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<blockquote data-quote="Big-Friedrich" data-source="post: 32753" data-attributes="member: 2"><p>Ich bin weiter auf der Suche, habe hier aber schon mal nen Text...</p><p></p><p><em>"§ 4</em></p><p><em>Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen </em></p><p><em>Bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen ist auch in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht oder Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, jedes vermeidbare Geräusch zu unterlassen, das eine andere Person beeinträchtigen kann. Insbesondere ist es verboten,</em></p><p><em></em></p><p><em>1. lärmerzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen,</em></p><p><em></em></p><p><em>2. Schallzeichen außer zur Warnung abzugeben,</em></p><p><em></em></p><p><em>3. Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen,</em></p><p><em></em></p><p><em>4. lärmerzeugende Motoren von Krafträdern oder von Fahrrädern mit Hilfsmotoren in unmittelbarer Nähe von Wohnungen sowie in freier Natur ohne Notwendigkeit zu starten oder laufen zu lassen,</em></p><p><em></em></p><p><em>5. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen."</em></p><p></p><p>Das bezog sich jedoch nur auf Hessen und wurde wieder aufgehoben.</p><p>So etwas gibt es aber auch für die gesamte BRD.</p><p>Aber wie auch schon gesagte wurde, entscheidet dann der Polizist vor Ort, was "nötig" und "unnötig" ist.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Big-Friedrich, post: 32753, member: 2"] Ich bin weiter auf der Suche, habe hier aber schon mal nen Text... [i]"§ 4 Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen Bei der Benutzung und dem Betrieb von Land- und Wasserfahrzeugen ist auch in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht oder Vorschriften zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen keine Anwendung finden, jedes vermeidbare Geräusch zu unterlassen, das eine andere Person beeinträchtigen kann. Insbesondere ist es verboten, 1. lärmerzeugende Motoren unnötig oder unnötig laut laufen zu lassen, 2. Schallzeichen außer zur Warnung abzugeben, 3. Fahrzeugtüren oder Garagentore unnötig laut zu schließen, 4. lärmerzeugende Motoren von Krafträdern oder von Fahrrädern mit Hilfsmotoren in unmittelbarer Nähe von Wohnungen sowie in freier Natur ohne Notwendigkeit zu starten oder laufen zu lassen, 5. beim Be- und Entladen von Fahrzeugen unnötig Lärm zu erzeugen."[/i] Das bezog sich jedoch nur auf Hessen und wurde wieder aufgehoben. So etwas gibt es aber auch für die gesamte BRD. Aber wie auch schon gesagte wurde, entscheidet dann der Polizist vor Ort, was "nötig" und "unnötig" ist. [/QUOTE]
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