Garentieverlust durch freie Werkstätten ? Nein !!!

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Big-Friedrich

Big-Friedrich

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Hallo!

Ein Kumpel von mir arbeitet bei der Werkstattkette ATU.
Er sagte mir, dass ich mit dem neuen Combo dann ja immer zu ihm kommen könnte. Als ich ihm aber erzählte, dass ich das doch wegen der Garantie nicht darf, hat er mich aufgeklärt:

Einige Ketten, wie z.b. ATU (AutoTeile Unger) erfüllen einen gewissen Standard, der von den Herstellern anerkannt ist. Zwar werden NoName Produkte verbaut, die dem Kunden günstiger kommen, diese Teile erfüllen aber auch eine gewisse Qualitätsrichtlinie.
Ich kann also mit dem neuen Combo ohne weiteres die Opel Werkstatt meiden und bei ATU einige Euro sparen, ohne einen Garantieverlust zu riskieren.

Dies ist nicht nur bei Opel so !!!!!!!

Ob man die Freien letztendlich vorzieht, ist natürlich Einstellungssache.
Ich persönlich werde wohl während der Garantie zu Opel fahren, weil ich weiß, dass die verbauten Teil 100 % zum Wagen passen und der Schrauber sich mit den Wagen auskennt.
ABER ich werde auch einen Preisvergleich machen und wenn dieser heftig ausfällt, überlege ich mir doch den Gang zu ATU und Co.

Tja und nach der Garantie wird mich die Opel Werkstatt wahrscheinlich eh nicht mehr sehen. Das kann ich mir dann einfach nicht leisten.
 
D

DiDre

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Stimmt genau, man kann seit - ich glaube Ende 2003- auch freie Werkstätten, Serviceketten oder Werkstätten anderer Marken für die Inspektionen aufsuche, ohne daß die Garantie gefährdet wird.
Voraussetzung ist, daß die Inspektionen nach Herstellervorschrift durchgeführt und entsprechend dokumentiert werden.

Dazu noch beim ADAC gefunden (ich hab mal Sachen unterstrichen) :

Herstellergarantie


Einige Hersteller geben dem Neuwagenkäufer sog. Herstellergarantien als selbständigen Anspruch, neben der hiervon unabhängigen Sachmängelhaftung. Diese Herstellergarantien sind sehr unterschiedlich ausgestaltet, sie sind meist beschränkt auf Nachbesserung bzw. Fehlerbeseitigung an bestimmten Fahrzeugaggregaten. Üblich sind z. B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien, Mobilitätsgarantien. Manchmal können Anschlussgarantien gegen Aufpreis erworben werden. Die Garantiebedingungen sind meist im Inspektionsscheckheft abgedruckt. Der Käufer muss seine Ansprüche bei einem Vertragsunternehmen des Herstellers geltend machen, das im Auftrag des Herstellers die Garantieleistungen ausführt. Viele Garantiebedingungen sehen vor, dass sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden müssen. Durch die neue Gruppenfreistellungsverordnung (GVO), die den Automobilvertrieb neu regelt, wird jedoch festgelegt, dass eine solche Bedingung nicht mehr zulässig ist, damit auch die freien Werkstätten bei diesen Arbeiten mit den Vertragswerkstätten in Wettbewerb treten können. Der Kunde, der vor der Wahl steht eine herstellergebundene oder eine freie Werkstatt mit Arbeiten zu beauftragen, sollte aber bedenken, dass die Hersteller vielfach auch nach Ablauf der Sachmängelhaftungs- oder Garantiefrist für einen gewissen Zeitraum noch auf freiwilliger Basis, die Reparaturkosten bei Mängeln ganz oder teilweise übernehmen (sog. Kulanzleistungen s.u.). Diese Kulanzleistungen werden nur gewährt, wenn der Kunde durch ein lückenlos geführtes Serviceheft nachweisen kann, dass sämtliche Arbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt wurden. Der Hersteller darf also nach der neuen GVO zwar bei Wartungen in Fremdwerkstätten die vertraglichen Garantieleistungen bzw. Leistungen aus Sachmängelhaftung nicht verweigern, Kulanzzahlungen nach Ablauf der Garantiefrist könnte er aber mit dieser Begründung ablehnen. Garantien gehen nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der meisten Hersteller auf den Zweiterwerber (Gebrauchtwagenkäufer) über.
 
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