Messerverbot - was gilt?

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Tim

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Da viele hier auch im Camping-Bereich unterwegs sind und da sicher auch meist ein Messer mit sich führen (im Auto, Rucksack oder Hosentasche), wollte ich mal fragen, ob jemand mal ganz einfach sagen kann, was jetzt erlaubt ist und was nicht. Spätestens im Camper führt man ja mehr oder weniger griffbereit Messer mit sich. Da würde ich es im Zweifelsfall auch drauf ankommen lassen. Aber was ist mit dem Taschenmesser im Rucksack oder gar der Hosentasche?

Ich habe mich neulich erwischt, dass ich mein Taschenmesser auf dem Kinderspielplatz in der Hosentasche hatte, weil ich es zuvor gebraucht hatte, um etwas abzuschneiden. Bin ich damit ein Schwerverbrecher und sollte über eine Selbstanzeige nachdenken? Spaß beiseite, wie sehr muss das Taschenmesser verpackt sein, um nicht kriminalisiert zu werden?
 
Alex86

Alex86

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Am sichersten fährst du damit, wenn du alles an Messern (auch Cuttermesser) in einer abgeschlossenen Box mit dir führst.
Ich hatte immer ein Multimesser in der Tür, fürs Camping, Schlauch bei der Reparatur durchschneiden etc. und ein Cuttermesser für Pakete, dabei...da bekam ich von einem sehr genauen Gast auf dem Festival Pakplatz mal eine "Ansage".. dass er für sowas schon Strafanzeigen bekam, 200€ Bußgeld zahlen musste, usw. :mrgreen:
Seit dem habe ich sie weggeschlossen in der Werkzeugbox. Das ist zwar nervig, gerade bei Cutter.. aber bitte. Wenns nicht anders geht,.. dann eben umständlicher und mit verschließbarer Box.
 
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Tim

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Ich sag ja, im Camper würde ich es ggf. drauf ankommen lassen. Aber was ist mit dem Taschenmesser im Rucksack? Ist ja nicht dirkt zugänglich, oder reicht sowas nicht?
 
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EHorst

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Ich sag ja, im Camper würde ich es ggf. drauf ankommen lassen. Aber was ist mit dem Taschenmesser im Rucksack? Ist ja nicht dirkt zugänglich, oder reicht sowas nicht?
Wo willst Du das denn mitschleppen?
Mir wäre neu, dass es jetzt ein generelles Verbot überall gibt. Und dort wo das Verbot gilt nimmt man halt einfach auch keins mit. Und einfache Taschenmesser fallen meines Wissens auch nicht unter das Verbot.
 
rapidicus

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Ich vermute, das mein Opinel schon Ärger geben könnte- die Klinge ist verriegelbar.

Gruß, Stefan
 
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EHorst

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Solange es nicht ein generell verbotenes ist langt es ja so wegzupacken, dass mindestens drei Handgriffe notwendig sind.
Das ist ja recht einfach realisierbar.
Im Rucksack sollte das wohl in der Regel schon gegeben sein.
Es geht ja vor allem drum so Affekt Taten zu vermeiden. Nach dem Motto etwas viel Glühwein einer kommt blöd und der nächste hat das Messer quasi griffbereit und dann gibt es Schwerverletzte oder Tote für so ein dummen Moment. Im Zweifel trifft es ja oft auch den Besitzer selbst.
Ich schätze die neuen Regelungen werden sauch erst in Praxis umgewandelt werden.
Dann gibt es sicher irgendwann noch die ein oder andere Konkretisierung.
Zumindest gibt es jetzt den Spielraum besser Einzugreifen. Vorher müsste es ja oft erst zu spät sein.
 
