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Fehlende Buchungsbestätigung, Ärger mit Vermieter
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<blockquote data-quote="bonsaicamper" data-source="post: 105555" data-attributes="member: 4339"><p>Ein verbindlicher Beherbungsvertrag kommt -wie andere Verträge auch- durch Angebot und Annahme zustande. Diese Erklärungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden. Auch ohne schriftliche Buchungsbestätigung kann ein Beherbergungsvertrag zustandekommen. Eine Annahme muss -wenn auch nur mündlich- trotzdem vorliegen.</p><p></p><p>Ein Internetangebot oder Katalogangebot ist in der Regel kein "Angebot" im Rechtsinne zu sehen, sondern zunächst nur eine sog. "invitatio ad offerendum", also eine Einladung ein Angebot abzugeben. Das Angebot wird dann bei der Buchung vom künftigen Gast abgegeben. Ein verbindlicher Vertrag kommt dann erst durch die mündliche oder schriftliche Buchungsbestätigung des Hoteliers bzw. Vermieters zustande.</p><p></p><p>In der Mail des Vermieters, in der er nach Deiner Anreise frägt, könnte evtl. eine Buchungsbestätigung gesehen werden. Die Frage ist dann, ob Du nach so langer Zeit überhaupt noch an Dein Angebot gebunden bist, auch wenn Du -trotz ausgebliebener Buchungsbestätigung- nicht stornierst hast.</p><p></p><p>Ich meine, dass Du ganz gute Karten hast, Dich gegen die Forderung zu wehren. Ich würde ihm Deine Auffassung darlegen und ihn gleichzeitig auffordern, Dir ausdrücklich innerhalb einer Frist von 7 Tagen zu bestätigen, dass er auf seine Forderung verzichtet und ihm für den Fall, dass er dies nicht fristgerecht erklären sollte, rechtliche Schritte mit Hilfe eines Anwalts ankündigen. Sollte er stur bleiben, kann ich Dir nur den Gang zum Anwalt empfehlen.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="bonsaicamper, post: 105555, member: 4339"] Ein verbindlicher Beherbungsvertrag kommt -wie andere Verträge auch- durch Angebot und Annahme zustande. Diese Erklärungen sind nicht an eine bestimmte Form gebunden. Auch ohne schriftliche Buchungsbestätigung kann ein Beherbergungsvertrag zustandekommen. Eine Annahme muss -wenn auch nur mündlich- trotzdem vorliegen. Ein Internetangebot oder Katalogangebot ist in der Regel kein "Angebot" im Rechtsinne zu sehen, sondern zunächst nur eine sog. "invitatio ad offerendum", also eine Einladung ein Angebot abzugeben. Das Angebot wird dann bei der Buchung vom künftigen Gast abgegeben. Ein verbindlicher Vertrag kommt dann erst durch die mündliche oder schriftliche Buchungsbestätigung des Hoteliers bzw. Vermieters zustande. In der Mail des Vermieters, in der er nach Deiner Anreise frägt, könnte evtl. eine Buchungsbestätigung gesehen werden. Die Frage ist dann, ob Du nach so langer Zeit überhaupt noch an Dein Angebot gebunden bist, auch wenn Du -trotz ausgebliebener Buchungsbestätigung- nicht stornierst hast. Ich meine, dass Du ganz gute Karten hast, Dich gegen die Forderung zu wehren. Ich würde ihm Deine Auffassung darlegen und ihn gleichzeitig auffordern, Dir ausdrücklich innerhalb einer Frist von 7 Tagen zu bestätigen, dass er auf seine Forderung verzichtet und ihm für den Fall, dass er dies nicht fristgerecht erklären sollte, rechtliche Schritte mit Hilfe eines Anwalts ankündigen. Sollte er stur bleiben, kann ich Dir nur den Gang zum Anwalt empfehlen. [/QUOTE]
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