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Anhängelasten, gilt das zulässige oder tatsächliche.........
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<blockquote data-quote="Big-Friedrich" data-source="post: 2052" data-attributes="member: 2"><p>Und noch ein paar Infos:</p><p></p><p>gemäß § 42 StVZO darf die gezogene Anhängelast bei</p><p>1. PKW, ausgenommen solcher nach Nr. 2, und LKW, ausgenommen solcher nach Nr. 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,</p><p>2. PKW, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/ 156/ EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichts,</p><p>3. LKW in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs</p><p></p><p>noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.</p><p></p><p>Bei PKW`s nach Nr.1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers ( Achslast zuzüglich Stützlast ) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen</p><p>Die Anhängelast bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeuges betragen.</p><p></p><p>Hinter Krafträdern und PKW`s dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Werden 1-achsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.</p><p></p><p>Der Begriff Anhängelast ist im Straßenverkehrsrecht nicht definiert. Unter Anhängelast ist nach der Zweckbestimmung der Vorschrift grundsätzlich jede Last zu verstehen, die hinter den mit einer Anhängekupplung ausgestatteten Kraftfahrzeugen mitgeführt wird, jedoch nur das tatsächliche Gewicht der mitgeführten Anhänger, nicht deren zulässiges Gesamtgewicht ( OLG Köln VRS 59/ 471 )</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Big-Friedrich, post: 2052, member: 2"] Und noch ein paar Infos: gemäß § 42 StVZO darf die gezogene Anhängelast bei 1. PKW, ausgenommen solcher nach Nr. 2, und LKW, ausgenommen solcher nach Nr. 3, weder das zulässige Gesamtgewicht, 2. PKW, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/ 156/ EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichts, 3. LKW in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei PKW`s nach Nr.1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers ( Achslast zuzüglich Stützlast ) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen Die Anhängelast bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeuges betragen. Hinter Krafträdern und PKW`s dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Werden 1-achsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen. Der Begriff Anhängelast ist im Straßenverkehrsrecht nicht definiert. Unter Anhängelast ist nach der Zweckbestimmung der Vorschrift grundsätzlich jede Last zu verstehen, die hinter den mit einer Anhängekupplung ausgestatteten Kraftfahrzeugen mitgeführt wird, jedoch nur das tatsächliche Gewicht der mitgeführten Anhänger, nicht deren zulässiges Gesamtgewicht ( OLG Köln VRS 59/ 471 ) [/QUOTE]
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