Parkplatz, Behindertenausweis, Parkscheibe, Zeit

Diskutiere Parkplatz, Behindertenausweis, Parkscheibe, Zeit im Forum Verkehrsrecht / Gesetze / Versicherung im Bereich ---> Auto / Verkehr - Hallo zusammen, ein Bekannter von mir parkte nach 20 Uhr hier: Und wurde um 21:15 Uhr prompt abgeschleppt. Offenbar bietet diese...
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Serviervorschlag

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Kat200

Kat200

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Hi Serviervorschlag,

ich würde die Schilder so "deuten":

Parkplatz für alle, u.a. auch ausgewiesene Behindertenparkplätze.
von 8-20 Uhr 3 Stunden umsonst mit Parkscheibe.
Danach ohne Parkscheibe.

Wieso wurde er abgeschleppt????

LG Kat
 
R

rgruener

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warum nicht:
parkplatz nur für behinderte mit ausweis, 3 stunden parkdauer zwischen 8:00 und 20:00 uhr
?



davon abgesehen sind solche beschilderungen natürlich haaresträubender unsinn.
klagen dagegen vermutlich ziemlich erfolgreich.
 
rapidicus

rapidicus

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ich versteh das so: von 8 bis 20 uhr 3 std. mit parkscheibe, ab 20 uhr nur mit behindertenausweis.
vermutlich eingerichtet für einen anwohner mit ausweis.

ein graus, diese beschilderung.

gruß, stefan
 
R

rgruener

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vor allem sollte beschilderung ein deutig sein,
wie gesagt - in dem fall unbedingt widerspruch einlegen und sich beim anwalt schlau machen.
da gehts mit abschleppen ja locker um 300-400 €.
 
T

Toschi

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bei sowas würde ich auf jeden Fall einen Anwalt für Verkehrsrecht einschalten.
 
S

Serviervorschlag

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Ich hatte dem Betroffenen unter anderm vorgeschlagen, einfach mal bei der Polizei nachzufragen, wie dieser Schilderwald zu verstehen sie. Die sagen, dass er dort nach 20 Uhr hätte parken dürfen, ohne Parkscheibe und ohne Behindertenausweis.
Auf dem Zettel an der Windschutzscheibe war der Vorwurf "Sie parkten auf einen Sonderparkplatz" angekreuzt.
Ich denke auch, dass mein Bekannter nicht drumrumkommt, einen Anwalt hinzuziehen. Denn das Ordnungsamt hat sicher wenig Lust, die Abschleppgebühren zu bezahlen. Verrückt, oder? Hinweisschilder, die eigentlich eindeutig sein sollten, sorgen für mehr Verwirrung als für hilfreiche Hinweise... ;-)
 
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Anonymous

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rgruener schrieb:
parkplatz nur für behinderte mit ausweis, 3 stunden parkdauer zwischen 8:00 und 20:00 uhr
So würde ich das auch interpretieren.

Wir haben mal in HH vor einem ähnlichen Schild mit mMn widersprüchlichen Angaben gestanden. Da wir es uns nicht leisten konnten abgeschleppt zu werden (Urlaubsfahrt-Zwischenstop), haben wir das Restaurant gemieden und uns anderweitig verpflegt. Dieses besagte Schild versteht wahrscheinlich nicht einmal der Aufsteller selber !
 
B

Beastie

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Köstliches Beispiel, wie sich Schilder selbst aufheben....

Befürchte allerdings, um die Tatsache, dass es sich um einen Behindertenparkplatz handelt, wird man nicht drumherum kommen.. die beiden oberen Schilder sind in der Kombination wohl eindeutig.

Was spannend ist, sind natürlich die zeitlichen Regelungen... aber die können sich ja nur am 'Hauptverkehrszeichen' fest machen... (was in dem Fall die Kombination aus Parkplatz + Nur für mit Ausweis ist) und da würde ich eigentlich auch behaupten, dass es sich nur dann um einen Behindertenparkplatz handelt, wenn die Uhr zwischen 8...20 Uhr anzeigt... ansonsten hat das ganze Zeichen keine Gültigkeit... was aber dann vielleicht auch meint, es ist GAR KEIN ausgewiesener Parkplatz :) .. also Parken nach den allgemeinen Regeln..

