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Verkehrsunfälle mit Auslandsbezug
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<blockquote data-quote="bonsaicamper" data-source="post: 88501" data-attributes="member: 4339"><p>Nachfolgende Infos könnten vielleicht - gerade in der Winter-/ Skireisezeit - von allgemeinem Interesse sein:</p><p></p><p>Schäden aus Verkehrsunfällen mit ausländischen Fahrzeugen - damit meine ich Kraftfahrzeuge, die nicht in Deutschland zugelassen und versichert sind - sind oft nur unter großen Schwierigkeiten zu regulieren. Die Regulierungspraxis der Versicherer kann nämlich von Land zu Land extrem unterschiedlich sein. Bei Unfällen mit Europabezug ist jedoch in den letzten Jahren Vieles erheblich leichter geworden. Man muss nur ein paar Besonderheiten bei folgenden Konstellationen berücksichtigen:</p><p></p><p>Unfall in Deutschland mit einem ausländischen Fahrzeug aus Europa: Statt den ausländischen Versicherer in Anspruch zu nehmen, kann man sich mit seinen Schadensersatzansprüchen an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Hamburg wenden. Dieses schaltet dann einen deutschen Korrespondenzversicherer ein, der die Regulierung - gewissermaßen stellvertretend für den ausländischen Versicherer - übernimmt. Falls man sich nicht außergerichtlich einigt und seine Ansprüche einklagen muss, kann man das Deutsche Büro Grüne Karte hier in Deutschland verklagen.</p><p></p><p>Unfall von zwei Fahrzeugen aus Deutschland im Ausland: Hier ist ohnehin ein deutscher Versicherer zuständig. Die Besonderheit in dieser Konstellation ist jedoch, dass man seinen Unfallgeegner bzw. dessen Versicherer, falls erforderlich, ebenfalls in Deutschland verklagen kann und auch deutsches Recht anwendbar ist.</p><p></p><p>Besonders interessant für Urlaubsfahrten: Unfall eines deutschen Fahrzeugs mit einem auslänischen Fahrzeug aus der EU:</p><p>Auch in diesem Fall kann ein deutscher Korrespondenzversicherer stellvertretend für den ausländischen Versicherer beauftragt werden. Schließlich kann man erforderlichenfalls den ausländischen Versicherer sogar hier in Deutschland verklagen. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof un anschließend vom Bundesgerichtshof 2007 bzw 2008 ausdrücklich bestätigt.</p><p></p><p>Ich hoffe natürlich, dass Ihr nie in die Verlegenheit kommt, diese Infos wirklich zu brauchen <img src="data:image/gif;base64,R0lGODlhAQABAIAAAAAAAP///yH5BAEAAAAALAAAAAABAAEAAAIBRAA7" class="smilie smilie--sprite smilie--sprite13" alt=":)" title="Smile :)" loading="lazy" data-shortname=":)" /> Falls doch, könnt Ihr ja hier nochmal nachlesen.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="bonsaicamper, post: 88501, member: 4339"] Nachfolgende Infos könnten vielleicht - gerade in der Winter-/ Skireisezeit - von allgemeinem Interesse sein: Schäden aus Verkehrsunfällen mit ausländischen Fahrzeugen - damit meine ich Kraftfahrzeuge, die nicht in Deutschland zugelassen und versichert sind - sind oft nur unter großen Schwierigkeiten zu regulieren. Die Regulierungspraxis der Versicherer kann nämlich von Land zu Land extrem unterschiedlich sein. Bei Unfällen mit Europabezug ist jedoch in den letzten Jahren Vieles erheblich leichter geworden. Man muss nur ein paar Besonderheiten bei folgenden Konstellationen berücksichtigen: Unfall in Deutschland mit einem ausländischen Fahrzeug aus Europa: Statt den ausländischen Versicherer in Anspruch zu nehmen, kann man sich mit seinen Schadensersatzansprüchen an das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. in Hamburg wenden. Dieses schaltet dann einen deutschen Korrespondenzversicherer ein, der die Regulierung - gewissermaßen stellvertretend für den ausländischen Versicherer - übernimmt. Falls man sich nicht außergerichtlich einigt und seine Ansprüche einklagen muss, kann man das Deutsche Büro Grüne Karte hier in Deutschland verklagen. Unfall von zwei Fahrzeugen aus Deutschland im Ausland: Hier ist ohnehin ein deutscher Versicherer zuständig. Die Besonderheit in dieser Konstellation ist jedoch, dass man seinen Unfallgeegner bzw. dessen Versicherer, falls erforderlich, ebenfalls in Deutschland verklagen kann und auch deutsches Recht anwendbar ist. Besonders interessant für Urlaubsfahrten: Unfall eines deutschen Fahrzeugs mit einem auslänischen Fahrzeug aus der EU: Auch in diesem Fall kann ein deutscher Korrespondenzversicherer stellvertretend für den ausländischen Versicherer beauftragt werden. Schließlich kann man erforderlichenfalls den ausländischen Versicherer sogar hier in Deutschland verklagen. Dies wurde vom Europäischen Gerichtshof un anschließend vom Bundesgerichtshof 2007 bzw 2008 ausdrücklich bestätigt. Ich hoffe natürlich, dass Ihr nie in die Verlegenheit kommt, diese Infos wirklich zu brauchen :-) Falls doch, könnt Ihr ja hier nochmal nachlesen. [/QUOTE]
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