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Garentieverlust durch freie Werkstätten ? Nein !!!
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<blockquote data-quote="DiDre" data-source="post: 61" data-attributes="member: 12"><p>Stimmt genau, man kann seit - ich glaube Ende 2003- auch freie Werkstätten, Serviceketten oder Werkstätten anderer Marken für die Inspektionen aufsuche, ohne daß die Garantie gefährdet wird.</p><p>Voraussetzung ist, daß die Inspektionen nach Herstellervorschrift durchgeführt und entsprechend dokumentiert werden.</p><p></p><p>Dazu noch beim <span style="color: red">ADAC</span> gefunden (ich hab mal Sachen unterstrichen) :</p><p></p><p>Herstellergarantie</p><p></p><p></p><p>Einige Hersteller geben dem Neuwagenkäufer sog. Herstellergarantien als selbständigen Anspruch, neben der hiervon unabhängigen Sachmängelhaftung. Diese Herstellergarantien sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, sie sind meist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Fehlerbeseitigung an bestimmten Fahrzeugaggregaten. Üblich sind z. B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien, Mobilitätsgarantien. Manchmal können Anschlussgarantien gegen Aufpreis erworben werden. Die Garantiebedingungen sind meist im Inspektionsscheckheft abgedruckt. Der Käufer muss seine Ansprüche bei einem Vertragsunternehmen des Herstellers geltend machen, das im Auftrag des Herstellers die Garantieleistungen ausführt. Viele Garantiebedingungen sehen vor, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. <u>Durch die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die den Automobilvertrieb neu regelt, wird jedoch festgelegt, dass eine solche Bedingung nicht mehr zulässig ist, damit auch die freien Werkstätten bei diesen Arbeiten mit den Vertragswerkstätten in Wettbewerb treten können.</u> Der Kunde, der vor der Wahl steht eine herstellergebundene oder eine freie Werkstatt mit Arbeiten zu beauftragen, sollte aber bedenken, dass die Hersteller vielfach auch nach Ablauf der Sachmängelhaftungs- oder Garantiefrist für einen gewissen Zeitraum noch auf freiwilliger Basis, die Reparaturkosten bei Mängeln ganz oder teilweise übernehmen (sog. Kulanzleistungen s.u.). Diese Kulanzleistungen werden nur gewährt, wenn der Kunde durch ein lückenlos geführtes Serviceheft nachweisen kann, dass sämtliche Arbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden. Der Hersteller darf also nach der neuen GVO zwar bei Wartungen in Fremdwerkstätten die vertraglichen Garantieleistungen bzw. Leistungen aus Sachmängelhaftung nicht verweigern, Kulanzzahlungen nach Ablauf der Garantiefrist könnte er aber mit dieser Begründung ablehnen. Garantien gehen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Hersteller auf den Zweiterwerber (Gebrauchtwagenkäufer) über.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="DiDre, post: 61, member: 12"] Stimmt genau, man kann seit - ich glaube Ende 2003- auch freie Werkstätten, Serviceketten oder Werkstätten anderer Marken für die Inspektionen aufsuche, ohne daß die Garantie gefährdet wird. Voraussetzung ist, daß die Inspektionen nach Herstellervorschrift durchgeführt und entsprechend dokumentiert werden. Dazu noch beim [color=red]ADAC[/color] gefunden (ich hab mal Sachen unterstrichen) : Herstellergarantie Einige Hersteller geben dem Neuwagenkäufer sog. Herstellergarantien als selbständigen Anspruch, neben der hiervon unabhängigen Sachmängelhaftung. Diese Herstellergarantien sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, sie sind meist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Fehlerbeseitigung an bestimmten Fahrzeugaggregaten. Üblich sind z. B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien, Mobilitätsgarantien. Manchmal können Anschlussgarantien gegen Aufpreis erworben werden. Die Garantiebedingungen sind meist im Inspektionsscheckheft abgedruckt. Der Käufer muss seine Ansprüche bei einem Vertragsunternehmen des Herstellers geltend machen, das im Auftrag des Herstellers die Garantieleistungen ausführt. Viele Garantiebedingungen sehen vor, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. [u]Durch die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die den Automobilvertrieb neu regelt, wird jedoch festgelegt, dass eine solche Bedingung nicht mehr zulässig ist, damit auch die freien Werkstätten bei diesen Arbeiten mit den Vertragswerkstätten in Wettbewerb treten können.[/u] Der Kunde, der vor der Wahl steht eine herstellergebundene oder eine freie Werkstatt mit Arbeiten zu beauftragen, sollte aber bedenken, dass die Hersteller vielfach auch nach Ablauf der Sachmängelhaftungs- oder Garantiefrist für einen gewissen Zeitraum noch auf freiwilliger Basis, die Reparaturkosten bei Mängeln ganz oder teilweise übernehmen (sog. Kulanzleistungen s.u.). Diese Kulanzleistungen werden nur gewährt, wenn der Kunde durch ein lückenlos geführtes Serviceheft nachweisen kann, dass sämtliche Arbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden. Der Hersteller darf also nach der neuen GVO zwar bei Wartungen in Fremdwerkstätten die vertraglichen Garantieleistungen bzw. Leistungen aus Sachmängelhaftung nicht verweigern, Kulanzzahlungen nach Ablauf der Garantiefrist könnte er aber mit dieser Begründung ablehnen. Garantien gehen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Hersteller auf den Zweiterwerber (Gebrauchtwagenkäufer) über. [/QUOTE]
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Garentieverlust durch freie Werkstätten ? Nein !!!
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