Die Nummer mit der Parkscheibe und der sich daraus ergebenen Höchstparkdauer von 3 Stunden ist eine sich selbst aufhebende Beschilderung, derweil es ja nur Inhaber von Parkausweisen betreffen kann.. und das schöne an Parkausweisen der geforderten Art ist, dass sie es erlauben, die Höchstparkdauer, sofern diese denn ausgeschildert ist, zu überschreiten (sofern kein anderer Parkplatz zumutbar ist.. wovon man aber wohl ausgehen kann bei einem an der Stelle extra eingerichteten Behindertenparkplatz...) ( vgl: http://de.wikipedia.org/wiki/Behindertenparkplatz)

Vermutlich sollte der hier mehrheitlich genannten Interpretation: Behinderten Parkplatz ... freies Parken ohne Parkscheibe für Behinderte mit Ausweise in der Zeit zwischen 20 und 8 Uhr durch die Beschilderung Ausdruck verliehen werden... was allerdings aus meiner Sicht formal voll in die Hose ging... man ahnt, was gemeint sein könnte... nur hätte das wohl ein eigenes Ergänzungsschild mit viel Text gebraucht und nicht die falsche Kombination aus Standard Zeichen.

Sehe da gute Chancen beim Einspruch, da die Begründung für's Abschleppen somit natürlich formal voll ins Leere geht..
 
S

Serviervorschlag

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Hallo zusammen,

ich habe ne wahrscheinlich blöde Frage. Ich habe meinen Evalia ja gebraucht gekauft - er hat eine grüne Plakette, aber ich habe nun andere Nummernschilder, so dass das Nummernschild in der Plakette nicht mit dem des Fahrzeuges übereinstimmt. EIGENTLICH gilt das dann ja so nicht.
Wie ist es aber, wenn ich beim Parken eine Kopie meines KFZ-Briefes gut sichtaber neben/unter die Plakette lege? Daraus geht ja hervor, dass es sich um das selbe Fahrzeug handelt. Hat da jemand Erfahrungen mit gemacht?
Die Dame beim Freundlichen fand die Idee gut und bestätigte, dass ja damit unter Beweis gestellt sei, dass meine Eva keine Dreckschleuder ist. Aber die Rechtsprechung funktioniert ja leider nicht immer nach logisch nachvollziehbaren Gesichtspunkten.....
 
helmut_taunus

helmut_taunus

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Serviervorschlag schrieb:
Plakette, aber ich habe nun andere Nummernschilder.
Hallo,
die Plakette muss mit den Buchstaben des Nummernschildes beschriftet sein, alles andere gilt als keine Plakette, kostet Strafe.
Gruss Helmut
 
zooom

zooom

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Das mit der Plakette ist eindeutig.
Die Parkplatzregelung nach meiner Ansicht allerdings auch, alle Einschränkungen sind durch das untere Schild zeitlich begrenzt, ich würde Klagen.
 
janosch

janosch

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Als ich meinen Gebrauchten (mit güner Plakette) beim Ordnungsamt auf mich anmeldete, war es gar keine Frage, ob ich den Aufkleber mit dem neuen Kennzeichen für 5 Euro gleich mitkaufe. Selbstverständlich, das gehört doch dazu. Wolltest du diese 5 Euro sparen?

Ich glaube nicht, dass man vor Gericht damit durchkommt, wenn man verlangt, dass sich sich ein Mitarbeiter des Ordnungsamts erst einen Fahrzeugschein aufmerksam durchliest, bevor er ein Knöllchen verteilt. Mal ganz abgesehen von den Kosten, die vor Gericht anfallen würden.

@zooom: Wogegen würdest du in diesem konkreten Fall klagen? Es ist doch noch gar kein Schaden entstanden.
 
helmut_taunus

helmut_taunus

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zooom schrieb:
Die Parkplatzregelung nach meiner Ansicht allerdings auch, alle Einschränkungen sind durch das untere Schild zeitlich begrenzt
Hallo,
die Angabe einer Zeit gibt eine zeitliche Begrenzung.
Steht zum Beispiel auch hier
Die Frage bleibt aber fuer mich,
gelten die Einschraenkungen von 8 bis 20, oder gilt alles oben drueber von 8 bis 20. Dann waere es um 21Uhr KEIN Parkplatz, wie bei einem P-Schild mit zeitlicher Begrenzung und sonst nichts. Entgegen der Lebenserfahrung, dass nachts oefter mal geparkt werden darf, wo tags frei bleiben muss.
Verzwickt.
Der Schaden des Abschleppens ist entstanden. Wer das Auto VOR der Gerichtsverhandlung schon wieder braucht, muss in Vorkasse gehen.
Schade, dass der Staat, vertreten durch solche Schilderaufsteller und Knoellcheneintreiber, die Staatsverdrossenheit bewusst und vorsaetzlich foerdert, anstatt dem Volk zu dienen, von dessen Arbeitsleistung sie leben.
Gruss Helmut
 
