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<blockquote data-quote="TFL" data-source="post: 157005" data-attributes="member: 6869"><p>Auch wenn in deinem ersten Beispiel (mit Video) der Clip sehr leicht zu verschieben ist, bremst er denn den Gurt in seinem Auf- und Abrollverhalten. Es ist physikalisch gottgegeben, dass ich mit dem Clip mehr Kraft am unteren Gurt zum Verlängern bzw. mehr Kraft am oberen Gurt zum Straffen einsetzen muss. Man muss zwar nicht Kraftsportler werden, aber der Unterschied ist fühl- und vor allem messbar.</p><p></p><p>Zur Ahndbarkeit vergleiche die Begründung zur Nichtzulässigkeit von 'Gurt unter der Schulter' oä. Da ziehen die Gerichte jeweils den Schluss, dass der Gurt anders läuft als vorgesehen und genehmigt und damit nicht ordnungsgemäß angelegt ist und damit als nichtangelegt gilt. Selbst der Hinweis auf den zulässigen Beckengurt im selben Fahrzeug hinten erweicht da Gerichte nicht.</p><p></p><p>Es ist auch vergleichbar zu den Gurtverlängerungen. Die können noch so stabil sein, sie werden bei scharfem Polizistenauge geahndet. Denn Sicherheitsgurte / Rückhaltesysteme sind bauartgenehmigungspflichtig nach § 22a StVZO. Weder die Verlängerungen noch die Positionsversteller haben eine solche und sind auch nicht Teil der ursprünglichen Gurtgenehmigung. Ferner greifen sie auch noch in die Funktions- und Wirkungsweise des bauartgenehmigten Sicherheitsgurtes / Rückhaltesystems ein und ändern es (leicht). -> Zonk</p><p></p><p>Muss man nicht gut und richtig finden. Und wird auch kaum geahndet. Aber ist bestehende Rechtsprechung.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="TFL, post: 157005, member: 6869"] Auch wenn in deinem ersten Beispiel (mit Video) der Clip sehr leicht zu verschieben ist, bremst er denn den Gurt in seinem Auf- und Abrollverhalten. Es ist physikalisch gottgegeben, dass ich mit dem Clip mehr Kraft am unteren Gurt zum Verlängern bzw. mehr Kraft am oberen Gurt zum Straffen einsetzen muss. Man muss zwar nicht Kraftsportler werden, aber der Unterschied ist fühl- und vor allem messbar. Zur Ahndbarkeit vergleiche die Begründung zur Nichtzulässigkeit von 'Gurt unter der Schulter' oä. Da ziehen die Gerichte jeweils den Schluss, dass der Gurt anders läuft als vorgesehen und genehmigt und damit nicht ordnungsgemäß angelegt ist und damit als nichtangelegt gilt. Selbst der Hinweis auf den zulässigen Beckengurt im selben Fahrzeug hinten erweicht da Gerichte nicht. Es ist auch vergleichbar zu den Gurtverlängerungen. Die können noch so stabil sein, sie werden bei scharfem Polizistenauge geahndet. Denn Sicherheitsgurte / Rückhaltesysteme sind bauartgenehmigungspflichtig nach § 22a StVZO. Weder die Verlängerungen noch die Positionsversteller haben eine solche und sind auch nicht Teil der ursprünglichen Gurtgenehmigung. Ferner greifen sie auch noch in die Funktions- und Wirkungsweise des bauartgenehmigten Sicherheitsgurtes / Rückhaltesystems ein und ändern es (leicht). -> Zonk Muss man nicht gut und richtig finden. Und wird auch kaum geahndet. Aber ist bestehende Rechtsprechung. [/QUOTE]
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Welche Farbe hat ein Apfel, der weder rot noch gelb ist?
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