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draussen

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Danke für die Info @Tim,

wie ich damit umgehe? Pragmatische Antwort: tatsächlich gar nicht. Soll heißen: ich sehe bei mir keinen Veränderungsbedarf im Umgang mit Messern. Meine Schneideutensilien (unter 12 cm Klingenlänge) liegen im Camper und mein Victorinox (hat ein Feststellmesser) nehme ich dahin mit wo notwendig. Das liegt aber sicher auch daran, dass ich weder auf Festivals, Demos o.ä. unterwegs bin. Meine verhältnismäßg unspektakulären recht friedlichen Bubbles liegen im südlichen D und in Ö zwischen Wanderparkplätzen und Bauernhöfen. Mal ein CP dazwischen. Ausserdem sehe ich mich als w & alt nicht als Zielgruppe für irgendwelche Kontrollen. D.h. ich habe das zur Kenntnis genommen bin ansonsten aber gechillt.

Liebe Grüße von draussen
 
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Tim

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Wo willst Du das denn mitschleppen?
Mir wäre neu, dass es jetzt ein generelles Verbot überall gibt. Und dort wo das Verbot gilt nimmt man halt einfach auch keins mit. Und einfache Taschenmesser fallen meines Wissens auch nicht unter das Verbot
Dann solltest du dein Wissen updaten. Alle Messer mit einer Klingenlänge von 6cm oder mehr fallen unter das Verbot. Und damit fallen praktisch alle Taschenmesser darunter abgesehen von den "Schlüsselanhängern". Das geht soweit, dass das Kuchenmesser für den Kuchenbasar oder das Cuttermesser des Handwerkers (abseits der Ausübung seines Berufs, also z.B. im Supermarkt in der Pause) darunterfallen. Genau diesen Quatsch gab es dieses Jahr aus dem Innenministerium. Die Innenminister haben scheinbar partei-unabhängig einen Fetisch für Verbote mit denen auch Otto Normal kriminalisiert wird...

Solange es nicht ein generell verbotenes ist langt es ja so wegzupacken, dass mindestens drei Handgriffe notwendig sind.
Das ist ja recht einfach realisierbar.
Im Rucksack sollte das wohl in der Regel schon gegeben sein.
Das mit den 3 Handgriffen liest man immer wieder im Netz, ist aber (auch das findet man im Netz) nicht belastbar. Als vor ein paar Jahren Stuttgart eine Waffenverbostzone eingerichtet hat, hatte ich damals nachgefragt, wie es denn eben mit dem typischen Taschenmesser aussieht. Hier ein Auszug aus der Antwort zum Thema "zugriffsbereit". Den Rest bitte ignorieren, weil die Rechtslage eine andere war.
Für den Fall, dass Ihr Messer über eineVerriegelung verfügt, also nach dem Öffnen arretiert und nur durch die Betätigung der Entriegelung wieder zu schließen ist, gilt folgendes: Dannfällt das Messer bei einer Klingenlänge von über 4 cm unter die Verbotsverordnungund darf währen der Zeiten des Verbotes in der Verbotszone nicht geführtwerden. Das Führungsverbot bedeutet, dass Sie das Messer nicht zugriffsbereitbei sich tragen dürfen, ob am Körper, in der Bekleidung oder im Rucksackspielt hierbei keine Rolle. Sie dürfen es aber in einem verschlossenenBehältnis transportieren, dies ist z.B. im verschlossenen Rucksack (kleinesVorhängeschloss oder Kabelbinder um den Reißverschluss zu verschließen)möglich. Denn dann ist das Messer nicht unmittelbar zugriffsbereit, sondernSie müssen erst das Schlösschen oder den Kabelbinder entfernen, bevor Siean das Messer gelangen.
Nun ist ein Schloss oder Kabelbinder (womit schneidet man den dann eigentlich durch?) wenig alltagstauglich. Daher die Frage, was die Ordnungshüter (und nicht ein Stuttgarter Lokalfürst) akzeptieren (müssen).

Messer, die bei Messerangriffen meist zum Einsatz kommen, sind auch nach alter Rechtslage verboten. Die Täter und Halbstarken interessiert das aber nicht, so dass die Verschärfung eben nur Symbol-Politik ist, die ganz nebenbei jede Menge Leute kriminalisiert.
 
