Abnehmbare AHK

Diskutiere Abnehmbare AHK im Verkehrsrecht / Gesetze / Versicherung Forum im Bereich ---> Auto / Verkehr; Ich habe die folgenden Beiträge nun mal aus einem anderen Thema entfernt und damit ein neues Thema aufgemacht. "Big-Friedrich" Natürlich...

  1. #1 Anonymous, 06.03.2006
    Anonymous

    Anonymous Guest

    Ich habe die folgenden Beiträge nun mal aus einem anderen Thema entfernt und damit ein neues Thema aufgemacht. "Big-Friedrich"


    Ich greife dies noch mal auf, weil es mich interessiert... hat da jemand mal einen entsprechenden Gesetzestext oder ein Link zu einem Urteil???

    Sorry, aber ich glaube da wird etwas verwechselt. Es gibt bei einigen Autos AHK´s die das Nummernschild teilweise verdecken. Da ist der Betrieb nur mit einem Anhänger erlaubt ergo muss die Kupplung abnehmbar sein.

    Mir persönlich ist kein Gesetzestext bekannt, nach dem man eine abnehmbare bei Solo-Betrieb abnehmen muss.

    LG

    Werner
     
  2. #2 Big-Friedrich, 06.03.2006
    Big-Friedrich

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    Hi Werner,

    puh.... dat is aber lange her. Ich glaube, es stand mal in der ADAC Motorwelt. Denn nur da lese ich solche Urteile. Es war so, dass bei einem Auffahrunfall der hintere Wagen mehr Schaden bekommen hat, weil eine Anhängerkupplung am vorderen Fahrzeug war. Und da diese keine Anhänger gezogen hat, aber abnehmbar war, hat das vordere Fahrzeug eine Mitschuld bekommen b.z.w. mußte sich an den Kosten beteiligen. Oder so ähnlich. Sorry, genauer bekomme ich es nicht mehr hin. :no:
     
  3. #3 Anonymous, 06.03.2006
    Anonymous

    Anonymous Guest

    @ Werner, @Big Friedrich und allen anderen die hier reinschauen.:mrgreen:

    Hallo,
    Ich lese hier schon einige Zeit mit.
    Da mich diese Frage auch interessiert habe ich, so eben, eine Anfrage an den ADAC gerichtet. Die Antwort werde ich selbstverständlich hier posten.

    mfg

    Georg
     
  4. #4 Anonymous, 06.03.2006
    Anonymous

    Anonymous Guest

    in einem anderen Forum hat schon einer den ADAC befragt...(google sei dank)

    hier die Antwort:

    ...

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die vorschreibt, dass bei einem Pkw
    mit abnehmbarer Anhängerkupplung die Anhängerkupplung bei Fahrten ohne
    Anhänger immer abgenommen werden muß. Nach den dem ADAC vorliegenden
    Informationen gibt es derzeit auf dem Markt auch keine abnehmbare
    Anhängerkupplung, bei der im Rahmen der Betriebserlaubnis eine Abnahme bei
    Fahrten ohne Anhänger vorgeschrieben oder empfohlen ist.

    Bei einem Unfall kann es allerdings durchaus dazukommen, dass durch eine
    vorhandene Anhängerkupplung am gegnerischen Fahrzeug ein größerer Schaden
    entsteht. Unter dem Gesichtspunkt der Erhöhung der Betriebsgefahr ist daher
    nicht auszuschließen, dass ein Gericht, obwohl eine Abnahmeverpflichtung die
    abnehmbare Anhängerkupplung per Gesetz nicht besteht, ein Mitverschulden des
    Kraftfahrers annimmt. Der Juristischen Zentrale des ADAC liegen einschlägige
    Urteile bislang nicht vor.

    Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft etwas weitergeholfen zu haben und
    verbleiben

    mit freundlichen Grüßen

    Kai Thiele
    Juristische Zentrale - RechtsService
    ADAC e.V., Am Westpark 8, 81373 München


    ... mal sehn, was sie Dir antworten - bin gespannt...
     
