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<blockquote data-quote="bonsaicamper" data-source="post: 113777" data-attributes="member: 4339"><p>Ganz so einfach kann sich ein Krafthaftpflichtversicherer aber nicht aus der Affäre ziehen. Gem. § 5 PflVG besteht für eine Versicherungsgesellschaft grundsätzlich Kontrahierungszwang, jedenfalls im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckung. Nur in Ausnahmefällen kann er die Annahme des Versicherungsantrags verweigern. Die Ausnahmefälle sind im Absatz 4 dieser Vorschrift aufgezählt:</p><p></p><p>"Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen </p><p>1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat,</p><p>2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder</p><p>3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat."</p><p></p><p>Dies gilt allerdings nur für die Haftpflichtversicherung, die eine Pflichtversicherung ist, und nicht für die Fahrzeugversicherung (Kasko), die freiwillig ist.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="bonsaicamper, post: 113777, member: 4339"] Ganz so einfach kann sich ein Krafthaftpflichtversicherer aber nicht aus der Affäre ziehen. Gem. § 5 PflVG besteht für eine Versicherungsgesellschaft grundsätzlich Kontrahierungszwang, jedenfalls im Umfang der gesetzlichen Mindestdeckung. Nur in Ausnahmefällen kann er die Annahme des Versicherungsantrags verweigern. Die Ausnahmefälle sind im Absatz 4 dieser Vorschrift aufgezählt: "Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn sachliche oder örtliche Beschränkungen im Geschäftsplan des Versicherungsunternehmens dem Abschluß des Vertrags entgegenstehen oder wenn der Antragsteller bereits bei dem Versicherungsunternehmen versichert war und das Versicherungsunternehmen 1. den Versicherungsvertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat, 2. vom Versicherungsvertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht oder wegen Nichtzahlung der ersten Prämie zurückgetreten ist oder 3. den Versicherungsvertrag wegen Prämienverzugs oder nach Eintritt eines Versicherungsfalls gekündigt hat." Dies gilt allerdings nur für die Haftpflichtversicherung, die eine Pflichtversicherung ist, und nicht für die Fahrzeugversicherung (Kasko), die freiwillig ist. [/QUOTE]
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