Berlin(er)go

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Niemand kann mir erzählen, dass der oder die TäterInn auch nur ne Sekunde an das Verbot denkt wenn eine Straftat begangen werden soll. Das gilt mMn genauso für Taten mit E.plosionsstoffen oder Fahrzeugen oder oder. Wenn der Tag ran ist und die Entscheidung gefallen, interessiert nur noch die Umsetzung der Tat.
Messer, die bei Messerangriffen meist zum Einsatz kommen, sind auch nach alter Rechtslage verboten. Die Täter und Halbstarken interessiert das aber nicht, so dass die Verschärfung eben nur Symbol-Politik ist, die ganz nebenbei jede Menge Leute kriminalisiert.
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EHorst

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Dann solltest du dein Wissen updaten. Alle Messer mit einer Klingenlänge von 6cm oder mehr fallen unter das Verbot. Und damit fallen praktisch alle Taschenmesser darunter abgesehen von den "Schlüsselanhängern". Das geht soweit, dass das Kuchenmesser für den Kuchenbasar oder das Cuttermesser des Handwerkers (abseits der Ausübung seines Berufs, also z.B. im Supermarkt in der Pause) darunterfallen. Genau diesen Quatsch gab es dieses Jahr aus dem Innenministerium. Die Innenminister haben scheinbar partei-unabhängig einen Fetisch für Verbote mit denen auch Otto Normal kriminalisiert wird...


Das mit den 3 Handgriffen liest man immer wieder im Netz, ist aber (auch das findet man im Netz) nicht belastbar. Als vor ein paar Jahren Stuttgart eine Waffenverbostzone eingerichtet hat, hatte ich damals nachgefragt, wie es denn eben mit dem typischen Taschenmesser aussieht. Hier ein Auszug aus der Antwort zum Thema "zugriffsbereit". Den Rest bitte ignorieren, weil die Rechtslage eine andere war.

Nun ist ein Schloss oder Kabelbinder (womit schneidet man den dann eigentlich durch?) wenig alltagstauglich. Daher die Frage, was die Ordnungshüter (und nicht ein Stuttgarter Lokalfürst) akzeptieren (müssen).

Messer, die bei Messerangriffen meist zum Einsatz kommen, sind auch nach alter Rechtslage verboten. Die Täter und Halbstarken interessiert das aber nicht, so dass die Verschärfung eben nur Symbol-Politik ist, die ganz nebenbei jede Menge Leute kriminalisiert.
Ganz ehrlich man muss nur §1 des WaffG und die dazu gehörige Anlage 1 lesen.
Ist ja nicht mal viel Text.
Der §1 ist in diesem Fall immanent wichtig, da er den Bestimmungsbereich des kompletten Gesetzes regelt bzw gleich am Anfang extrem stark einschränkt. Der Rest steht also immer im Kontext des §1.
In Anlage 1 ist auch die Begriffsdefinition mit den drei Handgriffen bei Messern drin. Egal was Dir da irgendwer irgendwann mal geschrieben hat.
Und auch die Definionen welche Gegenstände überhaupt im Focus des ganzen Gesetzes stehen findet sich dort.
Damit tangiert mich das ganze Thema nicht mehr. Da läuft ja echt eine abstruse Stimmungsmache. Und normale Taschenmesser fallen damit defitiv nicht darunter, solange die Klinge nicht festellbar ist.
Wenn jetzt irgendwer irgendwas aus dem Gesetzt mittendrin rausfischt und den Kontext aus §1 absichtlich oder dummerweise weglässt kommt man halt zu merkwürdigen Annahmen bzw Behauptungen.
 
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Berlin(er)go

Berlin(er)go

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Ganz ehrlich man muss nur §1 des WaffG und die dazu gehörige Anlage 1 lesen.
Ist ja nicht mal viel Text.
Der §1 ist in diesem Fall immanent wichtig, da er den Bestimmungsbereich des kompletten Gesetzes regelt bzw gleich am Anfang extrem stark einschränkt. Der Rest steht also immer im Kontext des §1.
Falsch.

