Serviervorschlag schrieb:
innerhalb der 3-jährigen Garantiezeit ist?
Hier muss man wieder sehr sorgsam zwischen 'Garantie' und 'gesetzlicher Gewährleistung' unterscheiden.. scheint beides auf den ersten Blick das selbe zu sein und geht auch laufend durcheinander, meint aber gänzlich anderes.
Garantie = Eine freiwillige Verpflichtung ... da kann man nahezu alles drunter fassen, festlegen, ausschließen etc...
Gewährleistung: = Das ist das, was zwischen Verkäufer und Käufer per Gesetzt festgelegt wird.. da ist man wesentlich enger an Vorgaben gebunden... und es ist ein MUSS kein KANN.
Der entscheidende Punkt hier ist: Gewährleistung zieht nur direkt zwischen den Vertragspartnern.. also Händler - Käufer.. damit hat Nissan als Hersteller rein gar nichts zu tun. Und hier geht es auch nur um Mängel an der Ware, die schon bei ÜBERGABE vorhanden waren.. und um diese zu erkennen und zu melden gibt es die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren...
ist z.B. ne Schlauchschelle nicht festgezogen worden und ein Schlauch fliegt deshalb weg, ist das ein verdeckter Mangel, der schon bei Übergabe vorlag... passiert das innerhalb der ersten 6 Monate wird davon ausgegangen, dass der Mangel sehr wahrscheinlich schon vorhanden war, widerspricht der Verkäufer muss DER dann nachweisen, dass bei Übergabe alles ok war... nach 6 Monaten dreht sich das leider um.. dann muss der Käufer nachweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe angelegt war.. was im Zweifel schon sehr schwer werden kann, wenn der Verkäufer einfach mal frech behauptet, der Käufer habe die Schelle selbst gelockert..
Was aus einem anerkannten Mangel resultiert ist zuerst einmal das Recht auf Nachbesserung ... und das gilt für BEIDE Vertragspartner soweit das halbwegs wirtschaftlich vernünftig ist. ( ist es in der Regel bei 'höherwertigen Wirtschaftsgütern wie einem KFZ ). Dabei sollte der Käufer eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen und der in der Plficht stehende Verkäufer diese auch erfüllen.. was aber auch meistens funktioniert)
Weiter besteht auch die Möglichkeit, den Mangel hin zu nehmen und dafür den Wert zu mindern..... sprich, es gibt einen Teilbetrag vom Kaufpreis zurück und alle sind zufrieden.. macht aber natürlich kein Verkäufer gerne..
Geht die Nachbesserung schief .. ( weil der Schlauch im Beispiel nach 3 Tagen wieder abgefallen ist...) gibt es meist noch ne 2. oder gar 3, Chance den SELBEN Mangel abzustellen... erst dann kann die Reise Richtung 'Wandlung' gehen
Auch hier entscheidend: Ein Wandlung (also Geld zurück....) ist nur im Rahmen der Gewährleistung durchsetzbar... und ist somit immer eine Sache zwischen Käufer und Verkäufer.
Wer also beim Kauf von privat Gewährleistung ausgeschlossen hat ( und dieses nicht im Widerspruch zu geltendem Recht ist... also man z.B. doch von einem Händler gekauft hat, der Gewährleistung bei PRIVATKUNDEN gar nicht ausschließen kann...) verzichtet komplett auf diese Möglichkeiten..
Garantie: In unserem Fall ein Versprechen von Nissan (!) ... und was das beinhaltet ist ausschließlich in Nissans Garantiebedingungen nach zu lesen.
Hier ist also der Verkäufer des Fahrzeuges komplett draussen.. wenn Nissan sagt, die Garantie ist nur an das Fahrzeug gebunden und nicht an den Käufer und wird im Zweifel also auch bei Verkauf mit übertragen, macht es für die Garantie keinen Unterschied, ob von privat gekauft oder beim Händler.
Nissan sagt, dass alle Mängel die an den aufgeführten Teilen innerhalb der Zeit und Kilometerleistung den Geist aufgeben nach den Bedingungen der Garantie ersetzt werden... hier fehlt dann z.B. die Bedingung, dass das Teil schon bei Auslieferung einen Mangel gehabt haben muss... aber keine Sorge.. da steht meist andere Einschränkungen drin
Was hier gar nicht vorgesehen ist, sind die Punkte 'Minderung' oder gar 'Wandlung' ... auch kann das mit den Fristen durchaus was 'flexibler' sein als es im Gewährleistungsfall als angemessen betrachtet würde.. ist eben alles eine 'freiwillige' Zugabe der Herstellers.
Da Nissan den Service über alle Vertragswerkstätten anbietet laut Garantie, hat man da die freie Wahl.. allerdings eben auch das Vergnügen, das Fahrzeug selbst dort auf den Hof zu stellen ..
Sollte man hingegen Leistungen aus dem Garantieversprechen Nissans einklagen wollen, wird man vermutlich am Firmensitz Nissans Klage einreichen dürfen.. weil hier besteht die Beziehung eben zwischen Nissan und dem Käufer.. und Nissan sagt, wo wie wann was möglich ist.
Einfache Faustregel:
Gewährleistung: Zwischen mir und dem Händler, die ersten 6 Monate was feines..
Garantie: Zwischen mir und dem Aussteller der Garantie... was die taugt, erfährt man nur beim genauen Durchlesen der Grantievereinbarung!
Wenn es um nennenswerte Summen / Probleme gehen sollte und man sich auch nur einen Hauch unsicher ist, lohnt sich wirklich eine fachliche Beratung.. die kostet im Zweifel auch Geld, aber in dem Bereich geistert so viel Halbwissen in der Gegend 'rum (dazu zählt auch mein Beitrag!!), dass man ohne aktuelles Fachwissen nur auf die Nase fallen kann.
Nichts erzeugt beim einem Verkäufer größere Heiterkeit als erste Anschreiben mit Verweisen auf Aktenzeichen oder Gesetzestexte.. damit kann man sich auch schon mal gründlich den Weg zu einer einfachen Lösung verbauen.