Adressangabe beim Umtausch ???

Diskutiere Adressangabe beim Umtausch ??? im Forum Fun / Off Topic / SmallTalk im Bereich ---> Community - Moin zusammen, leider musste ich in der Vergangenheit desöfteren was umtauschen. Umtauschen, nicht Reklamieren !!! Dabei sollte ich z.B...
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Anonymous

Guest
bin über die von Knuffy erwähnte klage der verbraucherzentrale und erst recht das OLG-urteil alles andere als glücklich.

Wer zahlt denn die nun evtl. zusätzlich zu erstattenden versandkosten ?

Dabei handelt es sich ja - anders als bei der zurückgesandten ware - nunmal um eine vom widerrufskunden tatsächlich in anspruch genommene leistung, um tatsächlich angefallenen aufwand (von extremen übertreibungen, denen ich bisher jedoch nur auf ebay, nicht aber im "normalen" onlinehandel begegnet bin, mal abgesehen).

Diesen aufwand zahlt aber doch wegen dieses bescheuerten urteils nicht jetzt plötzlich der verkäufer, sondern der legt ihn auf die preise oder die versandkosten um. Also letztendlich auf diejenigen kunden, die sich nicht nur was zur ansicht schicken lassen, sondern die ware dann tatsächlich behalten. D.h. die "echten" kunden bezahlen den wegen-widerrufs-nicht-kunden die (versand)kosten für's anschauen dürfen (taten sie nach bisheriger rechtslage bei rücksendungen ab 40 EUR warenwert hinsichtlich der rücksendekosten auch schon, weil ab diesem warenwert auch bisher schon die rücksendekosten erstattungsfähig waren; lt. diesem urteil dürften die "echten" kunden künftig auch noch die (erstattung der) hinsendekosten mittragen - IMHO könnte man in diesem nunmehr - zu lasten dritter - völlig kostenlosen anschauen-dürfen auch eine ungerechtfertigte bereicherung i.S. des - ich glaube - § 812 bgb erblicken)

A bisserl weltfremd wieder mal, diee juristen. Hoffe mal sehr, daß das urteil sowohl nicht allgemeinverbindlich ist als auch von der nächsten instanz kassiert wird.

ps: bevor mir juristen jetzt was erzählen: ich weiß - bzw. meine mich zu erinnern (lang, lang ist's her ;-)) -, daß die ungerechtfertigte bereicherung nur der versandhändler, nicht aber die dritten geltend machen könnten
 
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Knuffy

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Hier nun noch Detailinfos.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfahlen hatte wegen der bislang üblichen Praxis eine Musterklage angestrengt und gewonnen. OLG Karlsruhe: 15 U 226/06

@Jo0801

Du hast da sicherlich recht mit Deiner Aussage, das der Zahlende der Kunde ist. Allerdings glaube ich, das wohl meistens die Händler die Kosten umlegen werden, denen eine Gewinnspanne von 200% immer noch zu wenig erscheint. Die kleineren Unternehmen werden Dieses nicht tuen, weil sie ja dankbarer über jeden Kunden sind. Außerdem sind das für diese Betriebe ja dann auch reguläre Betriebsausgaben, die sie Steuerlich geltend machen können. Also von großen Verlusten kann man da nicht sprechen.

Ich als Verbraucher begrüße dieses Urteil natürlich und schenke eher den Händlern Verachtung, die damit wieder versuchen sich ein bischen zu bereichern in dem sie diese ausgaben, im Verkauf wieder umsetzen

Gruß Martin

PS: Das Urteil, welches Besagt, das Ware auch innerhalb des gesetzlichen Wiederrufsrecht (14 Tage) zurück gesendet wird, darf die Ware auch ohne Originalkarton versendet werden. LG Coburg: 1HK 0 95/05 Das finde ich wiederum nicht so ganz in Ordnung. Innerhalb der 14 Tage, sollte die OVP schon noch vorhanden sein.
 
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