  5. #5 Big-Friedrich, 06.03.2006
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    Ich habe auch mal so ein paar "Zahnräder des Rechts" in Bewegung gesetzt. In den nächsten Tagen mehr... :zwinkernani:
     
  6. #6 Big-Friedrich, 07.03.2006
    Big-Friedrich

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    Hier schon mal eine Auskunft eines Experten in Sachen Verkehrsrecht. Ich suche aber weiter nach Urteilen...

    Guten Tag Herr Friedrich !
    Generell darf eine abnehmbare Anhängerkupplung
    nur am Fahrzeug sein, falls auch tatsächlich gerade
    ein Anhänger gezogen wird.
    Fährt z.B. jemand auf Ihren Wagen auf, ist die Schuld-
    Frage eigendlich klar (der "aufgefahrene" zahlt ) ...
    falls Sie in diesem Fall jedoch ihre abnehmbare
    Anhängerkupplung ohne Anhänger an Ihrem PKW
    befestigt haben wird es wohl eine Teilschuld geben.
    Hier gibt es viele Vergleichbare Urteile und bislang
    hat sich meines Wissens noch jede Versicherung damit
    durchgesetzt (zumindest gabs immer eine Teilschuld ).
     
  7. #7 Anonymous, 07.03.2006
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    Anonymous Guest

    @Big Friedrich

    Es wäre gut die Quelle dieser Aussage zu kennen, auch ein oder zwei Aktenzeichen der angesprochenen Urteile wären von Vorteil.

    mfg

    Georg
     
  8. #8 Big-Friedrich, 07.03.2006
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    Moin!

    Ich such ja noch.... hab Geduld. :)
    Das waren bisher nur Meinungen von Leuten, die sich bei www.wer-weiss-was.de als Verkehrsrecht-Experten präsentieren.
    Einer hat aber auch geschrieben, dass er nach Urteilen sucht
    und mich dann informiert.
     
  9. #9 Anonymous, 07.03.2006
    Anonymous

    Anonymous Guest


    na - so viele wird es nicht geben, ich suche seit gestern auch schon überall - finde aber nix...

    auch die Aussage "wird es wohl eine Teilschuld geben" ist ja oberfaul - gibt es nun eine Teilschuld oder nicht?? Das sollte doch wohl klar geregelt sein - wenns nirgendwo einen Gesetzestext gibt - dann gibt es wohl auch keine Teilschuld - aber probieren kann man das ja mal......
    Ich bin mir noch nicht mal sicher, das bei jedem Auffahrunfall festgestellt wird, ob das überhaupt ne abnehmbare Kupplung ist oder nicht....

    aber egal - ich bin froh, das meine "starr" ist. Ich brauche sie fast täglich und man darf auch nicht vergessen, das bei hoher Last und häufigem Gebrauch die Mechanik der abnehmbaren Kupplung sehr schnell überfordert ist. Selbst Westfalia hatte Probleme damit. Das muss alles pingelig sauber und stets gut gefettet werden.....sollte man auch bedenken..

    LG

    Werner
     
  10. #10 Anonymous, 07.03.2006
    Anonymous

    Anonymous Guest

    Hallo!
    Die Antwort vom ADAC ist da und, welche Überraschung, es ist der gleiche Wortlaut, den Werner schon gepostet hat.
    Ich glaube, dass brauche ich dann nicht noch mal zu posten.

    Bei nicht namentlich genannten "Verkehrsrechtexperten" ist immer Vorsicht geboten. So lange niemand dazu stehen muss kann ich ja behaupten was ich will. Auch ich habe bei meinen Recherschen kein Urteil gefunden das einem Autofahrer mit abnehmbarer Anhängerkupplung, eine Teilschuld zugesprochen hat weil er diese nicht abgenommen hat.
    Ich denke es ist auch sehr schwehr nachzuweisen dass der Unfall mit abgenommener Kupplung einen geringeren Schadensverlauf genommen hätte.

