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Verkehrsrecht / Gesetze / Versicherung
Eisschlag vom Gegenverkehr / Vorausfahrendem?
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<blockquote data-quote="bonsaicamper" data-source="post: 108313" data-attributes="member: 4339"><p>Die von den LKW fliegenden Eisplatten können tatsächlich großen Schaden anrichten. Da können schnell einige Tausender zusammen kommen, wenn's die Motorhaube und gleich noch die Kotflügel, Windschutzscheibe, Dach erwischt. Solche Fälle sind auch leider nicht so selten.</p><p></p><p>Der Halter des Fahrzeugs, das den Eisseglern als Startbahn gedient hat, haftet aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, ohne dass man ihm ein Verschulden nachzuweisen braucht. Das Problem besteht tatsächlich eher darin nachzuweisen, von welchem Fahrzeug das schadenverursachende Teil abgehoben hat. Dem Geschädigten obliegt es nämlich in jedem Fall den Zusammenhang zwischen Schaden und Betrieb des betreffenden Fahrzeugs nachzuweisen. Kommt das Teil vom Gegenverkehr kann das sehr schwer werden. Kommt's von einem Vorausfahrenden, kann man eher noch eine Verfolgungsjagd starten. Am Besten man ruft schon während des Hinterherfahrens die Polizei, damit die den Zustand der LKW-Dachs fesstellen kann. Hilfreich ist natürlich ein mitfahrender Zeuge, der im Bestreitensfalle bestätigen kann, wo das Eis her kam. Für Zeugen ist es allerdings oft nicht ganz einfach -glaubhaft- die Herkunft des Eises zu bestätigen. Fährt man z.B. auf der Autobahn in einer Kolonne hinter einem LkW und kommt dann von vorne oben eine Eisplatte angesegelt, ist es unmöglich sicher sagen zu können, ob sich die Eisplatte tatsächlich vom direkt vor einem fahrenden LKW oder vielleicht doch vom vor diesem vorausfahrenden LKW kam. Die Eisplatten können nämlich -man glaubt es kaum- tatsächlich ganz locker eine Distanz von 100 m oder mehr zu einem nachfolgenden Fahrzeug zurücklegen. Das habe ich selbst auf Videos eines Deka-Sachverständigen schon gesehen.</p><p></p><p>Ist der Beweis erst einmal erbracht, wo die Eisplatte herkam, wird man in der Regel Ansprüche durchsetzen können. Ein Anspruch entfiele nur dann, wenn der Halter alles getan hätte, um einen solchen Schaden zu vermeiden. Dieser Unvermeidbarkeitsbeweis kann im Falle von gelösten Eisplatten aber kaum gelingen. Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass bei entsprechender Witterung das Dach des lKW auf Eisfreiheit geprüft wird.</p><p></p><p>Im Falle des Steins vom Kipplaster sieht es etwas anders aus. Hier ist durchaus ein Unvermeidbarkeitsbeweis seitens des Halters möglich und gelingt auch immer mal wieder. Das sind die Fälle, bei denen man nicht sicher nachweisen kann, ob der Stein von der Fahrbahn beim Überfahren (1) oder aber aus dem Reifenprofil (2) herausgeschleudert wurde oder gar von der Ladefläche gefallen (3) ist. Steht dies nicht fest und kann der LKW-Halter -etwa durch Zeigenaussagen- beweisen, dass er nach Verlassen der Kiesgrube die Ladefläche, die Bordwände,.. und auch die Reifen kontroliert hat, geht man als Geschädigter wieder leer aus.</p><p></p><p>Oft aber eben nicht immer ist man in solchen Fällen letztlich auf seine eigene Teil- oder sogar Vollkaskoversicherung angewiesen.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="bonsaicamper, post: 108313, member: 4339"] Die von den LKW fliegenden Eisplatten können tatsächlich großen Schaden anrichten. Da können schnell einige Tausender zusammen kommen, wenn's die Motorhaube und gleich noch die Kotflügel, Windschutzscheibe, Dach erwischt. Solche Fälle sind auch leider nicht so selten. Der Halter des Fahrzeugs, das den Eisseglern als Startbahn gedient hat, haftet aus der Betriebsgefahr des Fahrzeugs, ohne dass man ihm ein Verschulden nachzuweisen braucht. Das Problem besteht tatsächlich eher darin nachzuweisen, von welchem Fahrzeug das schadenverursachende Teil abgehoben hat. Dem Geschädigten obliegt es nämlich in jedem Fall den Zusammenhang zwischen Schaden und Betrieb des betreffenden Fahrzeugs nachzuweisen. Kommt das Teil vom Gegenverkehr kann das sehr schwer werden. Kommt's von einem Vorausfahrenden, kann man eher noch eine Verfolgungsjagd starten. Am Besten man ruft schon während des Hinterherfahrens die Polizei, damit die den Zustand der LKW-Dachs fesstellen kann. Hilfreich ist natürlich ein mitfahrender Zeuge, der im Bestreitensfalle bestätigen kann, wo das Eis her kam. Für Zeugen ist es allerdings oft nicht ganz einfach -glaubhaft- die Herkunft des Eises zu bestätigen. Fährt man z.B. auf der Autobahn in einer Kolonne hinter einem LkW und kommt dann von vorne oben eine Eisplatte angesegelt, ist es unmöglich sicher sagen zu können, ob sich die Eisplatte tatsächlich vom direkt vor einem fahrenden LKW oder vielleicht doch vom vor diesem vorausfahrenden LKW kam. Die Eisplatten können nämlich -man glaubt es kaum- tatsächlich ganz locker eine Distanz von 100 m oder mehr zu einem nachfolgenden Fahrzeug zurücklegen. Das habe ich selbst auf Videos eines Deka-Sachverständigen schon gesehen. Ist der Beweis erst einmal erbracht, wo die Eisplatte herkam, wird man in der Regel Ansprüche durchsetzen können. Ein Anspruch entfiele nur dann, wenn der Halter alles getan hätte, um einen solchen Schaden zu vermeiden. Dieser Unvermeidbarkeitsbeweis kann im Falle von gelösten Eisplatten aber kaum gelingen. Die Rechtsprechung verlangt nämlich, dass bei entsprechender Witterung das Dach des lKW auf Eisfreiheit geprüft wird. Im Falle des Steins vom Kipplaster sieht es etwas anders aus. Hier ist durchaus ein Unvermeidbarkeitsbeweis seitens des Halters möglich und gelingt auch immer mal wieder. Das sind die Fälle, bei denen man nicht sicher nachweisen kann, ob der Stein von der Fahrbahn beim Überfahren (1) oder aber aus dem Reifenprofil (2) herausgeschleudert wurde oder gar von der Ladefläche gefallen (3) ist. Steht dies nicht fest und kann der LKW-Halter -etwa durch Zeigenaussagen- beweisen, dass er nach Verlassen der Kiesgrube die Ladefläche, die Bordwände,.. und auch die Reifen kontroliert hat, geht man als Geschädigter wieder leer aus. Oft aber eben nicht immer ist man in solchen Fällen letztlich auf seine eigene Teil- oder sogar Vollkaskoversicherung angewiesen. [/QUOTE]
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