Anhängelasten, gilt das zulässige oder tatsächliche.........

Diskutiere Anhängelasten, gilt das zulässige oder tatsächliche......... im Verkehrsrecht / Gesetze / Versicherung Forum im Bereich ---> Auto / Verkehr; ...Gewicht. Ich dachte bisher immer das das tatsächlich Gewicht zählt. Aber ich hab jetzt auch schon mehrfach Gerüchte gehört das das geändert...

  1. #1 Anonymous, 02.06.2005
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    ...Gewicht.
    Ich dachte bisher immer das das tatsächlich Gewicht zählt.
    Aber ich hab jetzt auch schon mehrfach Gerüchte gehört das das geändert werden soll,und dann das zulässige gesamtgewicht zählt.

    Das wäre dann ziemlich fatal :roll:

    Weiß da jemand was genaues ??
     
  2. #2 Big-Friedrich, 02.06.2005
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    Die Angaben im Fahrzeugschein bzw. -Brief beziehen sich auf die tatsächliche Anhängelast.

    Führerscheintechnisch wird grundsätzlich die zulässige Gesamtmasse (bzw. Gesamtgewicht) zu Grunde gelegt.

    Klasse B bedeutet also zum Beispiel: Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal dem Leergewicht des Zugfahrzeuges (Ziff.14 im Fz-Schein), wobei die Summe der zulässigen Gesamtgewichte von Zugfz. und Anhänger unter 3,5 Tonnen liegen muss. Anderenfalls ist Klasse BE erforderlich!
     
  3. #3 Big-Friedrich, 03.06.2005
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    Und noch ein paar Infos:

    gemäß § 42 StVZO darf die gezogene Anhängelast bei
    1. PKW, ausgenommen solcher nach Nr. 2, und LKW, ausgenommen solcher nach Nr. 3, weder das zulässige Gesamtgewicht,
    2. PKW, die gemäß der Definition in Anhang II der Richtlinie 70/ 156/ EWG Geländefahrzeuge sind, weder das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichts,
    3. LKW in Zügen mit durchgehender Bremsanlage weder das 1,5 fache des zulässigen Gesamtgewichts des ziehenden Fahrzeugs

    noch den etwa vom Hersteller des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amtlich als zulässig erklärten Wert übersteigen.

    Bei PKW`s nach Nr.1 oder 2 darf das tatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers ( Achslast zuzüglich Stützlast ) jedoch in keinem Fall mehr als 3500 kg betragen
    Die Anhängelast bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf nur 50 vom Hundert der Leermasse des Kraftfahrzeuges betragen.

    Hinter Krafträdern und PKW`s dürfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug Allradbremse und der Anhänger nur eine Achse hat. Werden 1-achsige Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens die Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des ziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg betragen.

    Der Begriff Anhängelast ist im Straßenverkehrsrecht nicht definiert. Unter Anhängelast ist nach der Zweckbestimmung der Vorschrift grundsätzlich jede Last zu verstehen, die hinter den mit einer Anhängekupplung ausgestatteten Kraftfahrzeugen mitgeführt wird, jedoch nur das tatsächliche Gewicht der mitgeführten Anhänger, nicht deren zulässiges Gesamtgewicht ( OLG Köln VRS 59/ 471 )
     
  4. #4 Anonymous, 04.06.2005
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    ...dann bin ich ja beruhigt.

    (wo denn dann die Gerüchte schon wieder herkommen ?? )
     
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