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<blockquote data-quote="Big-Friedrich" data-source="post: 8107" data-attributes="member: 2"><p>Moin!</p><p></p><p>Ich habe die diesen Thread nun mal aus einem anderen Thema entfernt und damit ein neues Thema aufgemacht. Gruß an Carsei :zwinkernani: </p><p> </p><p>Ich bin zwar noch immer der Meinung, dass ich einen Gesetzestext zu diesem Thema gelesen habe der eindeutig sagt, dass die AHK abgenommen werden muß wenn sie nicht benötigt wird, jedoch muß ich mich wohl mittlerweile geschlagen geben.... <img src="/styles/default/xenforo/smilies.doodle/ayes.gif" class="smilie" loading="lazy" alt=":rund:" title="rund :rund:" data-shortname=":rund:" /></p><p></p><p> </p><p><em></em></p><p><em>Hallo Herr Friedrich,</em></p><p><em>in meiner ersten Mail hatte ich die von Ihnen aufgestellte Hypothese schon</em></p><p><em>für etwas abseitig gehalten Dieser Tage habe ich den einschlägigen</em></p><p><em>Kommentar von hentschel zum Straßenverkehrsrecht gewälzt und auch dort fürIhre Frage keine passende Antwort gefunden. Nach Rücksprache mit dem für die verkehrspolizeiliche Fortbildung zuständigen Sachgebietsleiter an der Landespolizeischule Berlin, komme ich ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es fürIhre aufgestellte Theorie keinerlei rechtlichen Halt gibt.Selbst in versicherungsrechtlicher Hinsicht konnten wir kein Ergebniserzielen.Eine abnehmbare Anhängerkupplung darf grundsätzlich am Fahrzeug verbleiben,auch wenn kein Anhänger gezogen wird. Sie ist immer dann zwingendabzunehmen, wenn das hintere Kennzeichen von ihr verdeckt oder teilweiseverdeckt wird. Ein solccher Verstoß ist jedoch in der StVZO zu finden, § 60 dürfte einschlägig sein.</em></p><p><em>Ansonsten würde derjenige, der eine abnehmbare Kupplung ohne Hängerbetriebam fahrzeug läßt, im Schadensfall schlechter gestellt werden, als derjenige,der eine starre Kupplung besitzt - und diese überhaupt nicht entfernen kann. Ihre Theorie ist daher nicht haltbar.</em></p><p><em>In der Hoffnung, Ihnen ein wenig geholfen zu haben, wünsche ich alles Gute.MfG</em></p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Big-Friedrich, post: 8107, member: 2"] Moin! Ich habe die diesen Thread nun mal aus einem anderen Thema entfernt und damit ein neues Thema aufgemacht. Gruß an Carsei :zwinkernani: Ich bin zwar noch immer der Meinung, dass ich einen Gesetzestext zu diesem Thema gelesen habe der eindeutig sagt, dass die AHK abgenommen werden muß wenn sie nicht benötigt wird, jedoch muß ich mich wohl mittlerweile geschlagen geben.... :rund: [i] Hallo Herr Friedrich, in meiner ersten Mail hatte ich die von Ihnen aufgestellte Hypothese schon für etwas abseitig gehalten Dieser Tage habe ich den einschlägigen Kommentar von hentschel zum Straßenverkehrsrecht gewälzt und auch dort fürIhre Frage keine passende Antwort gefunden. Nach Rücksprache mit dem für die verkehrspolizeiliche Fortbildung zuständigen Sachgebietsleiter an der Landespolizeischule Berlin, komme ich ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es fürIhre aufgestellte Theorie keinerlei rechtlichen Halt gibt.Selbst in versicherungsrechtlicher Hinsicht konnten wir kein Ergebniserzielen.Eine abnehmbare Anhängerkupplung darf grundsätzlich am Fahrzeug verbleiben,auch wenn kein Anhänger gezogen wird. Sie ist immer dann zwingendabzunehmen, wenn das hintere Kennzeichen von ihr verdeckt oder teilweiseverdeckt wird. Ein solccher Verstoß ist jedoch in der StVZO zu finden, § 60 dürfte einschlägig sein. Ansonsten würde derjenige, der eine abnehmbare Kupplung ohne Hängerbetriebam fahrzeug läßt, im Schadensfall schlechter gestellt werden, als derjenige,der eine starre Kupplung besitzt - und diese überhaupt nicht entfernen kann. Ihre Theorie ist daher nicht haltbar. In der Hoffnung, Ihnen ein wenig geholfen zu haben, wünsche ich alles Gute.MfG[/i] [/QUOTE]
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