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Heimwerker - Haus & Garten
Frage zum Nachbarschaftsrecht
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<blockquote data-quote="Big-Friedrich" data-source="post: 75188" data-attributes="member: 2"><p>Ok, die Sache ist klar!</p><p>Jetzt wird verklagt!</p><p></p><p>Ne.... natürlich nicht. </p><p>Es geht nicht vor Gericht, sondern in den nächsten Spielzeugladen, um einen neuen Ball für 1,99 Euro zu kaufen und wenn der keine Luft mehr hat, weiß ich ja, wo ich solchen Müll in Zukunft entsorgen kann <img src="/styles/default/xenforo/smilies.doodle/icon_mrgreen.gif" class="smilie" loading="lazy" alt=":mrgreen:" title="mrgreen :mrgreen:" data-shortname=":mrgreen:" /> </p><p></p><p>Bürgerliches Gesetzbuch</p><p> Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) </p><p> Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) </p><p> Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) </p><p> Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) </p><p> Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872) </p><p></p><p>§ 867</p><p>Verfolgungsrecht des Besitzers</p><p>Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.</p><p></p><p>§ 985</p><p>Herausgabeanspruch</p><p>Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.</p><p></p><p></p><p>§ 246</p><p>Unterschlagung</p><p>(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.</p><p>(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.</p><p>(3) Der Versuch ist strafbar.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Big-Friedrich, post: 75188, member: 2"] Ok, die Sache ist klar! Jetzt wird verklagt! Ne.... natürlich nicht. Es geht nicht vor Gericht, sondern in den nächsten Spielzeugladen, um einen neuen Ball für 1,99 Euro zu kaufen und wenn der keine Luft mehr hat, weiß ich ja, wo ich solchen Müll in Zukunft entsorgen kann :mrgreen: Bürgerliches Gesetzbuch Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) Abschnitt 3 - Eigentum (§§ 903 - 1011) Titel 4 - Ansprüche aus dem Eigentum (§§ 985 - 1007) Buch 3 - Sachenrecht (§§ 854 - 1296) Abschnitt 1 - Besitz (§§ 854 - 872) § 867 Verfolgungsrecht des Besitzers Ist eine Sache aus der Gewalt des Besitzers auf ein im Besitz eines anderen befindliches Grundstück gelangt, so hat ihm der Besitzer des Grundstücks die Aufsuchung und die Wegschaffung zu gestatten, sofern nicht die Sache inzwischen in Besitz genommen worden ist. Der Besitzer des Grundstücks kann Ersatz des durch die Aufsuchung und die Wegschaffung entstehenden Schadens verlangen. Er kann, wenn die Entstehung eines Schadens zu besorgen ist, die Gestattung verweigern, bis ihm Sicherheit geleistet wird; die Verweigerung ist unzulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. § 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. § 246 Unterschlagung (1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. (2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 die Sache dem Täter anvertraut, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. (3) Der Versuch ist strafbar. [/QUOTE]
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