Hier maßgeblich sind die Änderungen bzw. maßgeblichen Erweiterungen in §42 ff. WaffG, welche mit 31.10.2024 in D in Kraft traten. Hier mal die Gegenüberstellung §1 blieb unverändert.

Und da es hierzu noch keine aktuelle und damit klärende Rechtssprechung gibt, legen es einzelne Länder (hier Bayern) so aus:

Bildschirmfoto 2024-12-01 um 09.25.56.png
 
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EHorst

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Genau §1 definiert weiterhin wie gehabt
"Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen"

Daran ändert der Rest nichts,
Und genau die Begriffsbestimmungen die sich im Anhang befinden sind entscheidend für das Verständnis der Begriffe die im Rest auftauchen.

Daher wie schon geschrieben, man muss die Dinge im Kontext des gesamten Gesetzes sehen.
Man kann bei Gesetzen niemals isoliert ein § rausfischen. Das ist auch der Grund warum die Paragraphen in Gesetzen zusammen gefasst sind.
Das ist auch der Grund warum bei praktischen allen neueren Gesetzen immer erst der Sinn Zweck etc am Anfang umschrieben ist. Genau das verhindert die grob falsche Anwendung von einzelnen Sätzen und Paragraphen.

Aber ja es ist durchaus möglich, dass es im Praxis von einzelnen erst mal falsch gehandhabt wird. Das regeln aber in Der Regel dann Urteile auch wieder aus.

Die Interpretation in Bayern ist übrigens kein Widerspruch.
Es gibt in der Tat im WaffG keine Unterscheidung nach den genannten Kriterien. Es sind andere Kriterien die Messer im Sinne des WaffG definieren.
Und die Aussage kann logischerweise immer nur im Sinne des Gesetzes gemeint sein. Eben alle Messer im Sinne des Gesetzes. Dort sind weder Material noch Form noch Länge in der Messer Definition enthalten. Dort sind eher technische Eigenschaften beschrieben, die ein Messer im Sinne des Gesetzes beschreiben.
Und sogar das Gesetz wird ja in der Aussage genannt. Geschickt abschreckend formuliert.
Und mich wundert die bayrische Darstellung auch nicht, die wollten das sicher umfangreicher haben, würde mich zumindest nicht wundern.
 
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Langschwert

Langschwert

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Kurz und knapp: das Taschenmesserverbot mit den 6 cm hatte Nancy Faeser in ihrem Entwurf, ist aber nie ins Gesetz übernommen worden, vermutlich wegen Blödsinn (siehe bei YouTube "Nancy´s Apfelchallenge"). Das gilt also schlicht nicht.
Das Führen von Einhandmessern ist verboten und dazu zählen auch diese herausschiebbaren Cutter. Man darf sie "nicht zugriffsbereit" (das bedeutet nicht zwingend "verschlossen") von A nach B transportieren, nicht aber in einer verschlossenen Kiste ständig durch die Gegend kutschieren! Das darf man nur im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Details zu den schwurbeligen und ungenauen Formulierungen kann man im WaffG in §42a und §42b nachlesen.
In Waffenverbotszonen ist wieder alles anders und kommt auf die jeweilige Verordnung an, die durchaus alle unterschiedlich sind.

Sogenannte Slipjoints, also Taschenmesser, deren Klinge gar nicht verriegeln, sind nicht vom Führverbot betroffen, und das unabhängig von der Klingenlänge. Man ging offenbar davon aus, daß man sich mit unverriegelten Messern eher selber die Finger absäbelt.

Auf Volksfesten usw. darf man im Prinzip gar nichts mehr (Danke, Frau Faeser). Da muss man das Brot brechen, statt es zu schneiden.

Und weil wir hier in Deutschland sind: dieses ist keine Rechtsberatung. ;-)
 
Thema: Messerverbot - was gilt?
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