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<blockquote data-quote="welfen2002" data-source="post: 12188" data-attributes="member: 74"><p><a href="http://bundesrecht.juris.de/stvo/BJNR015650970BJNE003003308.html" target="_blank">http://bundesrecht.juris.de/stvo/BJNR01 ... 03308.html</a></p><p>regelt die Benutzung des Handys. <strong> Ein Diktiergerät ist kein Handy!</strong></p><p>Wer im Auto nur auf die Uhr des Handys guckt, zahlt Bußgeld. Und kriegt einen Punkt. </p><p></p><p>Gibt aber auch Außnahmen:Oberlandesgericht Köln entschieden (NJW 2005, 3366).</p><p>Wenn das Handy links im Türablagefach liegt. Und rappelt. Darf man es dann nehmen und auf die Mittelkonsole legen, damit es nicht mehr rappelt. </p><p></p><p>Die Richter haben § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung genau gelesen und festgestellt, dass der Autofahrer das Handy nur nicht zur “Benutzung” aufnehmen oder halten darf. Ein Wegräumen sei aber keine Benutzung, weil keine der vielfältigen Funktionen des Handys auch tatsächlich genutzt werde.</p><p></p><p>Ein Handy kann zum Beispiel auch ein MDA mit einer Telefonkarte sein, oder wenn das MDA auch zum telefonieren benutzbar gemacht werden kann. Denn darf man nur mit ausgeschaltetem Motor das MDA als Navi benutzen. Eben genauso wenig wie ein Handy ohne Chip als Uhr, oder als Diktiergerät. </p><p></p><p></p><p>Alles was in §23 1a nicht verboten ist, ist natürlich erlaubt. Diktiergerät erlaubt! Beim MDA muß man schauen, ob es nicht auch als Handy betrieben werden könnte, wenn so, denn nicht mit laufendem Motor benutzen. ODER???</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="welfen2002, post: 12188, member: 74"] [url=http://bundesrecht.juris.de/stvo/BJNR015650970BJNE003003308.html]http://bundesrecht.juris.de/stvo/BJNR01 ... 03308.html[/url] regelt die Benutzung des Handys. [b] Ein Diktiergerät ist kein Handy![/b] Wer im Auto nur auf die Uhr des Handys guckt, zahlt Bußgeld. Und kriegt einen Punkt. Gibt aber auch Außnahmen:Oberlandesgericht Köln entschieden (NJW 2005, 3366). Wenn das Handy links im Türablagefach liegt. Und rappelt. Darf man es dann nehmen und auf die Mittelkonsole legen, damit es nicht mehr rappelt. Die Richter haben § 23 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung genau gelesen und festgestellt, dass der Autofahrer das Handy nur nicht zur “Benutzung” aufnehmen oder halten darf. Ein Wegräumen sei aber keine Benutzung, weil keine der vielfältigen Funktionen des Handys auch tatsächlich genutzt werde. Ein Handy kann zum Beispiel auch ein MDA mit einer Telefonkarte sein, oder wenn das MDA auch zum telefonieren benutzbar gemacht werden kann. Denn darf man nur mit ausgeschaltetem Motor das MDA als Navi benutzen. Eben genauso wenig wie ein Handy ohne Chip als Uhr, oder als Diktiergerät. Alles was in §23 1a nicht verboten ist, ist natürlich erlaubt. Diktiergerät erlaubt! Beim MDA muß man schauen, ob es nicht auch als Handy betrieben werden könnte, wenn so, denn nicht mit laufendem Motor benutzen. ODER??? [/QUOTE]
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