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Damit das mal klargestellt ist: Totalschaden
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<blockquote data-quote="thh" data-source="post: 143932"><p>Es kommt ja immer wieder vor, daß Versicherungen versuchen, einen Geschädigten mit Totalschaden am Fahrzeug dazu zu zwingen, über sogenannte Verwertungsplattformen zu einem höheren Preis das beschädigte Fahzeugan einen angeblichen Höchstbieter zu verkaufen, bzw. die Versicherungen verrechnen den Schaden mit dem Gebotspreis.</p><p>Dazu gibt es jetzt ein letzinstanzliches Urteil der Bundesgerichtshofes:</p><p></p><p><em>Nach einem Totalschaden darf ein Geschädigter sein Fahrzeug im Vertrauen auf den im Gutachten festgelegten Restwert verkaufen. Er muss der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht noch die Chance geben, diese Summe zu prüfen. Der Bundesgerichtshof hat damit entschieden, dass die Schadenabwicklung allein beim Geschädigten liegt (VI ZR 673/15).</em></p><p><em></em></p><p>Wir hatten kürzlich den Fall, daß ein diagonal total ramponierter Stadtindianer, der mit einem Reparaturkostenaufwand von 28.000.- € begutachtet war, mit einem Restwert von fast 13.000.- und einem Wiederbeschaffungswert von 26.000.- von der Versicherung abgerechnet wurde. Ich habe die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, allerdings dem Anwalt meines Kunden mitgeteilt, daß sämtliche Schadensschätzungen unrichtig waren, zumal es ja kaum Vergleichsangebote für Stadtindianer mit 25'km und 2 Jahren gibt. Was draus geworden ist, kann ich leider nicht sagen.</p><p>Mich würde wundern, wenn die Versicherungen ihre Praxis aufgeben würden, so lange der dumme Geschädigte das akzeptiert...</p><p>Übrigens darf man bei schwierigen Wiederbeschaffungen den Wiederbeschaffungswert / Reparaturkostenpreis um 30 % überschreiten.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="thh, post: 143932"] Es kommt ja immer wieder vor, daß Versicherungen versuchen, einen Geschädigten mit Totalschaden am Fahrzeug dazu zu zwingen, über sogenannte Verwertungsplattformen zu einem höheren Preis das beschädigte Fahzeugan einen angeblichen Höchstbieter zu verkaufen, bzw. die Versicherungen verrechnen den Schaden mit dem Gebotspreis. Dazu gibt es jetzt ein letzinstanzliches Urteil der Bundesgerichtshofes: [I]Nach einem Totalschaden darf ein Geschädigter sein Fahrzeug im Vertrauen auf den im Gutachten festgelegten Restwert verkaufen. Er muss der gegnerischen Haftpflichtversicherung nicht noch die Chance geben, diese Summe zu prüfen. Der Bundesgerichtshof hat damit entschieden, dass die Schadenabwicklung allein beim Geschädigten liegt (VI ZR 673/15). [/I] Wir hatten kürzlich den Fall, daß ein diagonal total ramponierter Stadtindianer, der mit einem Reparaturkostenaufwand von 28.000.- € begutachtet war, mit einem Restwert von fast 13.000.- und einem Wiederbeschaffungswert von 26.000.- von der Versicherung abgerechnet wurde. Ich habe die Angelegenheit nicht weiter verfolgt, allerdings dem Anwalt meines Kunden mitgeteilt, daß sämtliche Schadensschätzungen unrichtig waren, zumal es ja kaum Vergleichsangebote für Stadtindianer mit 25'km und 2 Jahren gibt. Was draus geworden ist, kann ich leider nicht sagen. Mich würde wundern, wenn die Versicherungen ihre Praxis aufgeben würden, so lange der dumme Geschädigte das akzeptiert... Übrigens darf man bei schwierigen Wiederbeschaffungen den Wiederbeschaffungswert / Reparaturkostenpreis um 30 % überschreiten. [/QUOTE]
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