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Nissan NV200
Garantie / Fremdwerkstatt
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<blockquote data-quote="bonsaicamper" data-source="post: 94453" data-attributes="member: 4339"><p>Kleiner Nachtrag:</p><p></p><p>1. Die Neuwagen-Herstellergarantie muss von Nissan auch gewährt werden, wenn die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten zwar in einer Fremdwerkstatt durchgeführt wurden. Bedingung ist aber, dass sie nach Herstellervorgaben durchgeführt wurden. Dass dies geschieht wird man am ehesten in der Nissan-Vertragswerkstatt erwarten können.</p><p></p><p>2. Garantiearbeiten werden nur in der Vertragswerstatt durchgeführt.</p><p></p><p>3. Die Mobilitätsgarantie gilt für 3 Jahre. Auch hier ist die Voraussetzung, dass die Wartungsarbeiten "scheckheftmäßig", also nach Herstellervorgaben durchführt wurden. Die Mobilitätsgarantie verlängert sich auch nach den 3 Jahren von einer vorgeschriebenen Wartung bis zur nächstfälligen. Diese Verlängerung setzt nun aber voraus, dass diese Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden!!!</p><p></p><p>4. Kulanz - nach der Garantiezeit - wird von Nissan, wie auch von anderen Herstellern nur gewährt, wenn die Wartungen stets in Vertragswerkstätten durchgeführt wurden (obwohlmman dazu eigentlich nicht verpflichtet gewesen wäre).</p><p></p><p>Wegen 3. und 4. ist man also gut beraten die Wartungsarbeiten beim Nissan-Vertragshändler durchführen zu lassen auch wenn man nicht dazu verpflichtet ist.</p><p></p><p>Nach der Entscheidung des BGH, die in der in meinem obigen Beitrag verlinkten Pressemitteilung erläutert wurde, dürften die zugrundeliegenden Garantiebedingungen von Nissan nach meiner Einschätzung wirksam sein, weil sie uns Kunden nicht "unangemessen benachteiligen".</p><p></p><p>@Beastie: dies alles hat in der Tat nichts mit der gesetzlichen Sachmängelhaftung des Verkäufers zu tun, die unabhängig von der Durchführung von Wartungsarbeiten neben der vertraglich vereinbarten Herstellergarantie besteht.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="bonsaicamper, post: 94453, member: 4339"] Kleiner Nachtrag: 1. Die Neuwagen-Herstellergarantie muss von Nissan auch gewährt werden, wenn die vorgeschriebenen Wartungsarbeiten zwar in einer Fremdwerkstatt durchgeführt wurden. Bedingung ist aber, dass sie nach Herstellervorgaben durchgeführt wurden. Dass dies geschieht wird man am ehesten in der Nissan-Vertragswerkstatt erwarten können. 2. Garantiearbeiten werden nur in der Vertragswerstatt durchgeführt. 3. Die Mobilitätsgarantie gilt für 3 Jahre. Auch hier ist die Voraussetzung, dass die Wartungsarbeiten "scheckheftmäßig", also nach Herstellervorgaben durchführt wurden. Die Mobilitätsgarantie verlängert sich auch nach den 3 Jahren von einer vorgeschriebenen Wartung bis zur nächstfälligen. Diese Verlängerung setzt nun aber voraus, dass diese Wartungsarbeiten in einer Vertragswerkstatt durchgeführt werden!!! 4. Kulanz - nach der Garantiezeit - wird von Nissan, wie auch von anderen Herstellern nur gewährt, wenn die Wartungen stets in Vertragswerkstätten durchgeführt wurden (obwohlmman dazu eigentlich nicht verpflichtet gewesen wäre). Wegen 3. und 4. ist man also gut beraten die Wartungsarbeiten beim Nissan-Vertragshändler durchführen zu lassen auch wenn man nicht dazu verpflichtet ist. Nach der Entscheidung des BGH, die in der in meinem obigen Beitrag verlinkten Pressemitteilung erläutert wurde, dürften die zugrundeliegenden Garantiebedingungen von Nissan nach meiner Einschätzung wirksam sein, weil sie uns Kunden nicht "unangemessen benachteiligen". @Beastie: dies alles hat in der Tat nichts mit der gesetzlichen Sachmängelhaftung des Verkäufers zu tun, die unabhängig von der Durchführung von Wartungsarbeiten neben der vertraglich vereinbarten Herstellergarantie besteht. [/QUOTE]
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