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<blockquote data-quote="bonsaicamper" data-source="post: 108196" data-attributes="member: 4339"><p>Vielleicht ist noch folgender Hinweis hilfreich:</p><p></p><p>Sog. Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruchs ist der Sitz des Verkäufers. Das gilt grunsätzlich auch, wenn dieser130 km entfernt ist (BGH, Urteil vom 13.04.2011, VIII ZR 220/10; DAR 2011, 38<img src="/styles/default/xenforo/smilies.doodle/icon_cool.gif" class="smilie" loading="lazy" alt="8)" title="Icon Cool 8)" data-shortname="8)" />. Aber: Gem. Par. 439 Abs.2 BGB (mein iPad kennt kein Paragraphenzeichen <img src="data:image/gif;base64,R0lGODlhAQABAIAAAAAAAP///yH5BAEAAAAALAAAAAABAAEAAAIBRAA7" class="smilie smilie--sprite smilie--sprite13" alt=":)" title="Smile :)" loading="lazy" data-shortname=":)" />) hat "der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen...zu tragen."</p><p></p><p>Am Besten man klärt mit dem Verkäufer, ob er lieber die Kosten für das Verbringen des Fahrzeugs zu ihm zwecks Mangelsuche und Mangelbeseitigung tragen will oder mit einer Mangelbeseitigung in einer anderen Vertragswerkstatt einverstanden ist.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="bonsaicamper, post: 108196, member: 4339"] Vielleicht ist noch folgender Hinweis hilfreich: Sog. Erfüllungsort des Nacherfüllungsanspruchs ist der Sitz des Verkäufers. Das gilt grunsätzlich auch, wenn dieser130 km entfernt ist (BGH, Urteil vom 13.04.2011, VIII ZR 220/10; DAR 2011, 388). Aber: Gem. Par. 439 Abs.2 BGB (mein iPad kennt kein Paragraphenzeichen :)) hat "der Verkäufer die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen...zu tragen." Am Besten man klärt mit dem Verkäufer, ob er lieber die Kosten für das Verbringen des Fahrzeugs zu ihm zwecks Mangelsuche und Mangelbeseitigung tragen will oder mit einer Mangelbeseitigung in einer anderen Vertragswerkstatt einverstanden ist. [/QUOTE]
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