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Auto fahren in High Heels - Sanktionen?
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<blockquote data-quote="bonsaicamper" data-source="post: 91239" data-attributes="member: 4339"><p>Wie man mit solchen Dingern gehen kann ist mir schon schleierhaft. Damit aber auch noch Auto zu fahren...? Das ist eigentlch ein Fall für Amnesty International.</p><p></p><p>Rechtlich stellt das Fahren mit High Heels oder auch Flipflops in der Regel kein Problem dar. Die gegnerische Haftpflichtversicherung, deren Versicherter einen Unfall verursacht, kann sich nur dann auf ein Mitverschulden der High-Heel-Trägerin -es soll aber auch High-Heel-Träger geben- berufen, wenn sie beweisen kann, dass der Unfall auf die Ungeeignetheit der Schuhe zurückzuführen ist bzw. dadurch mitverursacht wurde. Diesen Beweis wird ein Unfallgegner in der Praxis wohl nicht führen können. Auch der eigene Kaskoversicherer müsste, um von der Leistung aus dem Fahrzeugversicherungsvertrag freizukommen, einen Ursachenzusammenhang zwischen der Ungeeignetheit des Schuhwerks und dem Unfall beweisen und darüber hinaus müsste das Fahren damit auch noch als grob fahrlässig gewertet werden. Beide Voraussetzungen wird der Kaskoversicherer, den insowet die Beweislast trifft, nicht nachweisen können.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="bonsaicamper, post: 91239, member: 4339"] Wie man mit solchen Dingern gehen kann ist mir schon schleierhaft. Damit aber auch noch Auto zu fahren...? Das ist eigentlch ein Fall für Amnesty International. Rechtlich stellt das Fahren mit High Heels oder auch Flipflops in der Regel kein Problem dar. Die gegnerische Haftpflichtversicherung, deren Versicherter einen Unfall verursacht, kann sich nur dann auf ein Mitverschulden der High-Heel-Trägerin -es soll aber auch High-Heel-Träger geben- berufen, wenn sie beweisen kann, dass der Unfall auf die Ungeeignetheit der Schuhe zurückzuführen ist bzw. dadurch mitverursacht wurde. Diesen Beweis wird ein Unfallgegner in der Praxis wohl nicht führen können. Auch der eigene Kaskoversicherer müsste, um von der Leistung aus dem Fahrzeugversicherungsvertrag freizukommen, einen Ursachenzusammenhang zwischen der Ungeeignetheit des Schuhwerks und dem Unfall beweisen und darüber hinaus müsste das Fahren damit auch noch als grob fahrlässig gewertet werden. Beide Voraussetzungen wird der Kaskoversicherer, den insowet die Beweislast trifft, nicht nachweisen können. [/QUOTE]
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