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<blockquote data-quote="Big-Friedrich" data-source="post: 7987" data-attributes="member: 2"><p><em>Hallo Stefan.</em></p><p><em>Lesen Sie doch in der allgemeinen Betriebsanleitung für die Anhängerkupplung nach.</em></p><p><em>Dort ist die Zulassung im Bereich der StVZO niedergeschrieben, wenn es sich um eine, der bauart entsprechend zulässige Anhängerkupplung handelt.</em></p><p><em>Liegt keine Betriebserlaubnis vor, ist das Fahrzeug mit der Kupplung beim TÜV vorzuführen und von dort abnehmen zu lassen.</em></p><p><em>Meines Erachtens ist, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, keine Abnahmeverpflichtungen vorhanden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann.</em></p><p><em>Auf der Rückseite des Fahrzeugscheins ist schon der erste Satz maßgeblich </em></p><p></p><p>Also zum Glück ist unsere AHK fest montiert. So ganz klar ist die Sache auf jeden Fall nicht....</p></blockquote><p></p>
[QUOTE="Big-Friedrich, post: 7987, member: 2"] [i]Hallo Stefan. Lesen Sie doch in der allgemeinen Betriebsanleitung für die Anhängerkupplung nach. Dort ist die Zulassung im Bereich der StVZO niedergeschrieben, wenn es sich um eine, der bauart entsprechend zulässige Anhängerkupplung handelt. Liegt keine Betriebserlaubnis vor, ist das Fahrzeug mit der Kupplung beim TÜV vorzuführen und von dort abnehmen zu lassen. Meines Erachtens ist, wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, keine Abnahmeverpflichtungen vorhanden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann. Auf der Rückseite des Fahrzeugscheins ist schon der erste Satz maßgeblich [/i] Also zum Glück ist unsere AHK fest montiert. So ganz klar ist die Sache auf jeden Fall nicht.... [/QUOTE]
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