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<blockquote data-quote="bonsaicamper" data-source="post: 88654" data-attributes="member: 4339"><p>Daran, dass die gegnerische Versicherung auch bei ihrer vollen Haftung dem Grunde nach evtl. die entstandenen Anwaltskosten nicht erstatten muss, hat sich nichts geändert. Die Frage welche Schadenspositionen, wie bspw. Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten oder eben auch die Anwaltskosten, zu erstatten sind, hängt vom jeweils anwendbaren nationalen Recht, also letztlich davon ab, in welchem Land sich der Unfall ereignet hat. Ausnahme: Unfall zwischen zwei in D versicherter Fahrzeuge: Hier gilt dann deutsches Schadensrecht, auch wenn sich der Unfall im Ausland ereignet hat.</p><p></p><p>Die Nachfrage beim eigenen Versicherer danach, ob die Anwaltskosten zu erstatten sind, bringt allerdings überhaupt nichts. Die Schadensachbearbeiter der eigenen Versicherung haben - bis auf sehr seltene Ausnahmen -idR überhaupt keine Ahnung vom ausländischen Schadensrecht. Die regulieren ja immer nur nach deutschem Recht.</p><p></p><p>Bei Zweifeln sollte man auch zu dieser Frage einen spezialisierten Anwalt befragen. Man kann schon beim ersten Gespräch eine Mandatierung des Anwalts durchaus davon abhängig machen, ob und gegebenfalls Kosten "hängen bleiben". Die außergerichtlichen Anwaltsgebühren sind im Übrigen verhandelbar!</p><p></p><p>Fazit: den Anwalt fragen, ob die Anwaltskosten nach polnischem, französischem, österreichischem.... Recht vom Gegner zu erstatten sind. Man sieht dann bei der Gelegenheit auch gleich, ob der Anwalt eine Ahnung vom jeweils anwendbaren ausländischen Recht hat. :zwink:</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="bonsaicamper, post: 88654, member: 4339"] Daran, dass die gegnerische Versicherung auch bei ihrer vollen Haftung dem Grunde nach evtl. die entstandenen Anwaltskosten nicht erstatten muss, hat sich nichts geändert. Die Frage welche Schadenspositionen, wie bspw. Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten oder eben auch die Anwaltskosten, zu erstatten sind, hängt vom jeweils anwendbaren nationalen Recht, also letztlich davon ab, in welchem Land sich der Unfall ereignet hat. Ausnahme: Unfall zwischen zwei in D versicherter Fahrzeuge: Hier gilt dann deutsches Schadensrecht, auch wenn sich der Unfall im Ausland ereignet hat. Die Nachfrage beim eigenen Versicherer danach, ob die Anwaltskosten zu erstatten sind, bringt allerdings überhaupt nichts. Die Schadensachbearbeiter der eigenen Versicherung haben - bis auf sehr seltene Ausnahmen -idR überhaupt keine Ahnung vom ausländischen Schadensrecht. Die regulieren ja immer nur nach deutschem Recht. Bei Zweifeln sollte man auch zu dieser Frage einen spezialisierten Anwalt befragen. Man kann schon beim ersten Gespräch eine Mandatierung des Anwalts durchaus davon abhängig machen, ob und gegebenfalls Kosten "hängen bleiben". Die außergerichtlichen Anwaltsgebühren sind im Übrigen verhandelbar! Fazit: den Anwalt fragen, ob die Anwaltskosten nach polnischem, französischem, österreichischem.... Recht vom Gegner zu erstatten sind. Man sieht dann bei der Gelegenheit auch gleich, ob der Anwalt eine Ahnung vom jeweils anwendbaren ausländischen Recht hat. :zwink: [/QUOTE]
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