Abnehmbare AHK

Diskutiere Abnehmbare AHK im Forum Verkehrsrecht / Gesetze / Versicherung im Bereich ---> Auto / Verkehr - Ich habe die folgenden Beiträge nun mal aus einem anderen Thema entfernt und damit ein neues Thema aufgemacht. "Big-Friedrich" Ich greife...
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th.s

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Hallo,

musst schauen, ob die Zulassungsnummer mir E beginnt. Die Nummer muß zum einen in den Papieren stehen und zum anderen auf der Kupplung vermerkt sein (Typenschild) Die E Zulassung ersetzt die ABE.
Mitzuführen ist nur das Dokument, in der die Nummer vermerkt ist. Bei mir die Einbauanleitung. jede Westfalia Kupplung sollte eine Euro Freigabe haben.

Zum ThemaAuffahrunfall: Wer mir hinten rein fährt ist Schuld. Punkt. Und dann hat er für seinen Fahrfehler gerade zu stehen und zu blechen. Wenn ich mit nach hinten herausragender Ladung unterwegs bin (Natürlich mit roter Fahne abgesichert) und es haut ihm dadurch die Frontscheibe kaputt, so hat er eben Pech! Der Hintermann hat Abstand zu halten. Nicht ich hab mich so zu verhalten, dass der Unfallverursacher möglichst glimpflich wegkommt. Es gilt immer noch das Verursacherprinzip.

Gruß

Thomas
 
Big-Friedrich

Big-Friedrich

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Moin!

Ich habe die diesen Thread nun mal aus einem anderen Thema entfernt und damit ein neues Thema aufgemacht. Gruß an Carsei :zwinkernani:

Ich bin zwar noch immer der Meinung, dass ich einen Gesetzestext zu diesem Thema gelesen habe der eindeutig sagt, dass die AHK abgenommen werden muß wenn sie nicht benötigt wird, jedoch muß ich mich wohl mittlerweile geschlagen geben.... :rund:



Hallo Herr Friedrich,
in meiner ersten Mail hatte ich die von Ihnen aufgestellte Hypothese schon
für etwas abseitig gehalten Dieser Tage habe ich den einschlägigen
Kommentar von hentschel zum Straßenverkehrsrecht gewälzt und auch dort fürIhre Frage keine passende Antwort gefunden. Nach Rücksprache mit dem für die verkehrspolizeiliche Fortbildung zuständigen Sachgebietsleiter an der Landespolizeischule Berlin, komme ich ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es fürIhre aufgestellte Theorie keinerlei rechtlichen Halt gibt.Selbst in versicherungsrechtlicher Hinsicht konnten wir kein Ergebniserzielen.Eine abnehmbare Anhängerkupplung darf grundsätzlich am Fahrzeug verbleiben,auch wenn kein Anhänger gezogen wird. Sie ist immer dann zwingendabzunehmen, wenn das hintere Kennzeichen von ihr verdeckt oder teilweiseverdeckt wird. Ein solccher Verstoß ist jedoch in der StVZO zu finden, § 60 dürfte einschlägig sein.
Ansonsten würde derjenige, der eine abnehmbare Kupplung ohne Hängerbetriebam fahrzeug läßt, im Schadensfall schlechter gestellt werden, als derjenige,der eine starre Kupplung besitzt - und diese überhaupt nicht entfernen kann. Ihre Theorie ist daher nicht haltbar.
In der Hoffnung, Ihnen ein wenig geholfen zu haben, wünsche ich alles Gute.MfG
 
E

eiermann

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Also nur mal ganz kurz,

habe gestern nur mal so zum testen (schönes Wetter :) ) meine abnehmbare AHK angebaut. Also mit Auspacken aus der Tasche ca. 1-2 Minuten -- geschätzt.

Aber interessant ist es schon ob man darf oder nicht und wer wieviel im Schadenfall bezahlen muss.


Gruß

Ralph
 
Big-Friedrich

Big-Friedrich

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Zur Problematik " abnehmbare Anhängerkupplung" gibt es nach Aussage der DEKRA lediglich dann die Verpflichtung zum Abnehmen ( im anhängerlosen Zustand ), wenn diese Kupplung für die Verkehrssicherheit notwendige Bauteile ( z. B. lichttechnische Einrichtungen, amtliches Kennzeichen ) verdeckt bzw. in ihrer Funktionsweise beeinträchtigt. Andere Gründe sind nicht bekannt.[/i]
 
Thema: Abnehmbare AHK
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