.000 kg übersteigen und somit bis zu ca. 18.500 kg betragen. Dies gilt jedoch nicht für Sattelzüge. Dieser Besitzstand gehört heute rechtlich zur Klasse CE und erlischt deshalb – ebenso wie eine Fahrerlaubnis der früheren Klasse 2 – automatisch mit dem 50. Geburtstag.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="JuergenW, post: 178670, member: 7269"] Das stimmt leider nicht. Einfach mal googlen. [SIZE=4][B]Besonderheit bei der Klasse 3[/B][/SIZE] Die frühere Klasse 3 erlaubt(e) hinter einem Lkw der Klasse 3 (zGM max. 7.500 kg) das Mitführen jedes fahrzeugrechtlichen zulässigen Einachs- oder Tandemachsanhängers. Dabei darf die zGM der Kombination die heute von der Klasse C1E vorgegebene Obergrenze von 12.000 kg übersteigen und somit bis zu ca. 18.500 kg betragen. Dies gilt jedoch nicht für Sattelzüge. Dieser Besitzstand gehört heute rechtlich zur Klasse CE und erlischt deshalb – ebenso wie eine Fahrerlaubnis der früheren Klasse 2 – automatisch mit dem 50. Geburtstag. [/QUOTE]
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