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<blockquote data-quote="welfen2002" data-source="post: 8383" data-attributes="member: 74"><p>Immer wieder gibt es Fragen zu Werkstatthandbücher (welche sind die Besten, usw.) natürlich sind die orginal Werkstattinformationen von den Herstellern für die Vertragswerkstätten die Besten, aber es gibt eine Rechtsunsicherheit, ob ich als Privatmann diese überhaupt kaufen darf.</p><p></p><p>Hierzu habe ich ein Urteil gefunden:</p><p>Das Landgericht München I hat am 19.01.2006 (Az. 7 O 23237/05) einem Internethändler verboten, “gebrauchte” Software weiterzuverkaufen. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung bezieht sich aber offenbar nur auf Software, die per Download gekauft wurde. Im Übrigen ist der Weiterverkauf von nicht mehr benötigter Original-Software - auch über Onlineauktionen - weiterhin zulässig. Softwareentwickler sind Urheber im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) und entscheiden allein, ob und gegebenenfalls wie ihr Werk veröffentlicht und verwertet wird. Ist allerdings eine Software einmal im Europäischen Wirtschaftsraum veräußert, darf sie gemäß §§ 17 Abs. 2, 69 c Nr. 3 UrhG vom jeweiligen Käufer weiterverkauft werden. Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97) entschieden, dass der Weiterverkauf von gekaufter OEM-Software erlaubt ist. Voraussetzung ist natürlich, dass der Verkäufer keine Kopie zurückbehält. Jeder, der gekaufte Software-Produkte nicht mehr benötigt, kann diese daher uneingeschränkt weiter veräußern. Anders bewertet das Landgericht München I aber offenbar Software, die per Download weitergegeben wird. Hier werden die neuen Abnehmer praktisch zur Herstellung eines unzulässigen Vervielfältigungsstückes aufgefordert. Käufer sollten daher beim Software-Kauf immer auf den Erwerb einer CD achten, um sich die Möglichkeit des späteren Weiterverkaufs offen zu halten.</p><p></p><p>Wirklich interessant, denn damit erübrigt sich die Frage:</p><p>Welche Bastelbuch ist am besten, denn wenn, denn wohl das vom Hersteller. </p><p>Aber die Hersteller haben auch schon reagiert und bieten Ihre Informationen nur noch über Authorisierung dem Vertragskundendienst übers Internet an. <img src="/styles/default/xenforo/smilies.doodle/no.gif" class="smilie" loading="lazy" alt=":no:" title="No :no:" data-shortname=":no:" /> Schade</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="welfen2002, post: 8383, member: 74"] Immer wieder gibt es Fragen zu Werkstatthandbücher (welche sind die Besten, usw.) natürlich sind die orginal Werkstattinformationen von den Herstellern für die Vertragswerkstätten die Besten, aber es gibt eine Rechtsunsicherheit, ob ich als Privatmann diese überhaupt kaufen darf. Hierzu habe ich ein Urteil gefunden: Das Landgericht München I hat am 19.01.2006 (Az. 7 O 23237/05) einem Internethändler verboten, “gebrauchte” Software weiterzuverkaufen. Die noch nicht rechtskräftige Entscheidung bezieht sich aber offenbar nur auf Software, die per Download gekauft wurde. Im Übrigen ist der Weiterverkauf von nicht mehr benötigter Original-Software - auch über Onlineauktionen - weiterhin zulässig. Softwareentwickler sind Urheber im Sinne des Urhebergesetzes (UrhG) und entscheiden allein, ob und gegebenenfalls wie ihr Werk veröffentlicht und verwertet wird. Ist allerdings eine Software einmal im Europäischen Wirtschaftsraum veräußert, darf sie gemäß §§ 17 Abs. 2, 69 c Nr. 3 UrhG vom jeweiligen Käufer weiterverkauft werden. Dementsprechend hatte der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 6. Juli 2000 (Az. I ZR 244/97) entschieden, dass der Weiterverkauf von gekaufter OEM-Software erlaubt ist. Voraussetzung ist natürlich, dass der Verkäufer keine Kopie zurückbehält. Jeder, der gekaufte Software-Produkte nicht mehr benötigt, kann diese daher uneingeschränkt weiter veräußern. Anders bewertet das Landgericht München I aber offenbar Software, die per Download weitergegeben wird. Hier werden die neuen Abnehmer praktisch zur Herstellung eines unzulässigen Vervielfältigungsstückes aufgefordert. Käufer sollten daher beim Software-Kauf immer auf den Erwerb einer CD achten, um sich die Möglichkeit des späteren Weiterverkaufs offen zu halten. Wirklich interessant, denn damit erübrigt sich die Frage: Welche Bastelbuch ist am besten, denn wenn, denn wohl das vom Hersteller. Aber die Hersteller haben auch schon reagiert und bieten Ihre Informationen nur noch über Authorisierung dem Vertragskundendienst übers Internet an. :no: Schade [/QUOTE]
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