S

Serviervorschlag

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janosch schrieb:
Wolltest du diese 5 Euro sparen?
Öhem, naja. Hab keine Lust auf das Gebrökel, die alte Plakette abzupulen. Aber ich machs ja! ;-)

helmut_taunus schrieb:
gelten die Einschraenkungen von 8 bis 20, oder gilt alles oben drueber von 8 bis 20. Dann waere es um 21Uhr KEIN Parkplatz, wie bei einem P-Schild mit zeitlicher Begrenzung und sonst nichts. Entgegen der Lebenserfahrung, dass nachts oefter mal geparkt werden darf, wo tags frei bleiben muss.
Verzwickt. Der Schaden des Abschleppens ist entstanden. Wer das Auto VOR der Gerichtsverhandlung schon wieder braucht, muss in Vorkasse gehen.
Schade, dass der Staat, vertreten durch solche Schilderaufsteller und Knoellcheneintreiber, die Staatsverdrossenheit bewusst und vorsaetzlich foerdert, anstatt dem Volk zu dienen, von dessen Arbeitsleistung sie leben.

...zumal der Staat ja definiert hat, dass man Verkehrszeichen eindeutig und klar lesen können muss. Das ist in diesem Fall nicht gegeben, weil selbst die Polizisten und Anwälte, die der Bekannte befragt hat, unterschiedliche Interpretationen ablieferten. Das Auto durfte er zum Glück mitnehmen und musste die Abschleppkosten nicht gleich bezahlen. Die Rechnung kommt erst wohl noch, und er wird auf jeden Fall dagegen vorgehen.
 
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MeisterMicha

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Ich würde das wie folgt interpretieren.
Parkplatz generell nur mit Behindertenausweis.
Von 8-20 Uhr mit Parkscheibe für 3 Stunden frei. Danach Ticket ziehen.
Von 20-8 Uhr Parken frei, aber nur mit Behindertenausweis.

Dennoch würde ich einen Anwalt nehmen und die Sache prüfen lassen.
Schilder müssen immer eindeutig sein. Und wie du siehst gibt es hier die verschiedensten Meinungen zu der Beschilderung.
Meiner Meinung nach, sollte man hier Erfolg haben.
 
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Mannie

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Hi miteinander,
lol richtig verwirrend...Nicht umsonst ist Deutschland Verkehrsschildweltmeister! :)

Ich hätte es jedenfalls auch so gedeutet, dass ich 3 Stunden mit einem Parkschein parken kann.

Viele Grüße Mannie
 
Der_Hammer

Der_Hammer

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Moinsen,

Ich will auch. ;-)

Die Zusatzschilder gelten immer zu dem (!) darüber montierten Hauptschild.
Wäre also über dem Parkplatzschild noch ein Tempo30-Schild, bezöge sich die Zeitangabe unten nur auf's Parken. Die 30 km/h würden also rund um die Uhr gelten.

Also ich sehe das so, dass auf diesem Parkplatz
  1. Nur Gehandicapte mit dem neuen EU-Einheilichen-Parkausweis parken dürfen.
    Wer noch einen alten blauen Parkausweis hat darf nicht, da der Neue abgebildet ist (wird aber vielleicht geduldet)
  2. Dieser Personenkreis muß eine Parkscheibe auslegen und den Parkplatz drei Stunden nach Beginn der nächsten haöben Stunde räumen (die Parkscheibe darf immer auf die nächste halbe Stunde nach Ankuft gestellt werden, also bei Ankunft um 14:01 die Parkscheibe auf 14:30 Uhr)
  3. Dieser Parkplatz darf grundsätzlich an allen Tagen der Woche nur zwischen 8 und 20 Uhr durch den o.g. Personenkreis unterBenutzung der Parkscheibe benutzt werden. Wer also um 19:30 kommt, muss um 20 Uhr wieder weg fahren.Wäre die Benutzung der Parkscheibe auf einen Zeitraum begrent und danach frei parken gewollt, müsste die Zeitangabe im selben Schild der Parkscheibenpflicht stehen. So wird hier die Benutzung das Parkplatzes ansich begrenzt.
Ein Ticket wäre also um 21:15 Uhr auf jeden Fall gerechtfertigt, ob das Abschleppen verhältnismäßig war, kann ich nicht beurteilen.
Denn dazu müsste hier eine Gefährdung/Behinderung Anderer vorliegen.

Achtung auf normalen Parkplätzen mit Parkscheinen oder Parkscheiben darf ein Auto nach mehr als einer Stunde Überschreitung auch ohne Gefährdung/Behinderung abgeschleppt werden, um auch anderen Autofahrern die Möglichkeit zu geben einen Parkplatz zu finden..

Gruß
Thomas
 
Thema: Parkplatz, Behindertenausweis, Parkscheibe, Zeit

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