    mfg

    Georg
     
  11. #11 Anonymous, 07.03.2006
    Anonymous

    Anonymous Guest

    Richtig - mit Kupplung kann es sogar billiger für die Versicherung werden - wenn mir einer hinten drauf fährt (Parkplatzrempler) dann muss der, bzw. dessen Versicherung, meinen Schaden bezahlen. Da ist meist kaum was dran, zumindest weniger, als wenn kein Haken dran wäre. Selbst eine neue Kupplung ist preiswerter für die Versicherung als eine Stossstange mit Lackarbeiten.... das der Schaden am verursachenden Fahrzeug - welches ja den Fehler gemacht hat - durch den Haken größer ist, kann man dem "unschuldigen " Fahrer nicht anlasten. Zumindest gibt es hier keine Rechtssicherheit/Urteil/Gesetzestext.
    Ich denke mal, das hier viel verwechselt wird mit der Auflage die Kupplung zu demontieren, weil dadurch das Kennzeichen verdeckt wird. Das kommt bei einigen Fahrzeugen vor - aber hier wird die Abnahmepflicht auch verbindlich in die Kfz-Papiere eingetragen. Es gibt sogar Geländefahrzeuge, da geht bei aufgesteckter AHK die hintere Türe nich mehr auf :rund: Sachen gibts.....
     
  12. #12 eiermann, 07.03.2006
    eiermann

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    Hallo Werner,

    von wegen mit Anhängerkupplung weniger Schaden wenn dir einer hinten drauffährt.

    Bei kleinem Parkplatzrempler vielleicht.

    Aber bei größerem Anstoß von hinten, hat man keine Knautschzone(Stoßfänger.etc.). Da wird der ganze Aufprall direkt über die AHK auf das Fahrgestell übertragen. Und dann wirds richtig teuer. Im schlimmsten fall kann das heissen...Fahrzeug auf die Richtbank.

    Aber eine abnehmbare AHK rettet einen auch nicht davor. Wenn der Hintermann es bis zur Aufnahme schafft, ist die Wirkung die Gleiche.


    Unsere Tochter hat vor 8 Wochen die Erfahrung machen müssen.

    Sie ist einem älteren Peugeot 106 mit AHK hinten draufgefahren. Bei ihr Stoßfänger, Haube, Schweinwerfer, Kühler kaputt.
    Der andere Wagen Kofferraumklappe eingebeult, Stoßfäger kaputt, sonst nix zu sehen.
    Dann lt. Auskunft Versicherung Fahrzeug des Unfallgegners wirtschaftlicher Totalschaden, da Rahmen verzogen und einige tragende Teile abgescherrt waren :shock:
    Gruß

    Ralph
     
  13. #13 Big-Friedrich, 07.03.2006
    Big-Friedrich

    Big-Friedrich Mitglied

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    Hallo Stefan.
    Lesen Sie doch in der allgemeinen Betriebsanleitung für die Anhängerkupplung nach.
    Dort ist die Zulassung im Bereich der StVZO niedergeschrieben, wenn es sich um eine, der bauart entsprechend zulässige Anhängerkupplung handelt.
    Liegt keine Betriebserlaubnis vor, ist das Fahrzeug mit der Kupplung beim TÜV vorzuführen und von dort abnehmen zu lassen.
    Meines Erachtens ist, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, keine Abnahmeverpflichtungen vorhanden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann.
    Auf der Rückseite des Fahrzeugscheins ist schon der erste Satz maßgeblich


    Also zum Glück ist unsere AHK fest montiert. So ganz klar ist die Sache auf jeden Fall nicht....
     
  14. th.s

    th.s Mitglied

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    Ich hatte mal an einen alten Ford Escort eine AHK vom Schrottplatz montiert. Ca. 4 Wochen später fuhr mir am Freitag, dem 13. (Kein Witz) ein Benz Taxi hinten rein. Der Schaden am Sternenkreuzer war beträchtlich, der Zughaken am Escort nahm die meiste Energie auf. Der Schaden am Escort war ideal. Sah teuer aus für die Versicherung, war mit zwei Kanthölzern und einem hydraulischen Wagenheber aber prima zu reparieren. (Heckblech wieder rausdrücken) Neue AHK und neue Stoßstange vom Schrott dran, fertig. Der Gutachter schätze den Schaden knapp unter wirtschaftlichen Totalschaden, das Geld zahlte die Verischerung des Taxis anstandslos aus. Der Escort wurde noch ein Jahr gefahren und noch weiterverkauft. Ergebnis: Versicherungsauszahlung und Verkaufspreis waren höher als der Anschaffungspreis. So günstig bin ich nie mehr Auto gefahren. Aber auf Unfälle verzichte ich gern.

