Verkehrsunfälle mit Auslandsbezug

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bonsaicamper

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Nachfolgende Infos könnten vielleicht - gerade in der Winter-/ Skireisezeit - von allgemeinem Interesse sein:

Schäden aus Verkehrsunfällen mit ausländischen Fahrzeugen - damit meine ich Kraftfahrzeuge, die nicht in Deutschland zugelassen und versichert sind - sind oft nur unter großen Schwierigkeiten zu regulieren. Die Regulierungspraxis der Versicherer kann nämlich von Land zu Land extrem unterschiedlich sein. Bei Unfällen mit Europabezug ist jedoch in den letzten Jahren Vieles erheblich leichter geworden. Man muss nur ein paar Besonderheiten bei folgenden Konstellationen berücksichtigen:

Unfall in Deutschland mit einem ausländischen Fahrzeug aus Europa: Statt den ausländischen Versicherer in Anspruch zu nehmen, kann man sich mit seinen Schadensersatzansprüchen an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Hamburg wenden. Dieses schaltet dann einen deutschen Korrespondenzversicherer ein, der die Regulierung - gewissermaßen stellvertretend für den ausländischen Versicherer - übernimmt. Falls man sich nicht außergerichtlich einigt und seine Ansprüche einklagen muss, kann man das Deutsche Büro Grüne Karte hier in Deutschland verklagen.

Unfall von zwei Fahrzeugen aus Deutschland im Ausland: Hier ist ohnehin ein deutscher Versicherer zuständig. Die Besonderheit in dieser Konstellation ist jedoch, dass man seinen Unfallgeegner bzw. dessen Versicherer, falls erforderlich, ebenfalls in Deutschland verklagen kann und auch deutsches Recht anwendbar ist.

Besonders interessant für Urlaubsfahrten: Unfall eines deutschen Fahrzeugs mit einem auslänischen Fahrzeug aus der EU:
Auch in diesem Fall kann ein deutscher Korrespondenzversicherer stellvertretend für den ausländischen Versicherer beauftragt werden. Schließlich kann man erforderlichenfalls den ausländischen Versicherer sogar hier in Deutschland verklagen. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof un anschließend vom Bundesgerichtshof 2007 bzw 2008 ausdrücklich bestätigt.

Ich hoffe natürlich, dass Ihr nie in die Verlegenheit kommt, diese Infos wirklich zu brauchen :) Falls doch, könnt Ihr ja hier nochmal nachlesen.
 
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Anonymous

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Hallo,
ich hatte vor einiger Zeit einen Unfall in Polen. Ein dort zugelassenes Fahrzeug nahm mir die Vorfahrt, und bumm.....
10 000 € Schaden. Den Schaden haben ich von meiner Vollkasko regulieren lassen. Meine anderen Forderungen sind nach einem halben Jahr unvollständig erstattet worden. Und das alles nur mit Hilfe eines Anwaltes. Da die polnische Seite die Forderungen meiner Versicherung nicht komplett erstattete, wurde daraufhin mein Schadensfreiheitsrabatt von 50 auf 65% hochgestuft. Also: Bei Unfallen im Ausland oder mit nicht in D zugelassenen KfZ immer die Polizei rufen, auf keinerlei diskussionen einlassen. Anwalt beauftragen und fertig. ansonsten wird das ein alptraum ohne Ende
 
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bonsaicamper

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Dein Rat, in einem solchen Fall einen Anwalt aufzusuchen ist natürlich richtig. Das habe ich, weil die Materie doch recht speziell ist, als selbstverständlich vorausgesetzt. Wobei auch nicht jeder Anwalt die Rechtslage bei Unfällen mit Auslandsbezug wirklich beherrscht. Also besser nach einem Verkehrsrechtspezialisten suchen.
 
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Hallo,
ich habe da meine ADAC Rechtsschutzversicherung. Die war in diesem Fal sehr hilfreich
 
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rookie

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in einem solchen fall ist man echt gesegnet wenn man eine kaskoversicherung hat

stichwort anwalt:
vor jahren war es noch so, dass je nachdem in welchem land der unfall passiert ist, die rechtsanwaltskosten nicht unbedingt von der gegnerischen versicherung übernommen wurden (selbst wenn der ausländer zu 100% im fehler war)
wenn man dann selbst noch keine rechtschutzversicherung hat, könnte es eng werden
also lieber kurz bei seiner versicherung nachfragen bevor man auf irgendwelchen kosten sitzen bleibt..
 
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bonsaicamper

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Daran, dass die gegnerische Versicherung auch bei ihrer vollen Haftung dem Grunde nach evtl. die entstandenen Anwaltskosten nicht erstatten muss, hat sich nichts geändert. Die Frage welche Schadenspositionen, wie bspw. Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten oder eben auch die Anwaltskosten, zu erstatten sind, hängt vom jeweils anwendbaren nationalen Recht, also letztlich davon ab, in welchem Land sich der Unfall ereignet hat. Ausnahme: Unfall zwischen zwei in D versicherter Fahrzeuge: Hier gilt dann deutsches Schadensrecht, auch wenn sich der Unfall im Ausland ereignet hat.

Die Nachfrage beim eigenen Versicherer danach, ob die Anwaltskosten zu erstatten sind, bringt allerdings überhaupt nichts. Die Schadensachbearbeiter der eigenen Versicherung haben - bis auf sehr seltene Ausnahmen -idR überhaupt keine Ahnung vom ausländischen Schadensrecht. Die regulieren ja immer nur nach deutschem Recht.

Bei Zweifeln sollte man auch zu dieser Frage einen spezialisierten Anwalt befragen. Man kann schon beim ersten Gespräch eine Mandatierung des Anwalts durchaus davon abhängig machen, ob und gegebenfalls Kosten "hängen bleiben". Die außergerichtlichen Anwaltsgebühren sind im Übrigen verhandelbar!

Fazit: den Anwalt fragen, ob die Anwaltskosten nach polnischem, französischem, österreichischem.... Recht vom Gegner zu erstatten sind. Man sieht dann bei der Gelegenheit auch gleich, ob der Anwalt eine Ahnung vom jeweils anwendbaren ausländischen Recht hat. :zwink:
 
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Anonymous

Guest
In meinem Fall hat ja der ADAC die anwaltlichen Kosten übernommen. Das Ärgerliche für mich war die Höherstufung meines SFR . Ich konnte der Argumentation meiner Versicherung nicht folgen, die als Grund die nicht 100% ige Rückerstattung ihrer Kosten angab. Letztlich konnte das nicht mein Problem sein. Wenn ich die Leistungen meiner Versicherung nicht in Anspruch genommen hätte, wäre ich ein halbes Jahr ohne Auto gewesen. Als Konsequenz dieser Aktion, verabschiedete ich mich als Kunde , und suchte mir eine neue Versicherung.
 
Thema: Verkehrsunfälle mit Auslandsbezug

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