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<blockquote data-quote="amw52" data-source="post: 110643" data-attributes="member: 5540"><p>Bin gestern mit dieser Kombination bei der DEKRA gescheitert.</p><p></p><p>Man berief sich auf die im "Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 15 zur ABE - Nr. 46171" vom 18.02.2014 gemachten Auflagen K01 und K02, die da lauten:</p><p></p><p>K01)</p><p>Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.</p><p>K02)</p><p>Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügelsoder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein.</p><p></p><p>Gilt denn § 36a StVZO, laut dem nach gängiger Auffassung nur die Laufflächenbreite des Reifens abgedeckt sein muss, nicht mehr?</p><p></p><p>Ich probiere es demnächst noch einmal beim TÜV, und wenn die wie die DEKRA argumentieren, stehe ich dumm da.</p><p></p><p>Was tun?</p><p></p><p>Ohne Eintragung fahren und bei Schwierigkeiten nach Verkehrskontrolle einen Rechtsanwalt bemühen?</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="amw52, post: 110643, member: 5540"] Bin gestern mit dieser Kombination bei der DEKRA gescheitert. Man berief sich auf die im "Gutachten zur Erteilung des Nachtrags 15 zur ABE - Nr. 46171" vom 18.02.2014 gemachten Auflagen K01 und K02, die da lauten: K01) Die Radabdeckung an Achse 1 ist durch Ausstellen der Frontschürze und des Kotflügels oder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50°hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. K02) Die Radabdeckung an Achse 2 ist durch Ausstellen der Heckschürze und des Kotflügelsoder durch Anbau von dauerhaft befestigten Karosserieteilen im Bereich 30° vor bis 50° hinter der Radmitte herzustellen. Die gesamte Breite der Rad-/Reifenkombination muss, unter Beachtung des maximalmöglichen Betriebsmaßes des Reifens (1.04 fache der Nennbreite des Reifens), in dem oben genannten Bereich abgedeckt sein. Gilt denn § 36a StVZO, laut dem nach gängiger Auffassung nur die Laufflächenbreite des Reifens abgedeckt sein muss, nicht mehr? Ich probiere es demnächst noch einmal beim TÜV, und wenn die wie die DEKRA argumentieren, stehe ich dumm da. Was tun? Ohne Eintragung fahren und bei Schwierigkeiten nach Verkehrskontrolle einen Rechtsanwalt bemühen? [/QUOTE]
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