    Gruß

    Thomas
     
  15. #15 Anonymous, 07.03.2006
    Anonymous

    Anonymous Guest

    Ralph - nur so meinte ich das !! - deswegen habe ich das extra erwähnt. Im anderen Falle hast Du natürlich recht. Ich bezog das auch auf den Fall, das es heute gang und gebe ist, bei kleinen Dellen oder Kratzern die ganze "Baugruppe" (Stossstange kann man das ja nicht mehr nennen) auszutauschen. Und das kostet reichlich, da meistens noch die Lackierungskosten dazu kommen.

    LG

    Werner
     
  16. #16 Anonymous, 07.03.2006
    Anonymous

    Anonymous Guest

    So, heute hat unser Combo seine AHK bekommen.

    Ist ne Westfalia. Der Ausschnitt im Stoßfänger ist zwar sichtbar (hab mal n Bild einer montierten Knott gesehen, da war der Ausschnitt kleiner), stört aber nicht weiter, da er "vernünftig" gemacht ist.
    Bevor ich den Combo heut nachmittag wieder abgeholt habe, war der Tüv schon da und hat die AHK bzw. die Montage "abgenommen."
    Ach ja, es ist im übrigen eine "Feste" geworden.
    War einfach nicht von der Dauerhaltbarkeit einer Abnehmbaren überzeugt:
    Was mach ich wenn nach sechs Jahren dat Dingen nich mehr dran geht...?

    Und nun zum Besten: Dem Preis:
    Die Kuplung hat mich incl. Montage 372,65€ gekostet. Dann noch 24 Euro für das Legen des Dauerstroms und 38Euro für die Dekra-Abnahme.
    Macht 434€.

    In gut 11 Wochen wird die neue AHK für 2 Wochen Freundschaft mit einem Deseo schließen.
    Wir sind gespannt!
    (Wenn ich nicht irre ist zu diesem WE das nächste HDK-Treffen angesetzt. Und so wird´s mal wieder nix... :roll:)
     
  17. th.s

    th.s Mitglied

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    Nur mal eine Frage: Warum lässt du die AHK abnehmen ? 38 Euros der DEKRA in den Rachen werfen ? Versteh ich nicht.

    Gruß

    Thomas
     
  18. #18 Anonymous, 07.03.2006
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    Anonymous Guest

    Wer diese Nummer heut noch glaubt is selber Schuld.Eine AHK.ersetzt nur den seriemäßigen Aufprallbegrenzer und der ist meist aus ALU.Der Heckschadenan einem Fahrzeug ohne Ahk ist bedeutend geringer als mit AHK.Selbst bei abgenommener Kugel(Rear-Impackt-Test`s sind sehr Aussagekräftig).Der Schaden bei dem auffahrenden ist absolut höher wie ohne AHK.Deshalb ist für mich eine 50-50 Beteiligung voll io. Habe selber schon schlechte Erfahrung mit Ahk´s gemacht(wenn man nich weis das 10cm mehr drann sind!!).Wer abnehmen kann soll und muß auch abnehmen.Dafür sind diese Kupplungen auch da!!

    Mike
     
  19. #19 Anonymous, 08.03.2006
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    Anonymous Guest

    Ich kann deinen Unmut ja verstehen aber wenn, dann gleiches Recht für alle. Will sagen, die 50/50 Beteiligung soll dann auch für feste Anhängerkupplungen gelten. Das erhöte Betriebsrisiko ist ja auch dort gegeben.

    Soll, ja auf jeden Fall, da bin ich deiner Meinung. Muß, nun ja, da wird wohl erst eine gesetzliche Regelung her müssen. Apelle an die Einsicht der Fahrer bringen vielleicht im Einzelfall etwas, in der Gesamtheit aber nicht.

    mfg

    Georg
     
  20. #20 Anonymous, 08.03.2006
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    Anonymous Guest

    @ Thomas

    Weil´s ka ABE hat...!
    Hab irgendwie die Denke, daß die AHK eingetragen werden mußte.
    Jemand anderer Meinung???
     
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