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<blockquote data-quote="Anonymous" data-source="post: 22983"><p>Morgen zusammen,</p><p></p><p>mir hat dieses Thema schlaflose Nächte bereitet <img src="/styles/default/xenforo/smilies.doodle/icon_wink.gif" class="smilie" loading="lazy" alt=";-)" title="zwink ;-)" data-shortname=";-)" /> und so habe ich mich entschlossen einmal beim TÜV nachzufragen und erhielt folgende Aussage:</p><p></p><p></p><p></p><p>Sehr geehrter Herr Lauer, </p><p></p><p>um einen PKW nach erfolgtem Umbau als Sonstiges KFZ Wohnmobil einstufen zu können, muß folgende festeingebaute Mindestausstattung im Wohnteil vorhanden sein, wobei der Wohnteil den überwiegenden Teil des Fahrzeuges einnehmen und der Eindruck eines für Wohnzwecke geeigneten und bestimmten Raumes vorhanden sein muß: </p><p></p><p>- Sitzgelegenheit mit Tisch </p><p>- Schlafplätze (auch Sitzplätze die zu Schlafplätzen umgewandelt werden können) </p><p>- Schrank oder Stauraum </p><p>- Küche bzw. Kocheinrichtung </p><p></p><p>Wenn Sitze im Wohnteil vorhanden sind, die während der Fahrt genutzt werden sollen, müssen ausreichend Fenster und zwei voneinander unabhängige Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein, die sich nicht auf der selben Fahrzeugseite befinden dürfen. Als Fluchtwege gelten Fenster, Türen und Luken mit einer Öffnungsfläche von mindestens 0,65 m², mit einer Mindesthöhe von 1m und einer Mindestbreite von 0,5 m. (Mindestanforderung: Fenster an zwei Fahrzeugseiten, davon mindestens 1 Fenster im Wohnbereich. Ist der Wohnteil nicht vom Führerhaus abgetrennt, sind ausreichend 1 Fenster in der Rückwand oder 1 Fenster seitlich im Wohnbereich.) Die direkte akustische Verständigung mit dem Fahrer ist Voraussetzung für die Nutzung von Sitzplätzen im Wohnteil während der Fahrt. </p><p></p><p>Bei Fahrzeugen mit herausnehmbarer Wohneinrichtung bzw. ohne ausreichende Mindestausstattung bleibt die ursprüngliche Fahrzeugart erhalten. </p><p></p><p>Die verkehrsrechtliche Umschreibung ist für die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung nicht verbindlich.</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Anonymous, post: 22983"] Morgen zusammen, mir hat dieses Thema schlaflose Nächte bereitet ;) und so habe ich mich entschlossen einmal beim TÜV nachzufragen und erhielt folgende Aussage: Sehr geehrter Herr Lauer, um einen PKW nach erfolgtem Umbau als Sonstiges KFZ Wohnmobil einstufen zu können, muß folgende festeingebaute Mindestausstattung im Wohnteil vorhanden sein, wobei der Wohnteil den überwiegenden Teil des Fahrzeuges einnehmen und der Eindruck eines für Wohnzwecke geeigneten und bestimmten Raumes vorhanden sein muß: - Sitzgelegenheit mit Tisch - Schlafplätze (auch Sitzplätze die zu Schlafplätzen umgewandelt werden können) - Schrank oder Stauraum - Küche bzw. Kocheinrichtung Wenn Sitze im Wohnteil vorhanden sind, die während der Fahrt genutzt werden sollen, müssen ausreichend Fenster und zwei voneinander unabhängige Fluchtmöglichkeiten vorhanden sein, die sich nicht auf der selben Fahrzeugseite befinden dürfen. Als Fluchtwege gelten Fenster, Türen und Luken mit einer Öffnungsfläche von mindestens 0,65 m², mit einer Mindesthöhe von 1m und einer Mindestbreite von 0,5 m. (Mindestanforderung: Fenster an zwei Fahrzeugseiten, davon mindestens 1 Fenster im Wohnbereich. Ist der Wohnteil nicht vom Führerhaus abgetrennt, sind ausreichend 1 Fenster in der Rückwand oder 1 Fenster seitlich im Wohnbereich.) Die direkte akustische Verständigung mit dem Fahrer ist Voraussetzung für die Nutzung von Sitzplätzen im Wohnteil während der Fahrt. Bei Fahrzeugen mit herausnehmbarer Wohneinrichtung bzw. ohne ausreichende Mindestausstattung bleibt die ursprüngliche Fahrzeugart erhalten. Die verkehrsrechtliche Umschreibung ist für die kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung nicht verbindlich. [/QUOTE]
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