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<blockquote data-quote="Anonymous" data-source="post: 84406"><p>Hallo Ernie,</p><p>bei den Maßangaben muss man unterscheiden zwischen den in den Zulassungspapieren genannten Werten wie Zulassungsbreite, Zulassungshöhe, Leer-Höchstgewicht, die nach bestimmten Regeln ermittelt werden (mit z. B. nur einem Spiegel, ohne Dachrelieng etc.). Wenn sich je nach Ausstattungsvariante (oder sonstiges wie Beladung) deren Maße ändern, verliert man dann auch nicht die ABE, da sich ja nichts an den "Norm- bzw Zulassungswerten" ändert (was anderes wäre es, wenn dort die tatsächlichen Werte angegeben wären).</p><p></p><p>Bei den Verkehrszeichen, die die Breite, Höhe oder Gewicht eines Fahrzeugs beschränken, handelt es sich dagegen um die "tatsächlichen" (so der Wortlaut in der STVO) Maße, und die muss man in der realen Welt ermitteln (und nicht googeln oder so). Was ja z. B. bei einer gewichtsbeschränkten Brücke ganz einleutend ist, dass es da um das tatsächliche Gewicht und nicht um das Leer- oder Höchstgewicht geht. Und da muss man eben das Fahrzeug wiegen (da die Beschränkungen meist in LKW-Gewichtsbereich auftreten ist dies dort durchaus üblich). Oder bei der Durchfaht unter einer Brücke, da nutzt mir keine Zulassungshöhe, wenn ich z. B. Fahrräder stehend transportiere, da hilft im Zweifelsfall nur messen. Und das gleiche gilt dann bei der Breite. Und bei den Maßen kommt es ja nicht auf den Millimeter an, da an anderer Stelle geregelt ist, dass bei einer Verkehrsbeschränkung auf Fahrzeuge bis z. B. 2 m die Engstelle mindestens zuzüglich einer Toleranz von (ich meine mich zu erinnern) 40 cm breit sein muss.</p><p>Gruß</p><p>Malou</p><p></p><p>P. S.: das Wort "tatsächlich" steht erst seit der STVO-Novelle 2009 bei allen Zeichen (262-266) so drin, vorher gab es diverse Gerichtsstreitigkeiten mit Hinweis um Zulassungsbreite gemäß StVZO und weiteren Verordnungen</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Anonymous, post: 84406"] Hallo Ernie, bei den Maßangaben muss man unterscheiden zwischen den in den Zulassungspapieren genannten Werten wie Zulassungsbreite, Zulassungshöhe, Leer-Höchstgewicht, die nach bestimmten Regeln ermittelt werden (mit z. B. nur einem Spiegel, ohne Dachrelieng etc.). Wenn sich je nach Ausstattungsvariante (oder sonstiges wie Beladung) deren Maße ändern, verliert man dann auch nicht die ABE, da sich ja nichts an den "Norm- bzw Zulassungswerten" ändert (was anderes wäre es, wenn dort die tatsächlichen Werte angegeben wären). Bei den Verkehrszeichen, die die Breite, Höhe oder Gewicht eines Fahrzeugs beschränken, handelt es sich dagegen um die "tatsächlichen" (so der Wortlaut in der STVO) Maße, und die muss man in der realen Welt ermitteln (und nicht googeln oder so). Was ja z. B. bei einer gewichtsbeschränkten Brücke ganz einleutend ist, dass es da um das tatsächliche Gewicht und nicht um das Leer- oder Höchstgewicht geht. Und da muss man eben das Fahrzeug wiegen (da die Beschränkungen meist in LKW-Gewichtsbereich auftreten ist dies dort durchaus üblich). Oder bei der Durchfaht unter einer Brücke, da nutzt mir keine Zulassungshöhe, wenn ich z. B. Fahrräder stehend transportiere, da hilft im Zweifelsfall nur messen. Und das gleiche gilt dann bei der Breite. Und bei den Maßen kommt es ja nicht auf den Millimeter an, da an anderer Stelle geregelt ist, dass bei einer Verkehrsbeschränkung auf Fahrzeuge bis z. B. 2 m die Engstelle mindestens zuzüglich einer Toleranz von (ich meine mich zu erinnern) 40 cm breit sein muss. Gruß Malou P. S.: das Wort "tatsächlich" steht erst seit der STVO-Novelle 2009 bei allen Zeichen (262-266) so drin, vorher gab es diverse Gerichtsstreitigkeiten mit Hinweis um Zulassungsbreite gemäß StVZO und weiteren Verordnungen [/QUOTE]
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